1. Home
  2. Service
  3. Online-Auktionen: Rechtssicher privat verkaufen

Online-Auktionen: Rechtssicher privat verkaufen
Online-Auktionen wie beim größten digitalen Auktionshaus eBay sind beliebt. Nicht nur bei gewerblichen Händlern, sondern auch bei Privatpersonen, die Gebrauchtes verkaufen möchten oder ungeliebte Weihnachtsgeschenke. Doch juristisch lauern einige Fallen. Man muss im Netz mehr beachten als auf dem Flohmarkt. Doch wie muss eine rechtssichere Auktion aussehen?
von Gerrit Wustmann
Online-Auktionen: Rechtssicher privat verkaufen. Wichtig fuer den Online-Verkauf sind Fotos von dem Objekt, das verkauft werden soll.
© Thinkstock Images/thinkstock

Egal was Sie verkaufen, beschreiben Sie es so exakt wie möglich. Bei vielen Produkten gibt eBay in voreingestellten Menüs bereits eine Vielzahl der für potentielle Käufer wichtigen Details vor – man muss nur noch auswählen. Dennoch sollte man diese Punkte mit einer eigenen Artikelbeschreibung ergänzen und – ganz wichtig! – genauestens auf den Zustand und eventuelle Mängel eingehen. Auch wenn Ihnen persönlich ein Eselsohr im Buch oder eine winziger Kratzer an einem Smartphone unwichtig erscheinen mag, für den Käufer spielt es womöglich eine Rolle. Je genauer Sie beschreiben, umso eher vermeiden Sie Konflikte.

Die Bilder

Zum Verkauf gehören auch Bilder. Fertigen Sie selbst Fotos an, auf denen auch eventuell vorhandene Mängel gut sichtbar sind. Je besser Sie Ihren Artikel in Szene setzen, umso höher sind die Verkaufschancen. Auf gar keinen Fall dürfen Sie einfach aus dem Internet heruntergeladene Bilder verwenden, selbst wenn diese einen gleichwertigen Artikel zeigen. Schon minimalste Abweichungen können eine Täuschung darstellen und außerdem ist das eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Der eigentliche Rechteinhaber der Bilder kann Sie in so einem Fall abmahnen. Und dann wird es teuer. Vor allem größere Unternehmen kontrollieren sehr genau, ob ihre Bilder zweckentfremdet werden.

Das Rückgaberecht

Während gewerbliche Händler an das gesetzliche Gewährleistungsrecht gebunden sind und einen Artikel unter bestimmten Umständen auch wieder zurücknehmen müssen, gilt dies für Privatverkäufe von Gebrauchtwaren nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beschreibung inklusive aller Mängel detailliert und korrekt ist. Ansonsten kann das Angebot, sollte es zu einer Klage kommen, als Täuschung gewertet werden. Außerdem ist es zwingend notwendig, in die Beschreibung folgende Klausel aufzunehmen:

Dies ist eine Privatauktion unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Dies gilt nicht, wenn man Neuware verkauft, also beispielsweise noch originalverpackte Ware, wie es oft im Fall von ungewollten Weihnachtsgeschenken geschieht. Hier muss auch der Privatverkäufer die volle gesetzliche Gewährleistung inklusive Rückgaberecht einräumen. Anders gelagert ist das, wenn es sich um originalverpackte und unbenutzte Ware handelt, die aber bereits viele Jahre alt ist. Hier muss lediglich auf das Alter (zum Beispiel: „lag zwanzig Jahre im Keller“) verwiesen werden und darauf, dass man die Funktionstüchtigkeit nicht überprüfen kann.

Gewerblich oder nicht?

Immer wieder tappen Privatpersonen in die Gewerbefalle. Wer bei eBay gelegentlich etwas verkauft, muss sich nicht sorgen. Gelegentlich kann heißen: ein bis zweimal im Monat. Oder einmal im Jahr mehrere Artikel. Wer aber regelmäßig größere Stückzahlen und / oder Neuware verkauft, dem kann im Zweifelsfall eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden und damit wird er zum gewerblichen Händler, muss also ein Gewerbe anmelden und sämtliche Einnahmen versteuern.

Auktion abbrechen?

Ebay ist ein Paradies für Schnäppchenjäger. Andererseits kann das Bieterfieber auch dazu führen, dass man trotz geringem Startpreis am Ende mehr erlöst als erwartet. Mit beiden Fällen muss man rechnen. Wer das Risiko, zu wenig zu erlösen, vermeiden möchte, muss ein Angebot mit Mindest- oder Festpreis erstellen. Noch immer gibt es Fälle, in denen Verkäufer eine Auktion abbrechen, wenn kurz vor Ende nur wenige Gebote abgegeben wurden und diese weit unter dem Wert des Artikels liegen. Doch das kann erst recht teuer werden. Denn inzwischen haben mehrere Gerichte geurteilt, dass im Fall des Abbruchs ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Enthält man diesem den Artikel vor, muss man ihm unter Umständen die Differenz zwischen Gebot und Artikelwert als Schadensersatz zahlen. In konkreten Fällen ging es um mehrere Tausend Euro.

Ebenfalls verboten ist auch das Mitbieten bei der eigenen Auktion, um den Preis in die Höhe zu treiben, denn hierbei handelt es sich ganz klar um Betrug.

Wer aber alle diese Tipps beherzigt, ist auf der sicheren Seite. Und wer ganz sichergehen will, fragt am besten auch noch einen Anwalt.

von Gerrit Wustmann

Schreibe einen Kommentar

Kommentar*
Name*
E-Mail*
Website
© 2024 qmedia GmbH.
bbx newsletter
Bleiben Sie aktuell mit unserem Newsletter - so verpassen Sie garantiert nie wieder ein günstiges Angebot.
Mit bbx sind Sie stets top informiert über wichtige Verbraucherthemen - vom günstigsten Stromanbieter bis zum Gehaltsrechner für Werkstudenten.
Risikofrei: jederzeit kündbar. Kein Spam.