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Steuererklärung: Geld zurück vom Fiskus
Der 31.05.2015 ist Stichtag. Dann ist die offizielle Abgabefrist für die Steuererklärung 2014. Rechtzeitig vor Beginn der heißen Phase startet bbx.de ein Steuer-Spezial. Wir zeigen, welche Posten auf jeden Fall angegeben werden sollten, um Geld vom Fiskus zurückzuholen.
von Charlotte Ruzanski
Steuererklärung: Geld zurück vom Fiskus. Wer weiß, welche Posten er bei der Steuererklaerung angeben muss, kann mehrere hundert Euro vom Fiskus zurueckbekommen.
© thinkstock

Wohl die Mehrzahl der Deutschen schiebt die lästige Pflicht der Steuererklärung vor sich her. Dabei hat jeder deutsche Arbeitnehmer im letzten Jahr durchschnittlich 900, – € zurückbekommen, so Stiftung Warentest. Die Mühe für die Steuererklärung lohnt sich also allemal!

Vergünstigungen durch Musterprozesse

Stiftung Warentest rät in der Ausgabe von Finanztest „Steuern 2014“ dazu, so viele Posten wie möglich anzugeben – auch die strittigen. Grund sind laufende Musterprozesse, die aktuell vor dem BGH verhandelt und in diesem Jahr entschieden werden. Angaben in der Steuererklärung, die die Verhandlungssache dieser Prozesse betreffen, werden zunächst vom Finanzamt nur vorläufig abgerechnet. Abhängig davon, wie entschieden wird, werden die Aufwendungen rückwirkend anerkannt. Eine Übersicht über aktuell laufende Verfahren zu steuerrechtlichen Fragen können Verbraucher beim Bundesfinanzhof einsehen.

Info

Musterprozesse behandeln Fragen, die viele Steuerzahler betreffen. Sie entstehen, wenn Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde, weil strittige Posten nicht vom Finanzamt akzeptiert wurden. Werden die Urteile dann vom Finanzamt angewendet, gibt es für alle, die die Posten in ihrer Steuererklärung vorsorglich angegeben haben steuerliche Entlastungen.

Kosten für die Steuererklärung

Schon für die Steuererklärung selbst können Kosten anfallen. Steuerberater verlangen Honorar, für den Lohnsteuerhilfeverein fallen Mitgliedskosten an und PC-Steuerprogramme oder Steuerratgeber sind auch kaum kostenlos zu haben. – Doch diese Kosten sollten kein Argument gegen die Steuererklärung sein. Denn wer diese Ausgaben bei der Steuererklärung selbst angibt, kann die Hälfte davon steuerlich absetzen. Übersteigen die Ausgaben nicht die 100, – €-Marke, können sie sogar in voller Höhe angegeben werden.

Sonderausgaben zurückholen

Eine beachtliche Summe können sich Steuerzahlen durch die Angaben von Sonderausgaben zurückholen. Als Sonderausgaben gelten zunächst Spenden. Aber auch Unterhaltszahlungen an frühere Ehepartner und Kirchensteuern fallen in diese Kategorie. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus nur Sonderausgaben bis 36, – €. Für alles, was diesen Betrag überschreitet, muss ein Nachweis in der Steuererklärung erbracht werden.

Spenden: Bei Spendenbeträgen bis 1.650, – € kann die Hälfte der Ausgaben direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei höheren Spenden zählen weitere 1.650, – € als Sonderausgaben. Partei-Mitglieder können ihre Beiträge auch als Spenden bei der Steuererklärung angeben.
Unterhalts-zahlungen: Wer nach einer Trennung oder Scheidung zu Zahlungen an seinen ehemaligen Partner verpflichtet ist, hat die Möglichkeit bis zu 13.805, – € von der Steuer abzusetzen. Wer diesen Höchstbetrag überschreitet, dem erkennt das Finanzamt die Unterhaltskosten bis zur Höhe der Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des früheren Partners an.

Steuerliche Entlastungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Ausgaben, die für medizinische Anwendungen entstehen sowie Unterhaltszahlungen können zu außergewöhnlichen Belastungen werden.

Medizinische Maßnahmen: Gesundheit kann teuer sein. Wenn die Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamenten eine bestimmte Grenze erreicht haben, werden die Ausgaben vom Finanzamt anerkannt. Aktuell gilt das nur für Ausgaben, die über die Grenze der zumutbaren Belastung hinausgehen. Doch laufende Musterprozesse könnten hier zu Veränderungen führen. So soll derzeit durch den BGH geklärt werden, ob Kosten, die aufgrund einer Erkrankung oder Pflegesituation auf Betroffene zukommen nicht sogar ohne Abzug der zumutbaren Belastung anerkannt werden müssen. Aus diesem Grund sollten ausnahmslos alle außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung nachgewiesen werden.
Pflege: Wer einen Angehörigen mit Pflegestufe III pflegt, kann eine Pflegepauschale von 924, – € beantragen. Das ist in allen Ländern der EU möglich sowie in Liechtenstein, Norwegen und Island.
Unterhalts-zahlungen: Steuerzahler, die Unterhalt an Lebensgefährten  (mit denen sie nicht verheiratet sind) zahlen müssen oder an Angehörige (bspw. die Eltern), können bis zu   8.130, – € absetzen. Damit ist der Betrag seit 2012 um 126, – € angehoben worden.

Versicherungen und Altersvorsorg

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für Versorgungswerke und Riester- und Rürup-Verträge sind grundsätzlich steuerlich absetzbar.

Auch Ausgaben, die für die gesetzliche oder private Rentenversicherung angefallen sind, werden vom Finanzamt berücksichtigt.

Ansonsten waren es bislang vor allem Rentner, die für eine große Anzahl an Versicherungen Steuerersparnisse beanspruchen konnten. Doch auch hier könnten Musterprozesse zu einer Regeländerung führen. Deswegen sollten alle Steuerzahler die Kosten für folgende Versicherungen bei ihrer Steuererklärung angeben:

  • Haftpflichtversicherung
  • Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Zusatzversicherung für Chefarztbehandlungen, Zahnersatz, Brillen
  • Auslandsreiseversicherungen
  • Zusatzkrankenversicherungen
  • Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Kurkostenversicherung
  • Private Zusatzpflegeversicherung
  • Risikolebens-, Unfallversicherung
  • Kapitallebensversicherung (Beginn vor 2005)

Geld für Haushalt und Handwerk

Wer die Kosten für seine Haushaltshilfe oder seinen Gärtner bei der Steuererklärung angibt, kann auf diese Weise Steuern sparen. Für eine Haushaltshilfe können Kosten bis zu 20.000, – € bei der Steuer geltend gemacht werden. Bei Minijobbern gilt eine Grenze von 2.550, – €.

Fällt Winterdienst an, sollten auch hierfür die vollen Kosten angegeben werden. Zurzeit berücksichtigt das Finanzamt zwar nur, was für das Räumen von Privatgrundstücken anfällt und nicht, was für öffentliche Gehwege ausgegeben wird. Ein laufender Musterprozess könnte die aktuelle Situation allerdings ändern.

Ausgaben für Handwerker können ein ziemliches Loch in die Haushaltskasse reißen. Glücklicherweise erkennt das Finanzamt in diesem Bereich Ausgaben bis zu einer Höhe von 6.000,- € an.

Bei Ausgaben für Haushalt und Handwerk gelten für die Steuerermäßigung Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. 20 % davon zieht das Finanzamt von der Einkommenssteuer ab.

Ermäßigungen auch für Mieter

Stiftung Warentest rät Mietern dazu, jedes Jahr einige der Mietnebenkosten anzugeben. Vor allem folgende Posten können sich lohnen:

  • Hauswart und Hausreinigung
  • Schornsteinreinigung
  • Pflege der Außenanlagen
  • Winterdienst
  • Aufzugs-/Heizungswartung
  • Dachrinnenreinigung
  • Ungezieferbeseitigung

Denn obwohl die Mieter diese Hilfen nicht selbst engagiert haben, müssen sie in Form der Nebenkostenabrechnung dafür bezahlen und haben daher das Recht, diese Posten bei der Steuererklärung anzugeben. Als Beleg fordert das Finanzamt hierfür eine Kopie der Rechnungsüberweisung.

Achtung

Zur korrekten Abrechnung beim Finanzamt müssen auf der Rechnung die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten separat aufgeführt sein.

Für Wohnungen innerhalb der Europäischen Union, in Liechtenstein, Norwegen und Island können Mieter ebenfalls Kosten abrechnen. Die Höchstgrenze liegt hier bei 5.710, – € im Jahr und betrifft auch Wohnungen, die Kindern nutzen – allerdings nur, sofern noch Anspruch auf Kindergeld besteht – sowie für Zweit- bzw. Ferienwohnungen.

Unsere Reihe Steuer-Spezial:

von Charlotte Ruzanski

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