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Kleinunternehmerregelung
Als angehender Unternehmer müssen Sie sich mit einigen steuerlichen Regelungen auseinandersetzen. Doch gerade für Unternehmen, die noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen sowie für Selbständige mit einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen vorgesehen. Darunter zählt etwa die Kleinunternehmerregelung. Welche finanziellen Erleichterungen mit der Kleinunternehmerreglung einhergehen und was Unternehmensgründer wissen müssen.
von Laura Hoffmann
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer. Was Unternehmer rund um die Kleinunternehmerregelung wiessen sollten
© Jovanmandic / iStock

Welche Vorteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Der größte Pluspunkt der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass Sie sich als Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen dürfen. Das heißt, dass Sie Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer hinzurechnen. Ihr Kunde muss die Umsatzsteuer folglich auch nicht bezahlen, weshalb Sie Ihre Ware oder Dienstleistung im Vergleich zu größeren Unternehmen günstiger anbieten können.

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Auf Ihrer Rechnung muss dann ein Hinweis enthalten sein, der Ihrem Kunden anzeigt, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer im Sinne des Paragraphen 19 des Umsatzsteuergesetzes ausweisen.

Da Sie keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen Sie sie auch nicht an das Finanzamt zahlen. Somit entfällt für Sie die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Sie ersparen sich also den Verwaltungsaufwand, da die Voranmeldung der Umsatzsteuer regelmäßig monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden muss. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie für das vergangene Jahr trotzdem einreichen, sie ist in der Regel ein Teil Ihrer Einkommenssteuererklärung.

Wer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie genau festgelegte Vorschriften erfüllen. Ist dies der Fall, kann jeder Selbständige oder Freiberufler einen Antrag auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind.

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer im vergangenen Kalenderjahr einen Umsatz von maximal 22.000 Euro erwirtschaftet hat und im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz macht.

Die Umsatzsteuergrenze des vergangenen Jahres wurde erstmalig für die Steuererklärung 2019 erhöht. Bis zum Jahr 2018 durften Kleinunternehmer lediglich 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr und maximal 50.000 Euro im laufenden Jahr machen.

Gut zu wissen: Diese Summen muss einschließlich der Umsatzsteuer von in der Regel 19 Prozent berechnet werden. Der Umsatz im letzten Jahr darf also ohne Umsatzsteuer bei 18.487 Euro liegen. Rechnet man auf diesen Betrag noch die Umsatzsteuer von 19 Prozent hinzu, ergibt sich ein Umsatz pro Jahr von 21.999 Euro.

Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen wollen, sind Sie in den kommenden fünf Kalenderjahren dazu verpflichtet, sie für Ihre Steuererklärung anzuwenden.

Mögliche Nachteile bei der Kleinunternehmerregelung

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich in den kommenden fünf Jahren daran halten. Das heißt, dass Sie die Entwicklung Ihrer Firma möglichst realistisch einschätzen sollten. Zwar erscheint ein Umsatz von über 50.000 Euro für viele Start-ups zunächst sehr hoch, doch je nach Branche kann diese Grenze schnell erreicht sein. Wer hingegen nur im Nebenberuf selbständig ist, bleibt vielleicht jahrelang problemlos unter dieser Grenze. Prüfen Sie Ihre Perspektiven deshalb sehr genau, bevor Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden.

Start-Ups sollten außerdem bedenken, dass potenzielle Kunden in manchen Branchen nicht bevorzugt mit einem Kleinunternehmer arbeiten möchten. Gelegentlich sagt man diesen Firmen weniger Erfahrung und Professionalität nach. Da Ihr Kunde keine Umsatzsteuer für Ihre Leistung zahlt, darf er sie ausserdem nicht von seiner Vorsteuer abziehen.

Für Unternehmer, die für ihre Existenzgründung mit hohen Anlaufkosten rechnen und teure Investitionen tätigen müssen, lohnt es sich oft nicht, die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch zu nehmen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie nämlich keine Vorsteuer abziehen, die Sie bei Ihren Investitionen allerdings gezahlt haben. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung nicht zu nutzen und von Anfang an Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen auszuweisen. Dann müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, doch dieser Aufwand kann sich rentieren, wenn Sie dafür größere Vorsteuer-Summen abziehen dürfen.

von Laura Hoffmann
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