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Steuer-Spezial: Steuertipps für Rentner
Viele Menschen können es im Ruhestand genießen, keine Steuererklärung mehr machen zu müssen. Tatsächlich aber wird für immer mehr Rentner eine Steuererklärung Pflicht. Ein großer Teil der Senioren muss sogar rückwirkend noch eine einreichen. Was dabei zu beachten ist, erläutert bbx.de im heutigen Teil des Steuer-Spezials.
von Charlotte Ruzanski
Steuer-Spezial: Steuertipps für Rentner. Immer mehr Menschen muessen auch im Ruhestand noch eine Steuererklarerung einreichen.
© thinkstock

Jeder neue Rentenjahrgang wird stärker zur Kasse gebeten als der vorherige. Bereits 50 % der Rente müssen all die versteuern, die 2005 in den Ruhestand gegangen sind. Der Prozentsatz, mit dem die Rente zu besteuern ist, wächst jährlich um 2 % an. Für das Jahr 2015 liegt er bei 70 %.

Als Ausgleich für diese hohe Besteuerung kann während des Berufslebens immer mehr von den Steuern abgezogen werden. Durch diese Regelung soll das Ungleichgewicht zwischen der wachsenden älteren Generation und der schrumpfenden jungen Generationen ausgeglichen werden.

Vergessen? – Stillschweigend nachreichen

Aufgrund der Änderungen gibt es viele Rentner, die es versäumt haben, eine Steuererklärung abzugeben. Da das Finanzamt einen umfassenden Überblick darüber hat, wer wie viel von den Rente- und Pensionskassen, von Versorgungswerken und Lebensversicherungen ausgezahlt bekommt, Ist die Gefahr sehr hoch, dass das Versäumnis rasch auffliegt.

Hat das Finanzamt den Verdacht, dass Rentner Steuern schuldig geblieben sind, hat es das Recht die Unterlagen bis einschließlich 2006 nachzufordern.

Wer bisher noch kein Schreiben vom Finanzamt bekommen hat, ist bestens damit beraten, die fehlenden Steuererklärungen stillschweigend nachzuholen und hat so die Chance straffrei zu bleiben.

Differenzierung zwischen Renten und Pensionen

Doch auch, wenn heutzutage immer mehr alte Menschen steuerpflichtig sind, greift diese Pflicht nur unter bestimmten Bedingungen. Ob  eine Steuererklärung verpflichtend ist, ist abhängig davon, ob Pensionen bzw. Arbeitslöhne bezogen werden oder ob es sich um einen Rentner ohne zusätzlich Einnahmen neben der gesetzlichen Rente handelt.

Nicht alle Renten sind gleichermaßen von der Steuerpflicht betroffen. Gesetzliche Renten und Renten aus einem Versorgungswerk sowie Rürup-Renten, die 2015 beginnen, sind – entsprechend der Staffelung – zu 30 % steuerfrei.

Besonders günstig sind Privatrenten und Firmenrenten, die während des Berufslebens aus einem versteuerten Einkommen finanziert wurden. Ganze 82 % hiervon sind steuerfrei – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Rente mit 65 Jahren begonnen hat.

Schlechter sieht es aus für geförderte Firmen-Renten oder die Riester-Rente. Da hier in der Einzahlungsphase ein steuerlicher Vorteil bestanden hat, gibt es in der Auszahlungsphase keinen Freibetrag mehr.

Berechnung der Steuerhöhe

Um zu ermitteln ob und wie viel Steuern man zahlen muss, ist eine Berechnung der Einkünfte nötig. Diese setzen sich zusammen aus Renten und Mieten sowie Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Der sich daraus ergebende Betrag wird jedoch um die entsprechenden Freibeträge gekürzt. Liegt das Ergebnis über dem Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung gemacht werden. Bei der Ermittlung, ob eine Steuererklärung fällig wird oder nicht, hilft der Rechner von Stiftung Warentest.

Info

Welche Freibeträge einem zustehen, ist abhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Wer Einkünfte aus Mieten hat, kann von der sogenannten Alters-Entlastung profitieren und somit abhängig von seinem Geburtsdatum bis zu 1.900, – € im Jahr einsparen.

Überblickstabelle

Trifft einer der untenstehenden Punkte zu, ist eine Steuererklärung erforderlich:

Lohn und Pension Rente
  • Bezug zusätzlicher Einkünfte über 410, – €/Jahr (Mieten, Renten, Zinsen … )
  • Bezug von Lohnersatzleistungen über 410, – €/Jahr
  • Wurde Lohn/Pension nach Lohnsteuerklasse V oder VI versteuert
  • Bei einem eingetragenen Freibetrag (nicht der Grundfreibetrag)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Arbeit
  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn
  • Firmen-/Privatrente, die aus pauschal/voll versteuertem Einkommen finanziert wurde
  • Einkünfte über 7.664, – €/Jahr (seit 2004)

 Nichtveranlagungsbescheinigung

Bis zu einer bestimmten Grenze bleibt die Rente sogar ganz steuerfrei (bis zum sogenannten Existenzminimum), so dass auch keine Steuererklärung nötig ist. Allerdings kann sich der Aufwand der Steuererklärung auch für die lohnen, die eigentlich davon befreit sind. So lässt sich beispielsweise die Abgeltungssteuer auf die Zinsen der Spareinlagen, die die Hausbank abgeführt hat, teilweise oder vollständig zurückholen.

Wer dennoch keine Steuererklärung machen möchte, kann sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung holen. Diese ist – immer vorausgesetzt natürlich, dass sich die steuerliche Situation nicht ändert – für drei Jahre gültig. In dieser Zeit muss keine Steuererklärung gemacht werden. Mithilfe einer NV-Bescheinigung besteht die Möglichkeit auch Beträge, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen ohne Abgeltungssteuer zu beziehen, das lohnt sich vor allem für Menschen mit hohen Kapitalerträgen.

Große Anzahl absetzbarer Ausgaben

Viele Ausgaben können im Alter bei der Steuer geltend gemacht werden. Werden alle diese Positionen berücksichtigt, müssen letzten Endes oft gar keine Steuern mehr gezahlt werden. Erhebliche Steuereinsparungen können Menschen im Ruhestand durch die Angabe von Sonderausgaben machen.

Folgende Posten können beim Finanzamt abgerechnet werden und so das zu versteuernde Einkommen senken:

  • Kirchensteuer
  • Spenden
  • Parteibeiträge
  • Kosten für Haushaltshilfe (mit einem Verdienst über 450, – €), Handwerker, Pflegedienst
  • Versicherungsbeiträge (Kranken-, Haftpflicht-, Unfallversicherung)
  • Gesundheitskosten (Arztbehandlungen, Medikamente, Kuren)
  • Gewerkschaftsbeiträge  sowie Honorare für Rentenberater.
  • Mieten werden um Werbungskosten  gekürzt (darunter fallen: Betriebs-, Finanzierungs-, Instandsetzungskosten, Abschreibungen)
  • Wer Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, kann diese um Betriebsausgaben (wie die Büromiete) kürzen

Unsere Reihe Steuer-Spezial:

von Charlotte Ruzanski

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