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Rürup-Rente Förderberechtigte
Jeder, der einkommenssteuerpflichtig ist, ist auch im Sinne der Rürup-Rente förderberechtigt.
von Charlotte Ruzanski

Förderberechtigt ist im Prinzip jeder – die Förderung wirkt sich dann aus, wenn man Steuern zahlt. Erst über die jährliche Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt kommt man an die Rürup-Förderung.

Förderberechtigte Zielgruppen der Rürup-Rente

Voraussetzung ist, dass man einen entsprechenden Vertrag, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt. In diesen Rürup-Vertrag müssen regelmäßige Zahlungen fließen, Sonderzahlungen sind jederzeit ab einem Betrag von 500 € möglich.

Von der steuerlichen Absetzbarkeit der Rürup-Beiträge profitieren

Der jährliche Beitrag zu diesem Vertrag inklusive aller Sonderzahlungen kann im Folgejahr als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Angestellten werden zunächst die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rente abgezogen. Maximal erkennt das Finanzamt 22.171,20,- € jährlich an, bei Ehepartnern, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 44.342,40,- €.

Die steuerliche Absetzbarkeit dieser Beiträge steigt von Jahr zu Jahr. 2015 werden 80 % anerkannt, bis 2025 steigt dieser Wert jährlich in Zwei-Prozent-Schritten. In der Auszahlungsphase fallen bei der Rürup-Rente die gleichen Steuern und Abgaben an wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Schutz für Hinterbliebene und gegen Berufsunfähigkeit

Im Gegensatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich in eine Rürup-Rente Zusatzleistungen einbauen, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Beitragsanteil darf für alle Rürup-Zusatzversicherungen zusammen 49 % des Gesamtbeitrages nicht übersteigen.

Für Hinterbliebene lässt sich mit der Rürup-Rente vorsorgen und eine Hinterbliebenen-Rente oder einen Rentengarantiezeit einschließen.

Das Äquivalent zu der aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bekannten Witwen- oder Witwer-Rente gibt es: Stirbt der Versicherungsnehmer vorzeitig, kann das Vertragsguthaben aus der Rürup-Rente, wenn kein anderer Hinterbliebenen-Schutz eingeschlossen ist, an den Ehepartner verrentet werden.

von Charlotte Ruzanski

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