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Steuerklasse 1
In die Steuerklasse 1 werden unverheiratete Steuerzahler eingeteilt. Hier erfahren Sie, wie hoch die Steuerbeträge sind und welche Freibeträge es für Personen in Steuerklasse 1 gibt.
von Laura Hoffmann
Steuerklasse 1 – Steuerbeträge & Abzüge. Steuerklasse 1 - was Steuerzahler wissen muessen
© g-stockstudio / iStock

Wer wird in die Steuerklasse 1 eingeteilt?

In die Steuerklasse 1 werden alle Steuerzahler eingeteilt, die nicht verheiratet sind. Dazu zählen nicht nur ledige Personen, sondern auch unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige. Wenn Sie Alleinerziehende sind, gilt eine Ausnahme: Sie können sich auf Wunsch auch für die Steuerklasse 2 entscheiden. Wie hoch die Abzüge in der Steuerklasse 1 sind, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Mit Hilfe eines Brutto-Netto-Rechners können Sie mit wenigen Eingaben ausrechnen, wie hoch Ihr Nettogehalt am Monatsende sein wird.

Welche Steuerfreibeträge gibt es?

Ein Steuerfreibetrag bezeichnet den Teil des Einkommens, der nicht versteuert werden muss. Der Betrag, der über den Freibetrag hinaus geht, ist zu versteuern. Für die Steuerklasse 1 gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro. Hinzu kommt ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro und ein Pauschbetrag für Sozialausgaben von 36 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt 7.812 Euro, die Vorsorgepauschale hängt vom jeweiligen Bruttoverdienst ab.

Welche Abzüge gibt es in Steuerklasse 1?

Die Höhe der Abzüge richtet sich nach dem Einkommen. Wenn Arbeitnehmer einem Minijob nachgehen und pro Monat weniger als 450 Euro verdienen, spielt die Zuordnung zu der Steuerklasse keine Rolle. In diesem Fall wird das Einkommen nicht versteuert. Liegt das Einkommen über 450 Euro monatlich, fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Zu den Sozialabgaben gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung.

Die Abzüge in der Steuerklasse 1 unterscheiden sich nicht von den Abzügen in der Steuerklasse 4. Die Steuerklasse 4 ist allerdings nur für verheiratete Steuerpflichtige gedacht. Personen mit der Steuerklasse 1 haben einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Bei Steuerpflichtigen in der Steuerklasse 4 wird der Kinderfreibetrag aufgeteilt. Davon abgesehen gibt es in steuerlicher Hinsicht keine Vor- und Nachteile.

von Laura Hoffmann
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