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Das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester
Das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester dient als fiktive Berechnungsgrundlage für dessen Besteuerung. Diese findet wie bei allen Renten (nicht nur der Riester-Rente) während des Rentenbezuges (‘nachgelagert’) statt, wobei eine Besteuerung des per Wohn-Riester erworbenen Immobilieneigentums errechnet werden muss.
von Charlotte Ruzanski

Eine monatliche Rente wird mit einem bestimmten Satz zu besteuert. Ist diese Rente in Form eines Eigenheims schon im Ganzen da, ist es schwer, darauf einen gerechten Steuersatz zu finden. Daher wurde das fiktive Wohnförderkonto in den Wohn-Riester implementiert.

Aufbau des Wohnförderkontos

Der Wert der Rente ergibt sich beim Wohn-Riester durch die eigenen Sparleistungen des Riester-Sparers und die staatlichen Förderungen. Zu den Sparleistungen gehören das Ansparen auf eine Immobilie (zum Beispiel mit dem per Wohn-Riester geförderten Bausparvertrag) und die Tilgungsleistungen des Immobiliendarlehens.

Mit diesen Leistungen wird ein Rentenanspruch aufgebaut, der bei der Auszahlung der Besteuerung unterliegt. Diese Leistungen fließen in die Immobilie ein und werden in ihrer Gesamtheit auf dem fiktiven Wohnförderkonto erfasst. Dieses enthält:

  • eigene Anspar- und Tilgungsleistungen des Riester-Sparers inklusive einer eventuellen Entnahme aus einem früheren Riester-Vertrag
  • staatliche Förderung (154,- € pro Erwachsenem, 300,-/185,- € pro Kind, gegebenenfalls Steuervorteile)

Werden Leistungen auf dem Wohnförderkonto fiktiv verbucht, werden sie genauso wie bei einer klassischen Riester-Rente in ihrer Summe erfasst. Der daraus entstehende Betrag wird jährlich mit 2 % verzinst, was einen üblichen Inflationsausgleich darstellt.

Damit erhöht sich der fiktive Wert des Wohnförderkontos, der später in der Auszahlungsphase besteuert wird. Das ist daher gerechtfertigt, da die Renten sich auch erhöhen und daher höher besteuert werden.

Besteuerung des Wohnförderkontos

Wenn der Wohn-Riester zum Eigenheimerwerb geführt hat und der Riester-Sparer in seine Riester-Rente eintritt, beginnt rechnerisch – aus Sicht des Finanzamtes – die Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrages. Die Tilgungsleistungen müssen bis zum 68. Lebensjahr abgeschlossen sein, das Wohnförderkonto wird mit Rentenbeginn aufgelöst.

Die fiktive Betrachtung mittels Wohnförderkonto unterstellt also, der Riester-Sparer hätte bis spätestens zu seinem 68. Lebensjahr in eine Rente eingezahlt (er kann auch eher fertig werden) und würde sie ab dem 60. Lebensjahr erhalten, müsste sie dann also besteuern.

Er hat dann die Wahl, seine Steuern auf einmal zu zahlen, wofür er einen 30-prozentigen Abschlag erhält, oder sie auf die Lebensjahre bis zum 85. Geburtstag zu verteilen.

von Charlotte Ruzanski

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