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Kfz-Haftpflichtversicherung Tarifvergleich
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Raum gefahren oder auch nur abgestellt wird. Sie deckt die Schadensersatzansprüche für Schäden ab, die anderen Personen, Institutionen oder der Umwelt durch das Kraftfahrzeug zugefügt werden können. Vorgeschrieben ist sie, weil allein durch das Vorhandensein des Fahrzeugs bereits eine Gefährdung entsteht.
von Thomas Schulz
Kfz-Haftpflichtversicherung Vergleich. Kfz-Haftpflichtversicherungen vergleichen
© Ridofranz / iStock

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt damit eine Gefährdungshaftung ab. Schäden entstehen durch Unfälle, aber auch beispielsweise durch auslaufende Betriebsstoffe. Überall auf der Welt müssen daher Fahrzeuge auf diese Weise versichert werden, in der EU ist das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht weitgehend vereinheitlicht. Es gibt dennoch auch innerhalb Europas wichtige Unterschiede: In den meisten EU-Staaten wird das Fahrzeug versichert, in der Schweiz dagegen unabhängig vom Fahrzeug auch der Fahrer selbst.

Rechtsgrundlagen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Versicherung des Fahrzeugs stellt einen großen Unterschied zum allgemeinen Schadenersatzrecht dar. Damit ist der Halter eines Fahrzeugs schadenersatzpflichtig, auch wenn er nicht selbst gefahren ist. Er muss daher für die Kfz-Haftpflichtversicherung im nötigen Umfang sorgen (§ 1, 4 Pflichtversicherungsgesetz). Ein weiterer juristischer Fakt ist bemerkenswert: Für diese Art der Versicherung gilt ein Kontrahierungszwang (§ 5 Pflichtversicherungsgesetz).

Versicherungsunternehmen dürfen einen Antrag auf die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ohne triftigen Grund ablehnen. So ein Grund könnte das Schulden von Beiträgen oder ein Betrugsversuch des Antragstellers gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen sein, der folglich schon einmal Kunde bei diesem Unternehmen gewesen sein müsste. Den ersten Antrag muss der Versicherer immer annehmen (auch beispielsweise von insolventen Personen). Damit ist der Halter eines Fahrzeugs gegen

  • Personenschäden (Schmerzensgeld, Heilungskosten, Renten bei Invalidität),
  • Sachschäden (nötige Reparaturen an anderen Kraftfahrzeugen oder an Objekten) und
  • reine Vermögensschäden

versichert. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung durch den reinen Betrieb und Unterhalt (das Abstellen) des Fahrzeugs ist ebenfalls versichert. Es gibt noch eine Besonderheit bezüglich der Regulierungsvollmacht des Versicherers: Er reguliert den Schaden in jedem Fall, auch wenn der Versicherungsnehmer dem nicht zustimmen sollte, weil er sich für unschuldig hält. Die geschädigte Partei erhält daher in jedem Fall einen finanziellen Ausgleich für den entstandenen Schaden, auch wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig sein sollte.

Beitragsberechnung in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Versicherungsunternehmen richten sich zwar nach wichtigen Merkmalen eines Fahrzeugs, der Zulassungsregion und der Person des Halters bzw. der Fahrer, jedoch können sie ihre Beiträge frei gestalten. Daher gibt es sehr deutliche Preisunterschiede zwischen Kfz-Haftpflichtversicherungen verschiedener Anbieter.

Ein wichtiges Merkmal ist der Schadenfreiheitsrabatt. Je länger ein Halter keine Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen musste, umso geringer fällt sein Beitrag aus. Er kann in der SF-Klasse 35 auf nur noch 20 % des Ausgangsbeitrages sinken. Junge Halter zahlen hingegen deutlich mehr, in der Klasse M bis zu 160 %, gefolgt von der S mit bis zu 100 % und der 0 mit bis zu 90 %.

Wenn der Versicherungsnehmer ein zweites Fahrzeug versichert, erhält er die günstigere Zweitwagenversicherung. Davon können junge Autofahrer profitieren, die zunächst die Zweitwagenversicherung ihrer Eltern nutzen. Ihr eigener Schadenfreiheitsrabatt sinkt bei unfallfreier Fahrt dennoch etwas ab, weil auch die Dauer des Führerscheinbesitzes Einfluss auf den Tarif einer Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt.

Schadensfreiheitsklassen – was bedeuten M,S und 0?

Das System der Schadensfreiheitklassen ist kein Hexenwerk: Die Stufen reichen von 0 bis 35. Fahranfänger, die weniger als drei Jahre unfallfrei gefahren sind, werden in die Stufe 0 eingestuft. Erst mit mindestens 35 Jahren unfallfreiem Fahren wird man in die Stufe 35 eingestuft. Jedes unfallfreie Jahr wirkt sich demnach positiv auf die Schadensfreiheitsklasse aus und wird mit Rabatten bei der Versicherung belohnt.

Etwas komplizierter wird es, wenn nun doch mal ein Unfall verursacht wird. Dann kommen die Schadensfreiheitsklassen S und M dazu. Schadensfreiheitsklasse M (auch Malusklasse) kann nur dann erreicht werden, wenn man im System zurückgestuft wird. Wer sich in der SF-Klasse 0 oder 1/2 befindet und einen Unfall verursacht, wird in diese Klasse zurückgestuft. Das bedeutet, dass die Schadensfreiheitsklasse M noch unter 0 liegt.

Schadensfreiheitsklasse S kann ebenfalls nur durch Abstufung erreicht werden, sie befindet sich jedoch über der SF-Klasse 0. Fahrer, die in der SF-Klasse 1 eingestuft sind, rutschen nach einem selbstverschuldeten Unfall in die Klasse S zurück.

Weitere Faktoren für den Haftpflicht-Versicherungsbeitrag

  • Haftpflicht-Typklasse des Fahrzeuges: Bestimmte Modelle verursachen statistisch eine bestimmte Schadenhäufigkeit und -höhe.
  • Regionalklasse des Zulassungsortes: In bestimmten Regionen werden durchschnittlich Schäden an sämtlichen Fahrzeugen in einem bestimmten Umfang reguliert.
  • Vollkasko-Typklasse: Bestimmte Modelle kosten in der Reparatur einen durchschnittlichen, statistisch ermittelbaren Preis.
  • Teilkasko-Typklasse des Fahrzeuges: Es lässt sich eine bestimmte Schadenfrequenz und -höhe bei einzelnen Fahrzeugmodellen ermitteln, beispielsweise in Bezug auf Teile- und Totalentwendung.
  • Alter des Halters und weiterer Fahrer
  • jährliche Kilometerleistung
  • Alter des Fahrzeugs
  • Abstellplatz des Fahrzeuges
  • Beruf des Halters
  • Kinder im Haushalt
  • Punkte in Flensburg

Der Antragsteller auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss korrekte Angaben machen, ansonsten riskiert er zwar nicht den Versicherungsschutz, aber eine Vertragsstrafe. Wichtig zu wissen: Gewerblich genutzte Fahrzeuge werden nach etwas anderen Tarifen versichert, weiche Tarifmerkmale spielen eine geringere Rolle.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Deckungssumme

Es gibt gesetzliche Mindestdeckungssummen (§ 4 PflVG) und erweiterte Deckungssummen, die manche Versicherer anbieten. Die Mindestdeckungssummen in Deutschland betragen aktuell (2020) 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,22 Millionen Euro für Sachschäden sowie 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Auch eine Pauschalierung aller drei Schadensarten in einer Summe von 50 oder 100 Millionen Euro ist möglich.

Deutsche Versicherungsnehmer müssen für den Fall der Nutzung eines Mietwagens beachten, dass diese Deckungssummen in vielen europäischen Ländern ähnlich ausfallen, in anderen Staaten wie den USA jedoch nicht. Dort sollten Fahrer von Mietwagen immer darüber nachdenken, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Die Versicherungsgesellschaft zahlt bis zur vereinbarten Deckungssumme auch bei einer fahrlässigen Handlung des Fahrers/Halters, nimmt ihn jedoch bei Fahrerflucht, unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs oder einer Trunkenheitsfahrt mit bis zu 5.000 Euro in Regress. Handelt ein Fahrer vorsätzlich strafbar, zahlt die Versicherung nicht.

Entschädigungsleistungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Versicherungsgesellschaft übernimmt Reparaturkosten an einem gegnerischen Fahrzeug oder Objekt, darüber hinaus erstattet sie mögliche Wertminderungen. Sollte ein Totalschaden entstanden sein, erstattet sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich möglicher Verwertungserlöse. Auch Mietfahrzeuge als Ersatzwagen oder Nutzungsausfälle bezahlt die Versicherung.

Auch Telefon-, Ummelde- und Abschleppgebühren sind durch die Versicherung erstattungsfähig. Bei Personenschäden übernimmt der Versicherer Rettungs- und Heilkosten, Rehabilitationsaufwendungen, Hilfsmittel und manchmal Schmerzensgeld. Reine Vermögensschäden sind etwa der Verdienstausfall einer geschädigten Person unabhängig von deren Sach- oder Personenschaden.

Kfz-Haftpflichtversicherung kündigen

Die entsprechenden Verträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind Jahresverträge mit stillschweigender Verlängerung. Der Versicherungsnehmer kann bis 14 Tage nach Abschluss kündigen, ansonsten gibt es ordentliche Kündigungen

  • zum Ende eines Vertragsjahres,
  • im Schadensfall und
  • wegen einer Beitragserhöhung.

Wer sein Fahrzeug verkauft, braucht und kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht kündigen. Sie geht auf den neuen Halter über, da grundsätzlich das Fahrzeug versichert ist. Wenn der Halter eine neue Versicherung abschließt und das der Zulassungsstelle meldet, ist damit die alte Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt. Der vorherige Halter zahlt seine Beiträge nur bis zum Verkaufszeitpunkt. Den Rest erstattet ihm seine Versicherungsgesellschaft, die gleichzeitig für den neuen Halter – wenn er die Police weiterführen möchte – einen passenden Tarif nach seiner Person ermittelt. Beide Seiten können die Police außerordentlich kündigen.

Es gibt den Sonderfall der Ruheversicherung bei der Stilllegung eines Fahrzeuges, die für 18 Monate gilt und dann zur endgültigen Kündigung führt, des Weiteren eine außerordentliche Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft, wenn der Versicherungsnehmer seine Prämie nicht zahlt oder betrügt und auch, wenn der Versicherer nach einem Schaden die Regulierung juristisch anfechten lassen möchte. Der Versicherungsnehmer kann auch außerordentlich kündigen, wenn die Beiträge ohne Gesetzesänderung oder Schadensfall erhöht werden.

von Thomas Schulz

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