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Riester-Rente: Was tun, wenn die Rente gepfändet wird?
Eine Riester-Rente gilt gemeinhin als pfändungsfrei, allerdings gilt das nur unter bestimmten Umständen. Spätestens seit einem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts München im Dezember 2011.
von Susanne Herrenbrück

Im Fall einer 43-jährigen verschuldeten Frau, die Privatinsolvenz beantragt hatte, kündigte der Insolvenzverwalter die Riester-Rente und überwies die daraus entstandene Leistung an die Gläubiger. Der Grund: Die Sparerin hatte nicht die staatliche Förderung für die private Rentenversicherung nach Riester beantragt.

Spezialfall Riester-Rente

Die Frau hatte in die Riester-Rente tatsächlich nur 20,- € monatlich eingezahlt und auf die Zulagen verzichtet. Sie hielt das eingezahlte Riester-Kapital für pfändungsfrei und klagte daher gegen die Verfügung des Insolvenzverwalters, der nach der Vertragskündigung das Kapital an die Gläubiger auskehrte. Das Amtsgericht München entschied gegen die Frau (AZ: 273 C 8790/11), da sie auf die Förderung verzichtet hatte. Die Riester-Rente sei somit nicht pfändungsfrei, so die Richter.

Den Fall nicht geförderter Riester-Verträge gibt es häufiger als man annehmen möchte, nach Schätzungen des Deutsche Rentenversicherungs Bund (DRV Bund) könnten rund ein Viertel aller Kunden die Förderung dieser privaten Rentenversicherung nicht beantragen. Genaue Schätzungen sind schwer möglich, da jeder Riester-Sparer zwei Jahre Zeit für den Förderantrag hat. Dass eine Riester-Rente pfändungsfrei ist, ergibt sich aus der Rechtslage bezüglich der privaten Rentenversicherung.

Private Rentenversicherung pfändungsfrei ansparen

Nicht nur die Riester-Rente, auch andere private Rentenversicherungen können pfändungsfrei angespart werden, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden:

  • die Leistung darf erst mit Rentenbeginn ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ausgezahlt werden
  • die Leistung muss regelmäßig (als Leibrente) ausgezahlt werden
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf es keine Verfügung Dritter geben
  • Dritte können (außer Hinterbliebene) nicht als Berechtigte eingesetzt werden
  • ein Kapitalwahlrecht ist – außer einer Leistung für den Todesfall – ausgeschlossen

All diese Bedingungen treffen eigentlich auf die Riester-Rente zu, wenn sie als Leibrente ausgezahlt wird, allerdings enthält sie per Gesetz ein Kapitalwahlrecht. Darauf zielte das Urteil der Münchner Richter aber nicht ab. Hier ging es ausschließlich um die Inanspruchnahme der Förderung.

von Susanne Herrenbrück

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