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Wechsel in Teilzeit? So geht’s
Ob für die Kinder, die Pflege Angehöriger oder schlicht um mehr Zeit für sich zu haben, Gründe für den Wechsel in Teilzeit gibt es viele. Doch ganz einfach ist der berufliche Umbruch nicht. BBX erklärt, was Arbeitnehmer beachten müssen.
von Charlotte Ruzanski
Wechsel in Teilzeit? So geht’s. Im Job kuerzertreten? Dafuer gibt es viele gute Gruende.
© XiXinXing/thinkstock

Zunächst einmal gilt die Frage zu klären, ob man als Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit hat. Denn natürlich gelten auch hier gewisse Voraussetzungen.

Anspruch auf Teilzeit?

So muss ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich einmal bereits mindestens sechs Monate bestehen, ehe ein Arbeitnehmer überhaupt mit dem Gedanken spielen kann, seine Arbeitszeit zu reduzieren.

Aber nicht nur die Beschäftigungsdauer, auch die Betriebsgröße spielen eine Rolle bei diesem Thema. So gilt in der Regel, dass ein Beitrieb mehr als 15 Angestellte haben muss, damit diese die Option haben, ihre Arbeitszeit zu kürzen.

Wie viel darf’s sein?

In Teilzeit zu wechseln, heißt nicht automatisch, dass ein Bruch runter auf 50 % stattfindet. Es gibt viele Abstufungen und so haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Kompromiss zu finden, wo sie zwar schon spürbar weniger arbeiten, aber dennoch nicht zu hohe finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.

Wer jedoch plant, seine Arbeitszeit stufenweise herunterzufahren, bis der richtige Level erreicht ist, sollte berücksichtigen, dass der Anspruch auf erneute Reduzierung der Arbeitszeit immer erst zwei Jahre nach der letzten Reduzierung besteht.

Montag bis Mittwoch oder nur vormittags?

Auch die Arbeitszeiten müssen klar geregelt werden. Gerade Arbeitnehmer mit Kindern wollen meist nur am Vormittag arbeiten, wenn der Nachwuchs in Kindergarten oder Schule ist. Allerdings hat der Arbeitgeber hier ein Mitspracherecht, denn immerhin muss für die restliche Zeit Ersatz gefunden werden. Dennoch gilt: Im Streitfall ist der Arbeitgeber in der Nachweispflicht und muss belegen, dass sich kein passender Ersatz finden lässt.

Andere hingegen wollen gerne nur an bestimmten Wochentagen arbeiten. Auch das ist grundsätzlich zwar möglich, muss aber mit dem Beruf vereinbar sein und mit dem Vorgesetzten abgeklärt werden. Wer beispielsweise im Service arbeitet, muss in der Regel auch jeden Tag für die Klienten erreichbar sein und hat so oft nur die Option die tägliche Stundenzahl herunterzufahren.

Urlaubsanspruch

Wer in Teilzeit an fünf Tagen in der Woche in den Betrieb kommt, hat auch weiterhin seinen gewohnten Urlaubsanspruch. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Arbeitswoche auf drei Tage reduziert wurde. In einem solchen Fall stehen dem Arbeitnehmer nur noch 60 % seiner ursprünglichen Urlaubstage zu.

Problematisch kann es werden, wenn Arbeitnehmer nur an drei Tagen in der Woche arbeiten und diese Tage nicht fix vereinbart sind. Denn in einen solchen Fall muss immer individuell geklärt werden, wie viele Urlaubstage gebraucht werden, wenn nur eine halbe Woche Urlaub eingereicht wird. Fraglich ist in einer solchen Situation auch die Handhabung von Feiertagen unter der Woche: fallen sie in die Arbeitszeit oder hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag ohnehin frei gehabt?

Um diese Problematik zu umgehen, sollte ganz klar festgelegt werden, an welchen Tagen gearbeitet wird. Soll die Arbeitszeit dennoch an wechselnden Tagen stattfinden, bietet es sich an, diese Tage bereits für das Jahr im Voraus festzulegen.

Welche Fristen gelten?

Eine Kürzung der Arbeitszeit von heute auf morgen ist selbstverständlich nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass der Antrag mindestens drei Monate im Voraus gestellt werden muss. Dem Arbeitgeber bleibt so lange genug Zeit, um dem Antrag zu widersprechen. Allerdings gilt: Hat der Chef bis einen Monat vor dem Wunschtermin kein Veto eingelegt, ist der Antrag genehmigt.

Eine Ablehnung kann aber auch in Unternehmen, in denen Teilzeit theoretisch möglich ist, vorkommen, wenn sie sich mit betrieblichen Gründen erklären lässt. In manchen Betrieben ist beispielsweise die Organisation von Teilzeitarbeit in bestimmten Bereichen nur schwer durchführbar oder aber es entstehen unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für den Betrieb.

Wieder zurück zur Vollzeit

Mal kurz die Arbeit in Teilzeit genossen und dann wieder zurück zur 40-Stunden-Woche? Ganz so einfach ist es nicht. Es besteht kein Anspruch auf den Wechsel zurück zur Vollzeit. Arbeitnehmer, die aber absehen können, dass sie nur für eine bestimmte Zeit reduziert arbeiten wollen, können versuchen mit ihrem Vorgesetzten eine Vereinbarung zu treffen, nach der die Teilzeit für einen bestimmten Zeitraum befristet wird.

Wer eine solche Vereinbarung nicht getroffen hat, sollte wissen, dass grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer in Teilzeit bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn der Betrieb eine neue Vollzeitstelle ausschreibt.

von Charlotte Ruzanski

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