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Schenkungssteuer
Bekommt man in Deutschland ein großes Vermögen oder eine Immobilie geschenkt, muss man dafür unter Umständen Steuern zahlen: Die Schenkungssteuer fällt nicht in jedem Fall an und je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten gibt es gewisse Freibeträge. Trotzdem sollten Sie Ihre Verpflichtungen kennen, wenn Sie eine Schenkung erwarten. Wann die Schenkungssteuer anfällt und was Sie sonst noch darüber wissen müssen.
von Laura Hoffmann
Schenkungssteuer – Steuersätze und Freibeträge. Schenkungssteuer - wann sie anfaellt und fuer wen
© Andrii Yalanskyi / iStock

Was versteht man unter der Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer fällt auf Schenkung an, deren Wert über dem zulässigen Freibetrag liegt. Sie wird unverzüglich nach der Schenkung und damit zu Lebzeiten des Schenkenden fällig. Darin unterscheidet sie sich von der Erbschaftssteuer.

In juristischer Hinsicht versteht man unter einer Schenkung die Übertragung von Vermögen einer Person auf eine andere Person. Aber nicht jede Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer.

Damit diese Steuer anfällt, muss das verschenkte Vermögen einen gewissen Wert haben. Kleinere Schenkungen, die unter dem Freibetrag liegen, müssen nicht versteuert wernde. Für die Höhe des Freibetrags ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten ausschlaggebend.

Wer zahlt Schenkungssteuer?

Bei der Schenkungssteuer unterscheidet man zwischen drei Steuerklassen (unabhängig von der Lohnsteuerklasse der beschenkten Person):

  • In die Schenkungssteuerklasse 1 gehört der Ehepartner, ein eingetragener Lebenspartner oder die Kinder und Adoptiv- oder Stiefkinder des Schenkenden.
  • In die Steuerklasse 2 werden Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern und Schwiegerkinder des Schenkenden eingestuft.
  • Alle Menschen, die nicht in die Steuerklasse 1 oder 2 gehören und vor allem Menschen, zu denen kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, werden in Steuerklasse 3 eingestuft.

Das bedeutet auch, dass letztlich jeder Mensch bei einer Schenkung von entsprechendem Wert oder wenn kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, Schenkungssteuer zahlen muss.

Die Unterschiede zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Bei der Schenkungssteuer handelt es sich um Steuern, die der Beschenkte bezahlen muss, wenn der Schenkende zu seinen Lebzeiten ein Vermögen oder eine Immobilie weitergibt. Die Erbschaftssteuer gilt hingegen, wenn das Vermögen nach dem Ableben des Erblassers vererbt wird.

Im Grunde sind Schenkungs- und Erbschaftssteuer also sehr ähnlich. Die Schenkungssteuer soll dazu dienen, dass der Staat auch bei einer Zuwendung in entsprechender Höhe Steuern erhält, falls es sich nicht um einen Erbfall handelt.

Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?

Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Schenkungssteuerklasse und außerdem nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen beiden Partein. Als Anhaltspunkt gilt, dass nahe Verwandte einen höheren Freibetrag erhalten als entfernte Verwandte oder Freunde.

In der Schenkungssteuerklasse 1 gilt für Ehepartner und für den Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder, Enkel, Stief- und Adoptivkinder gehören ebenfalls in die Steuerklasse 1, haben aber nur einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für die Enkel greift dieser Freibetrag nur, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind. Ist das nicht der Fall, liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro.

Gut zu wissen:

Zwar ist der Freibetrag für Personen in der Schenkungssteuerklasse 2 und 3 der gleiche, der Steuersatz unterscheidet sich jedoch erheblich.

Eltern, Großeltern, Nichten und Neffen und Geschwister werden der Steuerklasse 2 zugeordnet. Für diese Personen liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro.

Personen mit niedrigerem Verwandtschaftsgrad oder Freunde und Bekannte sind in die Schenkungssteuerklasse 3 eingeordnet, auch ihr Freibetrag liegt bei 20.000 Euro.

Steuersätze und Freibeträge verschiedener Steuerklassen bei der Schenkungssteuer

Schenkungs­betrag in Euro Ehegatte, Lebens­partner (SK l) Kinder und Stief­kinder (SK I) Enkelkinder (SK I) Eltern (SK II) Ge­schwister, Neffen, Nichten (SK II) Schwieger­kinder (SK II) Lebens­gefährten, Bekannte, Freunde (SK III)
Bis 75.000 7 % 7 % 7 % 15 % 15 % 15 % 30 %
Bis 300.000 11 % 11 % 11 % 20 % 20 % 20 % 30 %
Bis 600.000 15 % 15 % 15 % 25 % 25 % 25 % 30 %
Bis 6 Mio. 19 % 19 % 19 % 30 % 30 % 30 % 30 %
Bis 13 Mio. 23 % 23 % 23 % 35 % 35 % 35 % 50 %
Bis 26 Mio. 27 % 27 % 27 % 40 % 40 % 40 % 50 %
Über 26 Mio. 30 % 30 % 30 % 43 % 43 % 43 % 50 %
Freibetrag in Euro 500.000 400.000 200.000 20.000 20.000 20.000 20.000

Wann entfällt die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Einnahme für den Staat, weshalb Zuwendungen im größeren Stil nicht von der Steuer befreit sind. Allerdings gibt es einige Wege, eine Schenkungssteuer zu umgehen. Wird beispielsweise eine Immobilie verschenkt, die vom Beschenkten selbst für mindestens 10 Jahre genutzt wird, fällt für die Immobilie keine Schenkungssteuer an.

Eine Schenkung kann auch über mehrere Verwandte in gerader Linie weitergegeben werden. Ein Vater kann zum Beispiel seiner Ehefrau und den Kindern Anteile an einer Immobilie schenken, die diese wiederum an ihre Kinder weiterreichen. So kann Vermögen auch über dem Freibetrag von 400.000 Euro verschenkt werden.

Auch eine Eheschließung kann ein Weg sein, die Schenkungssteuer zu umgehen. Immerhin genießen Ehepartner den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro. Heiratet ein Paar, das lange Zeit zusammengelebt hat, erhöht sich der Freibetrag von bisher 20.000 Euro auf 500.000 Euro.

Fazit: Wer Vermögen verschenkt, sollte die Steuer beachten

Wer eine Immobilie oder anderes Vermögen im großen Stil verschenken möchte, sollte die Schenkungssteuer nicht aus den Augen verlieren. Eine großzügige Schenkung zu erhalten ist immer ein Anlass zur Freude – insbesondere dann, wenn man nicht damit rechnet, weil man mit dem Schenkenden nicht verwandt ist.

Allerdings kann die Schenkungssteuer mit einer nennenswerten Summe zu Buche schlagen. Vor allem Begünstigte mit einem geringen Freibetrag und einem hohen Steuersatz müssen für entsprechende Schenkungen hohe Beträge an den Staat abführen. Deshalb sollten sich sowohl der Schenkende als auch der Begünstigte genau informieren, wie man die gegebenen Freibeträge klug nutzt und die Schenkungssteuer im Rahmen der steuerlichen Vorschriften so weit wie möglich verringert.

von Laura Hoffmann
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