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Basiskonto für Jedermann
Das Basiskonto für jedermann - sogenanntes Jedermann-Konto - kommt 2016. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2015 vom Bundestag beschlossen, er soll am 01.06.2016 in Kraft treten. Vorausgegangen war eine Einigung auf europäischer Ebene, um die lange gerungen worden war.
von Thomas Schulz
Basiskonto für Jedermann. basiskonto-jedermann
© serezniy / 123RF

Viele Bürgerinnen und Bürger in der EU, aber auch Asylsuchende und bislang nur geduldete Flüchtlinge verfügen über kein eigenes Konto, was diese Menschen im Alltag in große Schwierigkeiten bringt. Banken weisen bislang überwiegend Deutsche mit schwerwiegenden Schufa-Einträgen (Insolvenz, eidesstattliche Versicherung), Obdachlose und die meisten Asylbewerber beziehungsweise geduldeten Ausländer ab, wenn diese Personen bei ihnen ein Konto auf reiner Guthabenbasis eröffnen wollen. Lediglich in einigen Bundesländern herrscht schon bei Sparkassen das Recht auf ein Basiskonto, weil diese Geldinstitute der öffentlichen Obhut unterliegen und die entsprechenden Landesregierungen das Recht auf das Basiskonto in ihren Landesgesetzen verankert haben.

Linktipp

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In Zukunft erhält jede Person den Anspruch auf ein Basiskonto, wenn sie sich in der EU legal aufhält. Damit erhalten diese Kontoinhaber auch eine Bankkarte, sie können Geld überweisen und Lastschriften durchführen lassen. Das Konto ermöglicht freilich keinerlei Überziehung. Es könnte auch mit etwas höheren Gebühren belegt werden, wie das jetzt schon beispielsweise beim P-Konto (Pfändungsschutzkonto) der Fall ist. Für Basiskonten gibt es seit 1995 eine Selbstverpflichtung von Banken, an die sich aber nur wenige Geldinstitute halten. Die Banken sind durchaus nicht begeistert vom kommenden Gesetz. Ein Argument lautet, dass durch das neue Gesetz die bislang übliche eindeutige Identifizierung eines Bankkunden über seinen Wohnsitz aufgeweicht würde. Damit ließen sich die Standards zur Geldwäschebekämpfung nicht länger durchhalten. Dieses Argument greift jedoch nur teilweise, denn eine große Gruppe von Deutschen mit festem Wohnsitz, aber stark negativer Schufa erhält auch bislang bei den meisten deutschen Banken kein Konto. Zur Zahl der Bürgerinnen und Bürger ohne Konto gibt es unterschiedliche Schätzungen. Es dürften bis Anfang 2015 in Deutschland rund 670.000 Personen gewesen sein. Durch die Flüchtlingswelle schätzt man zum Ende des Jahres, dass die Millionengrenze längst überschritten wurde.

Basiskonto: Hintergründe

Wahrscheinlich über 58 Millionen EU-Bürger und knapp eine Million Deutsche leben ohne Girokonto, weil sie Asylbewerber, obdachlos oder von Kontokündigungen nach permanenten Pfändungsversuchen betroffen sind. Es gibt in einigen Bundesländern einen Rechtsanspruch auf das Basiskonto bei Sparkassen, aber nicht in der gesamten Bundesrepublik. Dieser Rechtsanspruch wurde durch die EU-Kommission schon 2014 beschlossen, die Bundesregierung hat ihn in ihrem Gesetzesentwurf 18/7204 für das nationale Recht ausformuliert. Das Basiskonto muss demnach jedem Deutschen und auch Flüchtlingen gewährt werden. Die einzige Voraussetzung ist der rechtmäßige Aufenthalt des Kontoinhabers in der Europäischen Union. Dazu gehören sogar Asylsuchende ohne Aufenthaltstitel, die der Staat nicht abschieben kann. Das Basiskonto muss Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und die Nutzung einer Bankkarte ermöglichen. Die Gebühren müssen sich im normalen Rahmen bewegen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht auch eine verbesserte Transparenz bei den Kontoentgelten und einen leichteren Wechsel zu einer anderen Bank vor.

Basiskonto FAQ

Offenbar wäre das wenig sinnvoll. An den Gebühren dürfte sich nichts ändern, der Pfändungsschutz ist mit dem Basiskonto nicht automatisch gegeben. Hierfür muss der Verbraucher ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten beziehungsweise ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln. Das kostet eine erhebliche Monatsgebühr (bankenabhängig zwischen rund fünf bis elf Euro).

Obdachlose profitieren ganz eindeutig vom Basiskonto, denn sie konnten bislang kein Konto einrichten. Hierfür war immer die Angabe einer Wohnadresse zwingend. Staatliche Leistungen werden aber bevorzugt auf ein Konto überwiesen, auch ein eventueller Arbeitgeber – den auch ein Obdachloser finden kann – möchte eine Kontoverbindung sehen. Für den Antrag auf ein Basiskonto genügt es nun, wenn Menschen ohne festen Wohnsitz im Kontoantrag die Adresse eines Verwandten oder Bekannten angeben, damit sie durch die Bank postalisch zu erreichen sind.

Integrierte, anerkannte Ausländer konnten auch bisher schon ein Girokonto in Deutschland eröffnen, nicht aber diejenigen Asylsuchenden ohne Aufenthaltsstatus, die wegen juristischer Bedenken nicht abgeschoben werden. Diese Personen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, können nun in Deutschland ein Girokonto eröffnen. Nach wie vor besteht für die Banken das Problem ungenügender Ausweispapiere. Es genügt daher für diesen Personenkreis, die Papiere der deutschen Ausländerbehörde mit dem entsprechenden Siegel vorzulegen. Bankenvertreter äußerten Bedenken, dass diese Prozedur die strengen Richtlinien zur Verhinderung von Geldwäsche aufweichen könnte. Diese Bedenken teilt die Bundesregierung nicht.

Zunächst einmal sind die Banken nicht sonderlich an Basiskonten für wenig vermögende Kunden interessiert, zumal sie diese Konten nicht mit besonderen Gebühren belegen dürfen, wie das beim Pfändungsschutzkonto der Fall ist. Es kommt sogar noch “schlimmer” für die Geldinstitute: Sogar eine Überziehungsmöglichkeit kann auf einem Basiskonto eingeräumt werden. Diese Möglichkeit ist auf dem Pfändungsschutzkonto gänzlich ausgeschlossen. Allerdings obliegt es der Entscheidung der Bank, ob sie die Überziehung zulässt. Es gab schon einmal ein Basiskonto in Deutschland, nämlich fast über das ganze 20. Jahrhundert bei der Postbank. Nach deren Privatisierung in den frühen 1990er Jahren wurde diese Möglichkeit abgeschafft, an ihre Stelle trat seit 1995 eine durch den Sparkassen- und Giroverband empfohlene Selbstverpflichtung der Geldinstitute und der Kontrahierungszwang für Sparkassen in einigen Bundesländern. Viele Geldinstitute verweigerten jedoch das Basiskonto hartnäckig, aus diesen Reihen kommt nun auch die harsche Kritik. Bislang schickten diejenigen Banken – meist Privatbanken -, die so eine Kontoeröffnung ablehnten, die unbequemen Kunden zu einer der Sparkassen, die per Landesgesetz zur Einrichtung des Jedermann-Kontos gezwungen waren (ostdeutsche Länder außer Berlin, Rheinland-Pfalz, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen). Doch ein Obdachloser kann nicht eben schnell von Kiel nach Düsseldorf ziehen, um ein Konto bei einer Sparkasse einzurichten. Ein Asylsuchender mit abgelehntem Antrag unterliegt möglicherweise der Residenzpflicht. Deshalb gibt es inzwischen eine Million Menschen in Deutschland ohne Konto. Das ändert sich nun: Die Regierung wird nach geltender EU-Richtlinie einen Kontrahierungszwang (Annahmezwang) für so viele Geldinstitute erlassen, dass ein Basiskonto flächendeckend zur Verfügung steht.

Es gibt nach wie vor Ausnahmen für Straftäter im Finanzbereich und für Menschen, die schon ein Konto besitzen. Auch hohe Zahlungsrückstände bei der Bank können die Kontoeröffnung verhindern.

Die Banken dürfen übliche Gebühren erheben. Das unterscheidet das Basiskonto vom P-Konto, für das in jedem Fall weitaus höhere Gebühren fällig werden. Die Gebühren dürfen keinesfalls so hoch sein, dass sie bestimmte Kunden abschrecken.

Nein. Sie müssen künftig sogar transparenter kommuniziert werden. Hierzu verlangt der Gesetzgeber die Einrichtung unabhängiger Online-Vergleichsseiten, damit sich Verbraucher schnell orientieren können, wo sie das günstigste Konto finden.

Auf jeden Fall. Voraussetzung ist nur, dass kein weiteres Konto besteht. Der Interessent sollte daher zunächst bei einer Bank seiner Wahl anfragen und dann das bestehende Konto kündigen. Die neue Bank darf ihm das Basiskonto nicht verweigern.

von Thomas Schulz

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