Aufbau des Unterhaltsrechners
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ergibt sich der zu zahlende Unterhalt aus dem Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen, dessen Erwerbstätigkeit, den berufsbedingten Aufwendungen, einem möglichen Immobiliendarlehen und der Zahl sowie dem Alter der zu versorgenden Kinder. Diese Angaben tragen Sie in unseren Unterhaltsrechner ein, der daraus den zu zahlenden Unterhalt – ohne Rechtsgewähr – ermittelt.
Allgemeines zur Düsseldorfer Tabelle
Diese Tabelle regelt bundesweit die Unterhaltsansprüche von Kindern, die nach Altersgruppen gestaffelt werden. Maßgebend sind die Angaben, die unser Unterhaltsrechner auflistet, wobei zu beachten ist, dass zwischen den beiden Elternteilen das Kindergeld geteilt wird. Daher zieht der Unterhaltsrechner automatisch das Kindergeld hälftig vom Unterhaltsbetrag ab. Auch die Staffelung des Kindergeldes nach Zahl der Kinder berücksichtigt der Unterhaltsrechner. Es gab in der Düsseldorfer Tabelle am 01.01.2016 eine wichtige Änderung. Vor diesem Datum war der Steuerfreibetrag für den Mindestunterhalt maßgebend. Seit Anfang 2016 richtet er sich nach dem Existenzminimum für ein Kind. Eine Anpassung erfolgt künftig alle zwei Jahre. Wichtig zu wissen: Der Kindesunterhalt unterscheidet sich nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Geregelt werden die juristischen Grundlagen im § 1612a BGB.
Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen
Die Unterhaltspflicht besteht “gesteigert” gegenüber minderjährigen Kindern. Der Unterhaltspflichtige muss daher alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhalt seines Kindes zu sichern, was die Verpflichtung zu einer Nebentätigkeit und zum Einsatz des Vermögens einschließt. Wenn ein Unterhaltspflichtiger arbeitslos ist, reduziert sich nur dann seine Zahlungspflicht, wenn er alles unternimmt, um einen Arbeitsplatz zu finden. Zumutbar sind dabei mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.
Ermittlung des Einkommens
Das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, das als Berechnungsgrundlage dient, umfasst seine sämtlichen Nettoeinkünfte. Abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen, es kann hierfür einen Pauschalabzug von fünf Prozent oder einen Einzelnachweis geben. Des Weiteren sind berücksichtigungsfähige Schulden abzugsfähig, das betrifft vorrangig einen Immobilienkredit. Wenn der Unterhaltspflichtige durch neue Heirat seine Finanzlage verbessert, kann das eigentlich berücksichtigt werden, doch dieser Punkt gilt mit Stand 2016 als strittig. Grundsätzlich verbleibt dem Unterhaltspflichtigen ein sogenannter Selbstbehalt. Hierüber können sich getrennte Paare einigen, ansonsten legt das Familiengericht die Höhe des Selbstbehalts fest, der ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle gelistet ist. Die Oberlandesgerichte der Bundesländer erlassen entsprechende Leitlinien, die führenden Entscheidungen kommen vom Düsseldorfer Oberlandesgericht. Dieses aktualisiert regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle. Die meisten Oberlandesgerichte orientieren sich daran, daher variieren Selbstbehalte zwischen den Ländern nur leicht. Es gibt aber Unterschiede, das müssen Unterhaltspflichtige und ihre Ex-PartnerInnen wissen.