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Bafög-Rückzahlung – wenn der Staat sein Geld einfordert
Anders als Auszubildende, die Bafög in Form eines Vollzuschusses bekommen, müssen Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien die Hälfte der Bafög-Fördersumme zurückzahlen, die sie zur finanziellen Unterstützung ihres Studiums erhalten haben.
von Charlotte Ruzanski
Bafög-Rückzahlung – wenn der Staat sein Geld einfordert. Fuenf Jahre nach Ende des Studiums ist die erste Rate der Bafoeg-Rueckzahlung faellig.
© Henri Ensio/thinkstock

Bafög wird für Studenten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet. Nach Ende der Ausbildung muss der Darlehensanteil zurückgezahlt werden. Das Besondere an diesem Darlehen ist seine Zinslosigkeit, wodurch Empfänger von Bafög de facto deutlich weniger zurückzahlen müssen als sie erhalten haben.

Unter Umständen jedoch können für den Darlehensanteil Zinsen anfallen. Das ist dann der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen kommt. Wer mehr als 45 Tage mit seiner Zahlung in Verzug ist, muss mit einer Verzinsung der gesamten fälligen Restschuld rechnen.

Vor Beginn der Bafög-Rückzahlung

Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer wird der Darlehenserfassungsbescheid zugestellt, der über den Beginn der Rückzahlung in sechs Monaten informiert. Zudem informiert er über das allgemeine Rückzahlungsprocedere, d. h. die unterschiedlichen Ratenhöhen, den Turnus, in dem die Raten fällig sind und mögliche Teilerlässe und Stundungen der Schulden.

Auf den Darlehenserfassungsbescheid folgt der Rückzahlungserfassungsbescheid. In ihm ist die individuelle Rückzahlung detailliert aufgeführt. Er legt zu einen die Darlehenssumme fest und zum anderen die Zahlungstermine der einzelnen Raten. Mögliche Freistellungen oder Teilerlässe sind hierin ebenfalls berücksichtigt.

Info

Nach Bekanntgabe des Bescheids kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bescheid fehlerhaft ist bzw. zu den eigenen Ungunsten ausgelegt wurde.

Ehemalige Bafög-Empfänger sollten dem BVA dringend Adress- und Namensänderungen mitteilen, damit diese nicht erst ermittelt werden müssen, wenn der Rückzahlungsbescheid rausgeht. Fehlt die korrekte Anschrift werden für die Ermittlung 25, – € fällig. Besonders ärgerlich ist es gar, wenn sich aufgrund dessen die Rückzahlung verzögert und der fällige Betrag verzinst wird. Adressänderungen können ganz einfach auf der Internetseite Bafög-Online des BVA vorgenommen werden (LINK).

Konditionen der Rückzahlung

Pauschal gilt die Faustregel, dass die Rückzahlung des Darlehens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginnt. Für die meisten beginnt sie damit erst nach der beruflichen Einstiegsphase.

Schlechte Karten hat, wer seine Schulden bereits früher beglichen wissen will, denn erst mit Erhalt der Rückzahlungsaufforderung ist eine Tilgung der Schulden möglich.

Dauer des Grundstudiums ist maßgeblich

Wer für Bachelor- und Masterstudium Bafög bezogen hat, muss wissen, dass sich der Beginn der Rückzahlung immer nach der Förderungshöchstdauer für das Grundstudium richtet. Bei einem Fachrichtungswechsel wird die Förderungshöchstdauer des letztens geförderten Studiengangs berücksichtigt. Auch bei dieser Regelung wird das Masterstudium nicht berücksichtigt.

Höhe der Raten

Die monatlichen Raten betragen mindestens 105, – € wobei der Satz quartalsweise per Lastschriftverfahren eingezogen wird. Höhere Raten müssen nur dann geleistet werden, wenn die Schulden ansonsten in der vorgesehen Zeit nicht getilgt werden können. Doch da die Rückzahlung über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren erfolgen kann, müssen nur wenige erhöhte Raten leisten.

Die Höhe der Schuld richtet sich nach den Bezüge, die hälftig zurückgezahlt werden müssen. Der Maximalbetrag, der als Rückzahlung eingefordert werden kann, liegt jedoch für alle, die ihr Studium nach dem 01.03.2001 aufgenommen haben bei 10.000, – €. Der Betrag bezieht sich auf die finanziellen Leistungen für Bachelor- und Masterstudium zusammen.

Freistellung bei geringem Einkommen

Wer zum Beginn der Rückzahlungen oder während der Folgejahre nur ein geringes Einkommen hat, hat die Möglichkeit sich für einen bestimmten Zeitraum von seiner Rückzahlungsverpflichtung freistellen zu lassen. Diese Freistellung ist jedoch kein Schuldenerlass, sondern lediglich eine Stundung der Schuld. Ein Antragsteller kann maximal eine Fristverlängerung von zehn Jahren erhalten.

Bezogen auf das monatliche Nettogehalt gilt für die Freistellung eine Einkommensgrenze von 1.070, – €. Die Grenze erhöht sich abhängig davon, ob der Antragsteller verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder ob Kinder mit im Haushalt leben (unabhängig davon, ob es sich um leibliche Kinder des Antragstellers handelt). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich zwar der Freibetrag erhöht, gleichzeitig aber das Einkommen des Partners und ggf. der Kinder angerechnet wird. Zudem werden Partner / Kinder, die selbst in einer Ausbildung stecken, die nach Bafög oder dem SGB II gefördert werden kann nicht berücksichtigt. Alleinerziehenden und Behinderten haben unter Umständen Anspruch auf zusätzliche Freibeträge.

Einkommensgrenzen (nach § 18 a Abs. 1 BAföG)

1.070, – € je Antragsteller
+ 535, – € verheiratete Paare / eingetragene Lebenspartnerschaften
+ 485, – € pro Kind, das im Haushalt des Antragstellers lebt

Die Freistellung erfolgt nur auf Antrag. Dieser kann ebenfalls auf Bafög-Online oder auf postalischem Weg gestellt werden. Erforderlich sind dafür zumindest ein Einkommensnachweis und ggf. weitere Dokumente. Die Freistellung kann für bis zu vier Monate rückwirkend erfolgen. Antragsteller müssen aber auch wissen, dass das BVA bei Veränderung der Einkommensverhältnisse oder anderer Umstände, die sich auf die Freistellung beziehen umgehend informiert werden muss, damit das Rückzahlungsprocedere entsprechend angepasst werden kann.

Info

Ab dem 01.08.2016 werden die Freibeträge für eine Freistellung aufgrund geringen Einkommens um 7 % erhöht.

Möglichkeiten zum Schuldenteilerlass

Nachlass für vorzeitige Rückzahlung

Eine Besonderheit bei der Rückzahlung der Bafög-Schulden ist die Möglichkeit durch eine einmalige Zahlung der Gesamtsumme oder die Zahlung höherer Raten einen Nachlass auf die Schulden zu bekommen. Wie hoch dieser ausfällt, ist abhängig von der Höhe der Schuld. In besonderen Fällen kann er bis zu 50 % betragen.

Auch für solche Sonderzahlungen, ist ein Antrag beim BVA erforderlich. Da auf die Möglichkeit auf Teilerlass im Darlehenserfassungsbescheid hingewiesen wird, muss der Antrag hierauf binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids gestellt werden.

Wer die Möglichkeit hat, die gesamte Summe mit einer einmaligen Zahlung zu tilgen, sollte diese Chance nutzen, denn gerade bei einer hohen Darlehensschuld fallen die Nachlässe großzügig aus. Unter Umständen kann es sich sogar lohnen, einen Kredit für die Rückzahlung aufzunehmen, wenn der gewährte Nachlass höher ist als die Zinsen, die für den Kredit anfallen. Sogar die Option die Summe anzulegen und bei der Ratenzahlung zu bleiben, bringt in vielen Fällen weniger Gewinn, als sich durch eine Einmalzahlung einsparen lässt.

Gute Leistungen und schnelles Studium

Eine weitere Regelung, durch die sich die Höhe der Darlehens-Schuld verringern lässt, sind Teilerlassregelungen bei guter Studienleistung oder einem schnellen Studium. Diese Regelungen laufen allerdings aus und können nur noch von Studenten in Anspruch genommen werden, die ihr Studium bis zum 31.12.2012 beendet haben.

Unter den Besten

Wer sein Studium vor dem oben genannten Stichtag mit besonders guter Leistung abgeschlossen hat – d. h. zu den besten 30 % seines Studiengangs gehört – kann auf Antrag einen Teilerlass von 15 bis 25 % seiner Darlehensschuld erhalten. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, ist es wichtig, dass der Antrag binnen eines Monats nach Erhalt des Darlehenserfassungsbescheids gestellt wird.

Studium im Schnelldurchgang

Studenten, die vor der Regelstudienzeit ihre Abschlussprüfung bestanden haben, können ebenfalls auf eine Verringerung ihrer Schuld hoffen. Wer sein Studium mindestens vier Monate früher beendet hat, profitiert von einer Erlasspauschale von 2.560, – €, wer immerhin zwei Monate schneller war, kann 1.025, – € von seinen Schulden streichen. Allerdings gilt auch für dieses Regelung die oben genannte Frist. Studenten, die erst danach ihre Ausbildung im Schnelldurchgang beendet haben, profitieren nicht mehr.

Ende der Rückzahlung

Für die Rückzahlung kann sich maximal über 20 Jahre erstecken. Hat man während dieser Zeit von der Freistellung Gebrauch gemacht, wird dieser Zeitraum den 20 Jahren angerechnet. Auf diese Weise kann sich die Rückzahlungsfrist auf maximal 30 Jahre verlängern.

Diejenigen, die neben dem Staatsdarlehen auch ein verzinsliches Bankdarlehen für ihr Studium genutzt haben und dieses zurückzahlen müssen, haben zwei Jahre mehr Zeit für die Rückzahlung des Bafög-Darlehens, da das Bankdarlehen zuerst fällig wird; damit verlängert sich die Frist hier auf 22 Jahre.

Mit dem Ende der Frist können auch die Raten steigen, wenn die Rückzahlung ansonsten nicht in der erforderlichen Zeit abgewickelt werden kann. Schulden, die nach Ablauf der Frist noch bestehen, sind dann mit einer einmaligen Zahlung zu tilgen. Eine weitere Stundung oder gar ein Erlass der Schulden ist nur möglich, wenn besondere Härte vorliegt. Vor einem Erlass der Restschuld wird allerdings das gesamte Vermögen des Betroffenen berücksichtigt.

Die wichtigsten Infos zur Rückzahlung auf einen Blick

Beginn der Rückzahlung

5 Jahre nach Ende der Föderungshöchstdauer

Erhalt des ersten Bescheids nach etwa 4,5 Jahren

Höhe der Rückzahlung Maximal 10.000, – € (bei Studienbeginn nach dem 01.03.2001)
Art der Rückzahlung Monatliche Rate: 105, – €, Zahlung quartalsweise per Bankeinzug
Dauer der Rückzahlung

Maximal 20 Jahre

Verlängerung um bis zu 10 Jahre möglich bei Freistellung aufgrund geringen Einkommens

Zuständige Stelle Bundesverwaltungsamt Köln (BVA)

 

von Charlotte Ruzanski

1 Kommentare

  1. Susi
    4. Oktober 2017, 09:47

    Oh je – dieser Artikel sollte dringlich sprachlich überarbeitet werden…
    Mir kommen so dann auch Zweifel an der inhaltlichen Korrektheit.

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