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Wohn-Riester: Die staatliche Förderung fürs Eigenh
In Zeiten, in denen nicht mehr behauptet werden kann, dass die Rente sicher ist, müssen Alternativen geschaffen werden, die den jetzigen Arbeitenden private Altersvorsorge-Maßnahmen schmackhaft machen. Das funktioniert meist nur mit Hilfe von staatlichen Förderungen. Dies ist bereits mit Hilfe der Riester-Rente als eine Möglichkeit privater Altersvorsorge geschehen.
von Charlotte Ruzanski
Wohn-Riester Vergleich: Die staatliche Förderung fürs Eigenheim. Wohn-Riester Eigenheimrente
© vitocork/Thinkstock

Die sogenannte Eigenheimrente ist eine Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten der Riester-Rente. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde 2008 geschaffen. Seitdem fördert der Staat auch den Aufbau einer Altersvorsorge durch den Erwerb einer eigenen Immobilie, die im Alter mietfrei bewohnt werden kann. Die Förderung von speziellen Wohn-Riester-Produkten ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die Förderung eines normalen Rentenvertrags. Gefördert werden derzeit drei mögliche Formen:

 

  • direkt geförderte Annuitätendarlehen, bei denen die staatlichen Zuschüsse direkt in die Tilgung des Kredits fließen
  • Sparverträge mit Darlehensoption (praktisch immer Bausparverträge)
  • Vorfinanzierungsdarlehen, i. .d R. Bausparverträge in Verbindung mit einem Darlehen, für das keine Tilgung gezahlt werden muss

In der ersten Phase zahlen Darlehensnehmer nur die Zinsen für das Darlehen und sparen gleichzeitig einen Bausparvertrag an. Ist dieser zuteilungsreif, wird das Darlehen mit dem Bausparvertrag abgelöst und die Tilgungsleistungen fließen in den Bausparvertrag.

Welche speziellen Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?

Das geförderte Wohneigentum muss selbst genutzt werden. Gefördert wird der Erwerb von Einfamilienhäusern, eigenen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, Genossenschaftswohnungen oder lebenslangen oder eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten. Die geförderte Immobilie muss in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der zum EWR-Abkommen gehört, liegen. Wochenend- und Ferienwohnungen können nicht gefördert werden.

Wenn das Haus verkauft oder vermietet wird, entfällt die Förderung und eventuelle Steuervorteile und Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen und die Förderung bleibt bestehen, wenn:

  • die vorher selbst genutzte Immobilie aufgrund einer beruflich bedingten Abwesenheit vorübergehend nicht genutzt werden kann.
  • die Selbstnutzung der Wohnung vor der Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufgenommen werden soll
  • die bisher geförderten Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf oder der Vermietung erneut in selbst genutztes Wohneigentum investiert werden
  • die bisher geförderten Beiträge maximal zwei Jahre vor dem Verkauf oder der Vermietung der bisherigen Immobilie wieder in selbst genutztes Wohneigentum investiert wurden

Kann ich die Förderung retten, wenn ich keine neue Immobilie kaufen will?

Da die Eigenheimrente nur eine Erweiterung der Riester-Rente ist und dieselben Grundlagen gelten, können die geförderten Beiträge auch erhalten bleiben, wenn das Geld nicht wieder in eine Immobilie fließt. Dafür muss das geförderte Kapital in einen normalen Riester-Rentenvertrag eingezahlt werden. Geschieht dies innerhalb der Fristen, bleibt die staatliche Förderung erhalten und es kommt nicht zu Rückforderungen. Da diese Art von Umschichtung recht selten ist, sollte sie am besten mit professioneller Hilfe erfolgen, damit die staatliche Zulagenstelle nicht fälschlicherweise Zulagen zurückfordert.

Werden auch bereits abgeschlossene Riester-Renten berücksichtigt?

Bestehende Rentenverträge können auch zur Förderung herangezogen werden. Der Versicherungsnehmer darf das gesamte zur Verfügung stehende Kapital inklusive aller Zulagen aus dem bestehenden Vertrag entweder als Eigenkapital für den Kauf einer Immobilie oder zur Tilgung einer bestehenden Finanzierung verwenden. Seit der letzten Erweiterung des Gesetzes ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entnahme des Kapitals und dem Erwerb einer Immobilie nicht mehr notwendig. Das bedeutet, dass auch Jahre nach dem Erwerb einer Wohnung das Kapital aus einem Riestervertrag zur Sondertilgung eingesetzt werden darf. Ebenso kann es im Zuge einer Anschlussfinanzierung verwendet werden. Das entnommene Kapital muss nicht zurückgezahlt werden, der Vertrag läuft danach mit den normalen Sparraten weiter oder kann alternativ auch beitragsfrei gestellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Von einer Riester-Rente ist die Umwandlung in einen Wohn-Riester jederzeit möglich. Beide Formen der staatlich geförderten Altersvorsorge unterliegen den gleichen Fördersätzen, weshalb bei der Umwandlung keine Mittel gewonnen oder verloren werden. Wer also eine Immobilienfinanzierung anstrebt und bereits eine Riester-Rente abgeschlossen hat, kann die Umwandlung in den Wohn-Riester vornehmen.

Ziel einer Riester-Rente

Mit einer Riester-Rente soll mithilfe staatlicher Fördermittel die private Altersvorsorge gestärkt werden, dasselbe Ziel wird auch mittels Wohn-Riester erreicht. Daher wurde im Jahr 2008 mit dem Beschluss über das Eigenheimrentengesetz, durch das der Wohn-Riester installiert wurde, von vornherein festgelegt, dass auch die Umwandlung der Riester-Rente zum Zweck der Immobilienfinanzierung möglich ist.

Durch den Wohn-Riester erfolgt diese Immobilienfinanzierung mit staatlicher Förderung, die unter Umständen – da auch Ehepartner und Kinder gefördert werden – recht üppig ausfallen kann. Gerade Familien mit heute noch kleinen Kindern (ab 2008 geboren) sollten über die Förderung per Riester-Rente in jedem Fall nachdenken, auch wenn das Eigenheim in weiter Ferne zu liegen scheint.

Schneller als gedacht lassen sich solche Pläne jedoch realisieren, eine Immobilienfinanzierung muss berechnet werden. Sollte dann schon wenigstens ein Ehepartner eine Riester-Rente abgeschlossen haben, für die bereits die Fördermittel geflossen sind, kann diese in einen Wohn-Riester umgewandelt werden, was die Immobilienfinanzierung wesentlich erleichtert.

Wie erfolgt die Umwandlung von Riester-Rente zu Wohn-Riester?

Es wird das angesparte Riester-Kapital in die Immobilienfinanzierung eingebracht, entweder als Ansparleistung per Wohn-Riester für einen Bausparvertrag oder als Anzahlung, wenn zusätzlich ein normales Sofortdarlehen aufgenommen wird.

Der Bausparvertrag ist eine beliebte Form beim Wohn-Riester, und zwar weniger wegen seiner Handhabbarkeit, sondern vielmehr, weil die Zielgruppe der Riester-Rente auch die typischen Bausparer sind oder wären. Von beiden Sparformen profitieren die Einkommen bis etwa 30.000,- bis 40.000,- € jährlich am meisten, was mit dem realistischen Sparanteil am Haushaltseinkommen zusammenhängt.

Das Kapital, das bereits in der Riester-Rente angespart wurde, wird nun nachteilsfrei zum Immobilienerwerb genutzt, wobei die Richtlinien für die Eigenheimrente eingehalten werden müssen. Diese sehen unter anderem vor, dass der Wohnraum selbst genutzt und nicht vermietet werden darf, auch muss er den Lebensmittelpunkt des Riester-Sparers bilden.

Für den Umwandlungsprozess ist kein langwieriges Antragsverfahren nötig, es wird lediglich ein Vertrag über den Immobilienerwerb oder eine Baufinanzierung abgeschlossen, der künftig der Riester-Förderung unterliegt und mit dem bereits vorhandenen Riester-Kapital – nun Wohn-Riester – ausgestattet wird. Hierüber wird der Rentenversicherungsträger benachrichtigt.

Auch bei der Eigenheimrente findet eine nachgelagerte Besteuerung statt. Da aber keine Verrentung erfolgt, wird zur Berechnung der Steuer ein fiktives „Wohnförderkonto“ geführt. Auf diesem werden alle Tilgungsleistungen oder Entnahmebeträge und die staatliche Förderung gutgeschrieben und in jedem Jahr mit 2 % verzinst.
Mit Beginn der eigentlichen Auszahlungsphase wird der Stand des Kontos ermittelt. Der Steuerpflichtige hat dann zwei Optionen:

  • ratierliche Versteuerung
  • Einmalversteuerung

Bei der ratierlichen Versteuerung wird der Gesamtbetrag durch die Anzahl der Lebensjahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt und dieser Betrag jährlich dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
Bei der einmaligen Versteuerung werden 70 % der Gesamtsumme den Einkommen im aktuellen Jahr zugerechnet, der Gesetzgeber gewährt also einen Rabatt von 30 % auf die eigentliche Steuerschuld. Der Wechsel von ratierlicher Versteuerung zur einmaligen Versteuerung ist praktisch jederzeit möglich, der Rabatt bleibt bestehen.

Die Eigenheimrente kann ein Baustein zu einer besseren Altersvorsorge sein. Es muss aber beachtet werden, dass selbst genutzte Immobilien im Alter keinen Ertrag abwerfen und deswegen keine zusätzlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Wer ohnehin eine eher geringe Rente zu erwarten hat, tut sich mit der Eigenheimrente keinen Gefallen. Das Kapital, das eigentlich in den Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge geflossen wäre, steckt nun in einer Immobilie. In den meisten Fällen wird die Immobilie zudem älter sein, sodass höhere Instandhaltungskosten anfallen. Das muss ebenfalls berücksichtigt werden. Das mietfreie Wohnen im Alter spart zwar die Kosten für die Miete ein, dafür entstehen aber Kosten für die Instandhaltung, die bei einer Mietwohnung komplett entfallen. Die Eigenheimrente ist eine sinnvolle Ergänzung der Riester-Rente, sie ist aber nicht in jedem Fall einem normalen Vermögensaufbau mit einem konventionellen Riestervertrag vorzuziehen.

Die rechtliche Grundlage für den Wohn-Riester bildet § 92 a des Einkommenssteuergesetzes. Dieser legt eindeutig fest, welche Art von Immobilie auf welche Weise gefördert werden kann und welche nicht.

Die Immobilie, die mit Wohn-Riester erworben werden soll, muss danach eine selbst genutzte Wohnung sein. Der Begriff „Wohnung“ bedeutet, dass sich diese in einem Haus befinden muss. Auch Genossenschaftswohnungen oder Eigentumswohnungen können durch den Wohn-Riester gefördert werden.

Außerdem muss die Immobilie Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz sein.

Bis vor kurzem konnten mit dem Wohn-Riester nur Immobilien in Deutschland erworben werden. Der Europäische Gerichtshof kassierte diese Regelung allerdings als nicht mit EU-Recht vereinbar. Aus diesem Grund kann jede Immobilie im Raum der Europäischen Union über die private Altersvorsorge erworben werden, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Nicht-geförderte Wohnungen

Die private Altersvorsorge kann nicht dazu verwendet werden Immobilien, die sich bereits im Besitz des Sparers befinden, altersgerecht zu sanieren. Der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau zu einer barrierefreien Wohnung wird nicht gefördert.

Ebenfalls eingeschränkt sind die Möglichkeiten, wenn sich die Rentner ein Haus kaufen möchten, das für zwei oder mehr Familien geeignet ist, um beispielsweise mit ihren Kindern zusammenzuleben. In diesem Fall gibt beschränkt sich die Förderung nur auf Teile der Wohnanlage. In solchen Situationen sind getrennte Finanzierungen aufzustellen, die sich auf den förderungsfähigen und auf den nicht förderungsfähigen Teil des Gebäudes bzw. der Anlage beziehen.

Verträge für Wohn-Riester als zusätzliches Standbein für die finanzielle Absicherung im Alter lassen sich bei verschiedenen Finanzdienstleistern abschließen. Doch welche Anbieter sind die größten und wie sieht ihr Service aus?

Wer ein Darlehen für ein geriestertes Eigenheim aufnehmen will, kann sich an eine klassische Bank oder an eine Bausparkasse wenden und dort Verträge abschließen. Möglich sind ein Riester-Bausparvertrag oder ein Riester-Immobiliendarlehen. Vergleichen sollte man aber in beiden Fällen.

Große Bausparkassen Riester-zertifiziert

Die großen Bausparkassen sind schon sehr früh auf den Riester-Zug aufgesprungen und bieten heute umfangreiche Pakete und Verträge für Wohn-Riester an. Bekannte Namen wie LBS West, LBS Baden-Württemberg und LBS Bayern, sowie Schwäbisch Hall haben bei Angeboten für Wohn-Riester die Nase vorn und bieten auch Kombi-Kredite für einen Wohn-Riester mit anderen Darlehen an. Auch Wüstenrot und die Württembergische haben Wohn-Riester im Portfolio.

Hier lohnt es sich in jedem Fall, die jeweiligen Konditionen und das Kleingedruckte bei den Verträgen miteinander zu vergleichen. Anbieten dürfen das Produkt übrigens nur Finanzdienstleister, die Riester-zertifiziert sind.

Nur wenige banken bieten Wohn-Riester an

Bei den Banken gibt es noch nicht so viele Anbieter, die den Wohn-Riester in ihrem Sortiment haben. Auch für eine Bank gilt die Regel mit der Riester-Zertifizierung, um Kunden die Eigenheimrente überhaupt anbieten zu können. Der größte Anbieter für Wohn-Riester ist nach wie vor die BHW, eine Tochter der Deutschen Postbank. Fast gleichgezogen mit der BHW hat die Deutsche Bank Bauspar, die ebenfalls in das Segment Eigenheimrente – sprich Wohn-Riester – mit eingestiegen ist.

Es empfiehlt sich mit verschiedenen Bausparkassen und Banken, die Verträge für eine geriesterte Eigenheimrente anbieten, Kontakt aufzunehmen und die Angebote zu vergleichen. In einem ausführlichen Kundengespräch werden bspw. die persönliche Lebensplanung und die finanziellen Spielräume für die Verwirklichung des Traums vom Eigenheim erörtert. Alle großen Anbieter, ob Bank oder Bausparkasse, nehmen sich dafür gerne Zeit.

Da es beim Wohn-Riester keine Rente gibt, die monatlich ausgezahlt wird und wovon Steuern erhoben werden könnten, hilft sich das Finanzamt auf andere Weise, um die Höhe der Steuern berechnen zu können: Wenn jemand einen Wohn-Riester abschließt, so wird ein fiktives Wohn-Riester-Konto mit der Bezeichnung ‘Wohnförderkonto’ angelegt.

Auf diesem Wohnförderkonto werden der Eigenbetrag des Wohn-Riester-Sparers, die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und natürlich auch die staatlichen Geldzulagen zum Wohn-Riester erfasst. Der Geldbetrag auf diesem Wohn-Riester-Konto wird jährlich um 2 % erhöht, um die momentane Inflationsrate auszugleichen.

Wohn-Riester-Förderung muss versteuert werden

Der Betrag von dem fiktiven Wohn-Riester-Konto muss dann bei Rentenbeginn versteuert weden. Dabei kann zwischen einer einmaligen oder einer jährlichen Versteuerung gewählt werden. Bei der ersteren Variante sind nur 70 % des Betrages des Wohn-Riester-Kontos einmalig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

Bei der letzteren Variante wird der zu versteuernde Betrag zum Einkommen des Wohn-Riester-Sparers jedes Jahr – bis zum 85. Lebensjahr – hinzugerechnet. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Rente ist, die man bezieht oder wie viel Einkommen man sonst noch nebenher bezieht.

Welche Variante sich hierbei am besten lohnt, muss der Einzelne sehr genau für sich ausrechnen. Vor allem muss bedacht werden, dass bei der einmaligen Steuerzahlung auf einen Schlag eine erhebliche finanzielle Belastung entsteht, die man erst einmal bewältigen muss. Das bedeutet, dass man sich also bereits Jahre vorher einen Sparplan für die spätere einmalige Steuerzahlung zurechtlegen sollte.

Die Förderung beim Wohn-Riester ist dieselbe, wie bei der herkömmlichen Riester-Rente. Das bedeutet, dass man – bei Zahlung des jährlichen Mindestbeitrages von 4 % des Vorjahres-Brutto-Einkommens – jährlich eine Grundzulage von 154,- € vom Staat bekommt, sowie pro Kind eine Zulage von 185,- € bzw. 300,- €.

Dazu zählt derselbe Personenkreis, der auch Anspruch auf eine Riester-Förderung hat. Zusammengefasst, sind das alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, wie z.B. alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamte.

Sozialversicherungspflichtige haben Anspruch auf eine Riester-Rente und damit auch auf den Wohn-Riester. § 10 a EStG umfasst den Personenkreis, der unbeschränkt der Steuerpflicht unterliegt.

Sozialversicherungspflichtig sind:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige
  • Künstler, die in der KSK versichert sind
  • dienstunfähige und voll erwerbsgeminderte Personen
  • pflichtversicherte Landwirte
  • Bezieher von Krankengeld
  • geringfügig Beschäftigte (diese müssen auf die Versicherungsfreiheit verzichten)
  • Vorruheständler
  • Kindererziehende
  • Berufssoldaten, Beamte und Richter
  • Pflegepersonen
  • ALG I-und II-Empfänger

Ein Wohn-Riester ist nur empfehlenswert, wenn man sich darüber im Klaren ist, dass man die Immobilie als Standbein für die private Altersvorsorge nur so verwenden darf, dass man selbst darin wohnt. Das bedeutet, dass eine längerfristige Vermietung des Objektes nicht zulässig ist.

Am besten eignet sich der Wohn-Riester für Familien mit zwei oder mehreren Kindern (aufgrund der hohen Kinderzulage für alle Jahrgänge ab 2008) oder für Geringverdiener. Abgesehen davon muss im Einzelfall entschieden werden, ob sich ein Wohn-Riester unterm Strich für einen lohnt.

Wenn man den Wohn-Riester nutzen möchte, dann muss man auch den strikten Bestimmungen bezüglich des Einsatzes des Geldes daraus Folge leisten. Da es sich nämlich um ein staatlich gefördertes Produkt handelt, ist der Handlungsrahmen, in dem man das Geld aus dem Wohn-Riester einsetzen darf, klar abgesteckt. Immerhin soll es sich um eine Altersvorsorge handeln.

Mit Wohn-Riester den Traum vom Eigenheim wahr werden lassen

Das Geld vom Wohn-Riester muss in die Anschaffung oder den Bau einer Wohnung oder eines Hauses investiert werden, das als Hauptwohnsitz dienen soll (ein Eigenheim ist nämlich eine spezielle Art von Altersvorsorge). Das bedeutet, dass man einen Wohn-Riester nicht für Renovierungsarbeiten, Sanierungen, Energiesparmaßnahmen oder Möbelkauf verwenden darf. Somit ist auch ein altersgerechter Umbau davon ausgeschlossen.

Außerdem darf die Wohnung oder das Haus nicht dauerhaft an andere vermietet werden, um daraus Mieteinnahmen zu schöpfen. Denn dann wäre es ja nicht mehr für die eigene Altersvorsorge gut. Es ist lediglich eine zeitlich begrenzte Vermietung der Immobilie möglich, wenn man nachweisen kann, dass man nach Ablauf der Frist wieder selbst dauerhaft diesen Wohnsitz in Anspruch nehmen wird.

Immerhin besteht die Möglichkeit, dass man sich in eine Seniorenanlage einkaufen kann. Doch dies wird näher unter der Rubrik Planänderungen erläutert. Wird der Wohn-Riester nicht den Bestimmungen entsprechend verwendet, so muss man die staatlichen Geldzulagen wieder zurückzahlen.

Wohn-Riester kann in ganz Europa genutzt werden

Immerhin wurde die Beschränkung des Wohn-Riesters, dass der dauerhafte Wohnsitz innerhalb Deutschlands liegen muss, inzwischen vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben, weil diese Bestimmung EU-rechtswidrig war.

Deshalb darf der Wohnsitz überall innerhalb Europas liegen – doch die Grundbedingung des Wohn-Riesters bleibt, dass dies dann tatsächlich auch der Lebensmittelpunkt sein muss, da die Immobilie sonst ja nicht mehr als Altersvorsorge gilt. Außerdem muss die betreffende Person weiterhin in die deutsche Rentenversicherung einzahlen.

Viele Verbraucher haben die Vorteile einer Riester-Rente erkannt und einen Vertrag für die private Altersvorsorge abgeschlossen. Vor allem die staatliche Förderung für eine Riester-Rente, die in gleicher Form auch für einen Wohn-Riester gilt, macht das private Sparen so attraktiv. Allerdings müssen die Versicherten darauf achten, dass sie rechtzeitig den Zulagenantrag für die staatliche Förderung stellen, damit ihnen kein Geld verloren geht.

Die staatliche Förderung bei der Riester-Rente

Die staatliche Förderung bei einer Riester-Rente und beim Wohn-Riester besteht aus der Grundzulage, aus der Kinderzulage für alle Kinder, die Kindergeld erhalten, aus möglichen Steuererstattungen sowie aus einem einmaligen Bonus für alle Versicherten, die bei Erstabschluss eines Riester-Vertrages jünger als 25 Jahre sind.

Damit ein Versicherter die vollen staatlichen Zulagen für seine Riester-Rente oder für seinen Wohn-Riester erhält, muss er im laufenden Jahr mindestens 4 % seines Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den jeweiligen Riester-Vertrag einzahlen. Der Mindestbetrag liegt bei 60,- €, während die Höchstgrenze 2.100,- € einschließlich der staatlichen Zulagen beträgt.

So wird der Zulagenantrag für die staatliche Förderung einer Riester-Rente gestellt

Jeder gute Anbieter einer Riester-Rente oder eines Wohn-Riesters weist den Versicherten darauf hin, dass er den Zulagenantrag nur einmal stellen muss. In der Regel erhält der Versicherte das entsprechende Antragsformular mit Abschluss der Riester-Rente oder des Wohn-Riesters ausgehändigt.

Der Versicherte sollte darauf achten, dass der Anbieter der Riester-Rente ihm einen sogenannten Dauerzulagenantrag vorlegt. Durch diesen speziellen Zulagenantrag beantragt der Anbieter der Riester-Rente jedes Jahr die staatlichen Zulagen für den Versicherten.

Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Versicherte seine persönlichen Daten, seine Sozialversicherungsnummer und die Anzahl seiner Kinder, für die er Kindergeld erhält, angeben. Nach Prüfung aller Angaben wird die staatliche Förderung direkt dem Riester-Vertrag gutgeschrieben und der Versicherte erhält eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung.

Die Pflichten des Versicherten in Bezug auf die staatliche Förderung einer Riester-Rente

Der Versicherte beziehungsweise der Riester-Anbieter muss den jährlichen Zulagenantrag jeweils innerhalb von zwei Jahren stellen. Sollen frühere Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden, muss der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Außerdem muss der Versicherte dafür sorgen, dass der Riester-Anbieter immer über die aktuelle Lebenssituation des Sparers informiert ist. So müssen zum Beispiel eine Heirat, die Geburt eines Kindes, der Wegfall von Kindergeld oder eine Gehaltserhöhung umgehend mitgeteilt werden.

Versäumt der Sparer seine Mitteilungspflicht und erhält er wegen der falschen Angaben in dem Zulagenantrag eine zu hohe staatliche Förderung für seine Riester-Rente, wird der zu viel gezahlte Betrag im Folgejahr wieder abgezogen.

Natürlich kann man bei Abschluss eines Wohn-Riesters planen, dass man sich irgendwo eine nette Eigentumswohnung kauft und dort den Ruhestand verbringen wird. Doch was ist, wenn sich die Pläne plötzlich ändern? Hier soll geklärt werden, unter welchen Bedingungen Sie die Immobilie wieder verkaufen oder vermieten können.

Kann ich die Wohn-Riester-Immobilie wieder verkaufen?

Ein Verkauf der staatlich geförderten Wohn-Riester-Immobilie ist durchaus möglich. Doch die Bedingung dabei ist, dass das daran gebundene steuerlich geförderte Kapital dann auch wieder in eine andere Immobilie – in der man natürlich selbst wohnt – investiert oder wahlweise in einem Riester-Vertrag angelegt werden muss. Das bedeutet, dass genau der Betrag, der auf dem Wohn-Riester-Förderkonto verzeichnet ist, vom Verkaufserlös abgezogen und in einen neuen Riester-Vertrag eingezahlt werden muss. Andernfalls entfällt die staatliche Förderung und alle Zulagen, die man bisher vom Staat für seinen Wohn-Riester bekommen hat, müssen zurückgezahlt werden.

Kann ich die Wohn-Riester-Immobilie vermieten?

Wenn Sie aus irgendwelchen unvorhergesehenen Gründen nicht mehr dauerhaft in Ihrer Wohn-Riester-geförderten Immobilie wohnen können, dann besteht die Möglichkeit einer Vermietung – die sollte allerdings nur zeitlich begrenzt sein. Sie als Eigentümer müssen die Immobilie spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder selbst als Hauptwohnsitz beziehen. Wenn Sie jedoch nach Rentenbeginn hauptsächlich immer noch wo anders leben, dann müssen Sie alle für Ihren Wohn-Riester staatlich gewährten Zuschüsse wieder zurückzahlen.

von Charlotte Ruzanski

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