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Wie wurde die Beitragsfreiheit der bAV ausgeweitet?
Die Leistung eigenfinanzierter Beiträge an der betrieblichen Altersvorsorge bringt Arbeitnehmern Vorteile bei der Berechnung der Steuer und der Zahlung von Sozialbeiträgen.
von Susanne Herrenbrück

Entsprechend einem Urteil vom 09.12.2010 des Bundesfinanzhofes wurde entschieden, das Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die vom Arbeitnehmer geleistet werden, von der Steuer befreit bleiben.

Grundlagen zur Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit

Ist die betriebliche Altersrente allein vom Arbeitgeber finanziert, waren die Jahresbeiträge zu Pensionsfonds oder Direktversicherung bis zu 2.640,- € (West) und 2.304,- € (Ost) steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei. Die Beiträge wurden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt. Eigenzahlungen von Arbeitnehmern wurden besteuert und waren sozialabgabenpflichtig, außer sie wurden durch sofortige Entgeltumwandlung gezahlt. Diese Regelungen ändern sich nun zum Vorteil des Arbeitnehmers.

Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung und steuerliche Vorteile seit 01.11.2011

Das geltende Steuerrecht wurde zum 1.1.2011 entsprechend dem Paragraphen 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG) geändert. Die Steuerfreiheit der selbst geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer ist gegeben, weil die Eigenleistungen zur betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitnehmer als Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorgeleistung eingestuft werden.

Die Bestimmungen zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung richten sich an der steuerlichen Praxis aus. Somit gilt für den Eigenanteil an den Leistungen zur Betriebsrente ebenfalls Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Alle Einzahlungen der Arbeitnehmer in die betriebliche Altersvorsorge in Form von Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen entsprechen der Abgabefreiheit. Sie unterliegen der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung und der Befreiung von der Steuer.

von Susanne Herrenbrück

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