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Kirchensteuer
Beim Blick auf die Gehaltsabrechnung oder den Steuerbescheid sticht besonders eine Steuer hervor, die man schnell vergisst: Die Kirchensteuer. Jeden Monat müssen Angehörige einer Glaubensgemeinschaft in Deutschland Steuern dafür zahlen, dass sie ihrem Glauben in einer Kirche mehr oder weniger aktiv nachkommen. Hier erfahren Sie alles, was Sie rund um die Kirchensteuer wissen müssen.
von Laura Hoffmann
Kirchensteuer – Alle Infos für Steuerzahler. Wer einer Glaubensgemeinschaft angehoert, muss Kirchensteuer zahlen
© thanyarat07 / iStock

Was versteht man unter der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von Mitgliedern der evangelischen oder katholischen Kirche erhoben. Außerdem sind Angehörige der jüdischen Kultusgemeinden zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden hingegen Muslime oder Mitglieder der christlich-orthodoxen Kirchen.

Die Kirchensteuer wird durch das Landesrecht bestimmt. Der Steuersatz beträgt in den meisten Bundesländern 9 Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Steuersatz 8 Prozent. Im engeren Sinn handelt es sich bei der Kirchensteuer um eine Kirchenlohnsteuer. Hinzu kommen in den Bistümern Limburg und Speyer noch die Kirchengrundsteuer und das Kirchgeld.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Rund 48 Millionen Deutsche unterliegen der Kirchensteuerpflicht. Diese ist im Kirchensteuergesetz geregelt, das durch jedes Bundesland festgelegt werden darf. Für die Steuerpflicht sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

Der Steuerpflichtige muss Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsorganisation sein, die dazu berechtigt ist, Kirchensteuer zu erheben. Darunter fallen die

  • katholischen und die altkatholischen Kirchen
  • die evangelischen Kirchen
  • die freireligiösen Gemeinden
  • die Französische Kirche mit ihrem Sitz in Berlin
  • die jüdischen Kultusgemeinden

und einige weitere Glaubensgemeinschaften. Zusammengefasst unterliegen also Katholiken, Protestanten und Juden der Kirchensteuerpflicht.

Der Steuerpflichtige muss außerdem einen Wohnsitz in Deutschland haben. Zu den Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer verlangen, gehören die orthodoxen Kirchen und die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden. Zwar sind diese dazu berechtigt, Kirchensteuer zu erheben, sehen allerdings davon ab. Auch die Neuapostolische Kirche, die Alevitische Gemeinde, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas dürfen Kirchensteuer erheben, tun dies aber nicht.

Die Muslimischen Religionsgemeinschaften gelten in Deutschland nicht als anerkannte Körperschaften im öffentlichen Recht. Deshalb dürfen sie die Steuer nicht erheben erheben. Buddhisten, Baptisten und Methodisten zahlen ebenfalls keine Kirchensteuer.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Die Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer, die bei Arbeitnehmern direkt als Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird. Dokumentiert ist die Berechnung der Kirchensteuer im Paragraphen 51a des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer wird je nach Bundesland in Höhe von acht oder neun Prozent von der Lohnsteuer berechnet und vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Sofern Sie mit Ihrem Einkommen unterhalb des Freibetrags liegen, zahlen Sie keine Einkommenssteuer und auch keine Kirchensteuer.

Gewährt Ihr Arbeitgeber eine Sachzuwendung, darf er dafür eine pauschale Lohnsteuer ermitteln. Sie unterliegt ebenfalls der Besteuerung durch die Kirchensteuer, wobei der Steuersatz hier in der Regel geringer ist. Beschäftigte in Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte müssen auf die pauschal berechnete Lohnsteuer ebenfalls Kirchensteuer zahlen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, müssen Sie darauf ebenfalls Kirchensteuer zahlen.

Was ist Kirchgeld?

Das Kirchgeld ist eine besondere Art der Kirchensteuer. Gezahlt wird das Kirchgeld an die Kirchengemeinde direkt. In Bayern begründet man den niedrigeren Kirchensteuersatz damit, dass noch ein zusätzliches Kirchgeld zu zahlen ist. Zur Zahlung geben die Kirchenmitglieder selbst ihr Einkommen ein und überweisen das Kirchgeld dann an ihre Kirchengemeinde. Das Kirchgeld kommt also zusätzlich zur Kirchensteuer hinzu.

Das Allgemeine Kirchgeld beträgt pro Jahr zwischen 24 Euro und 72 Euro. Es wird von Arbeitslosen oder Studenten mit einem geringen Einkommen gezahlt. Das Kirchenmitglied muss volljährig sein und Einnahmen beziehen, die über dem Existenzminimum liegen. Das Allgemeine Kirchgeld wird vor allem im Rheinland und in Rheinland-Pfalz abgeführt.

Das Besondere Kirchgeld gilt für Ehen und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied bleibt und beide Partner eine steuerlichen Zusammenveranlagung wollen. Das Besondere Kirchgeld liegt pro Jahr zwischen 96 Euro und 3.600 Euro. Verlangt wird es von den evangelischen Landeskirchen bis auf die bayerischen die die römisch-katholischen Bistümer, die nicht zu Bayern, Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen gehören.

Wie meldet man Kirchensteuer ab?

Wer aus der Kirche austritt, muss keine Kirchensteuer zahlen. Entscheiden Sie sich dafür, aus der Glaubensgemeinschaft auszutreten, gehen Sie mit Ihrem Personalausweis oder Ihrem Reisepass zum örtlichen Standesamt, Amts- oder Kreisgericht. Dort füllen Sie das Formular für den Kirchenaustritt aus.

Manche Gemeinden verlangen dafür eine Gebühr. Für den Austritt erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie auch im Fall eines Umzugs als Nachweis verwenden. Die Kirchensteuerpflicht endet dann einen oder zwei Monate später. Vergessen Sie bei einem Kirchenaustritt nicht, Ihren Arbeitgeber zu informieren, damit er Ihre Gehaltsabrechnung entsprechend anpasst. Eine Meldung an das Finanzamt ist nicht nötig.

Wie setzen Sie die Kirchensteuer von der Steuer ab?

Einen Teil Ihrer abgeführten Kirchensteuer können Sie bei der Steuer geltend machen. Dazu geben Sie die gezahlte Kirchensteuer in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe an. Auch das Kirchgeld darf hier angesetzt werden. In einigen besonderen Fällen werden 50 Prozent der Kirchensteuer erlassen. Dazu gehört die Besteuerung einer Abfindung, die Sie für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten haben.

von Laura Hoffmann
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