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Erbschaftssteuer
Wie der Name schon sagt, fällt die Erbschaftssteuer auf ein Erbe an. Wovon die Höhe der Erbschaftssteuer abhängig ist, was die Erschaftssteuerklassen bedeuten und welche Regelungen allgemein und für Immobilien gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.
von Laura Hoffmann
Erbschaftssteuer – alle Infos und Berechnung der Steuer. Alle infos zur Erschaftssteuer
© AndreyPopov / iStock

Bei den meisten Menschen fällt sie wohl nur einmal im Leben an, und in der Höhe ist sie meist eher überschaubar: Die Erbschaftssteuer. Wer von seinen Eltern, Großeltern, vom Partner oder auch von den Schwiegereltern voraussichtlich etwas erbt, sollte wissen, was es mit den Steuern auf sich hat. Pro Jahr soll es in Deutschland etwa 100.000 Fälle geben, in denen der Nachlass besteuert wird. Vor allem bei Immobilien kann der Wert schnell eine Größenordnung ausmachen, die zu einer solchen führt. Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Erbschaftssteuer wissen müssen.

Was versteht man unter der Erbschaftssteuer?

Wer ein Erbe antritt, muss Erbschaftssteuer zahlen – so lautet die einfache Regel. Allerdings baut das Erbschaftssteuerrecht in Deutschland auf einem nachvollziehbaren Prinzip auf: Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser ist, desto höher fällt der Freibetrag aus. Demnach profitieren vor allem die Ehepartner und die Kinder von günstigen Regelungen.

Wer mit dem Erblasser hingegen gar nicht verwandt ist, muss verhältnismäßig viel an Steuer zahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich also nach der Erbschaftssteuerklasse und nach dem Wert des Erbes, um den es den Freibetrag übersteigt.
Die Dimensionen bei Vererbungen reichen von Geld über Sachwerte bis hin zu Unternehmen. In Deutschland sind es besonders häufig Immobilien.

Was hat es mit den Erbschaftssteuerklassen auf sich?

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer haben nichts mit den Steuerklassen zu tun, die wir von der Einkommens- und Lohnsteuer kennen. Sie wird ausschließlich durch das verwandtschaftliche Verhältnis bestimmt, in dem der Erbe und der Erblasser zueinanderstehen. Zu unterscheiden sind insgesamt drei Steuerklassen.

Zu Steuerklasse I zählen der Ehegatte oder der Lebenspartner, die Kinder und die Enkelkinder, die Stiefkinder und Adoptivkinder sowie Eltern und Großeltern. Geschwister und deren Kinder gehören ebenso wie die Stiefeltern oder die Schwiegerkinder in die Steuerklasse II.

In Steuerklasse III werden die Erben eingeordnet, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Entsprechend dem Prinzip, dass nahe Verwandte steuerlich begünstigt sind, fallen die Freibeträge höher aus. Außerdem sind die Steuersätze in der Steuerklasse I günstiger als in den Steuerklassen II und III, sofern der Wert des Erbes den Freibetrag übersteigt.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftssteuer?

Ausschlaggebend für die Freibeträge sind die Erbschaftssteuerklasse sowie der Verwandtschaftsgrad. Der Ehe- oder Lebenspartner gehört ebenso wie die Kinder und die Enkel in die Steuerklasse I. Ihnen steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Stiefkinder und Adoptivkinder erhalten immer noch einen Freibetrag von 400.000 Euro. Enkelkinder haben Anspruch auf 200.000 Euro, sofern ihre Eltern noch leben. Eltern und Großeltern haben immer noch einen Freibetrag von 100.000 Euro, während Geschwister, ihre Kinder, die Stiefeltern und Schwiegerkinder auf 20.000 Euro kommen.

Ein Erbe, der gar nicht verwandt ist, bezieht lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge. Wenn Hausrat vererbt wird, hat ein Erbe in der Steuerklasse I einen Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro. Andere bewegliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat gezählt werden, sind immer noch mit einem Freibetrag von 12.000 Euro belegt. In den Steuerklassen II und III erhalten die Erben ebenfalls einen Steuerfreibetrag in Höhe von 12.000 Euro.

Was kann man von der Erbschaftssteuer absetzen?

Leider gibt es bei der Erbschaftssteuer keine Möglichkeiten, etwas abzusetzen um dadurch eine Minderung der Steuerschuld zu erreichen. Auch bei der Einkommenssteuer ist die Erbschaftssteuer nicht steuersenkend zu berücksichtigen. Wenn Sie durch die Höhe des Erbes oder nicht den Verwandtschaftsgrad also nicht nennenswert steuerlich begünstigt werden, fällt die Steuerschuld in voller Höhe an, weitere Steuererleichterungen sind nicht vorgesehen.

Welche Sonderregelungen gelten für Immobilien?

Sofern eine Wohnung oder ein Haus vererbt werden, gibt es einige besondere Regelungen. Eine vermietete Wohnung wird im Fall einer Vererbung mit rund 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Es wird also unabhängig vom tatsächlichen Wert ein pauschaler Abschlag in Höhe von zehn Prozent vorgenommen. Als Richtwert gelten vergleichbare Objekte am Markt.

Falls der Erblasser die Immobilie vor seinem Tod selbst genutzt hat, kann die Erbschaft unter genau festgelegten Bedingungen vollständig steuerfrei sein. Dazu muss der Verstorbene das Objekt bis zum Eintritt des Todes selbst bewohnt haben. Der Erbe muss der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder ein Kind des Erblassers sein. Die Erben müssen die Immobilie mindestens über einen Zeitraum von zehn Jahren direkt nach dem Erbfall weiter bewohnen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so droht eine nachträgliche Steuerpflicht.

Wenn die Wohnfläche größer ist als 200 Quadratmeter, so wird der zusätzliche Anteil besteuert. Maßgeblich für die Besteuerung ist der Verkehrswert des Objekts, welcher häufig anhand eines Gutachtens belegt werden muss.

von Laura Hoffmann
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