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Wann muss man die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
In diesen Tagen erhalten alle Selbständigen, Freiberufler und Unternehmer, die staatliche Corona-Soforthilfe erhalten haben, Formulare, mit denen ermittelt werden soll, ob die Hilfen tatsächlich gebraucht wurden. Was muss man beachten? Und wann darf man das Geld behalten?
von Gerrit Wustmann
Wann muss man die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
© filmfoto / iStock

tl;dr: Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses sollte man real angefallen Eingaben und Ausgaben ansetzen; mit der Übermittlung sollte man bis zum Fristende warten, da sich noch Änderungen ergeben können.

Als im Zuge des Lockdowns zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland ein großer Teil aller Geschäfte und Unternehmen über Wochen schließen musste, stellten Bund und Länder rasch und unbürokratisch Soforthilfen zur Verfügung. Damit sollte Selbständigen geholfen werden, die durch die Maßnahmen in akute Liquiditätsengpässe gerieten. Für Selbständige ohne Angestellte wurde pauschal 9000 Euro für einen Zeitraum von drei Monaten gezahlt. Ursprünglich sollte das Geld ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben verwendet werden. Später wurde das geändert. Es durften 2000 Euro als fiktiver Unternehmerlohn zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten entnommen werden.

Nun erhalten alle von der Soforthilfe Begünstigten eine Mail, mit der geprüft werden soll, wie hoch der Liquiditätsengpass tatsächlich war und in welcher Höhe ein Anspruch auf die Soforthilfe bestand. Zu viel gezahlte Gelder müssen bis Jahresende zurückgezahlt werden.

Liquiditätsengpass ermitteln

Das Formular mit dem sperrigen Namen „Ermittlung des Liquiditätsengpasses Soforthilfe 2020“ ist wenige Seiten lang und auf den ersten Blick nicht weiter kompliziert. Zumal es nicht an die Ämter weitergereicht werden muss, sonder nur der persönlichen Ermittlung dient. An die Hilfegeber melden muss man hinterher über das in der Mail verlinkte Online-Formular lediglich das Ergebnis: Die Summe des ermittelten Liquiditätsengpasses. Die Differenz zur Gesamtsumme der Soforthilfe ist dann jener Betrag, den man erstatten muss.

Die Berechnung ist denkbar einfach: Anhand bestimmter im Formular gelisteter Kriterien ermittelt man die tatsächlichen Betriebsausgaben im Förderzeitraum und rechnet die tatsächlichen Betriebseinnahmen gegen. Die hierbei ermittelte Differenz stellt den Liquiditätsengpass dar: „Es liegt nur dann ein Liquiditätsengpass vor, wenn im Förderzeitraum die Summe der Einnahmen
niedriger ist, als die Summe der Ausgaben“, heißt es im Formular, das auch Rechenbeispiele enthält.

Tatsächliche Ausgaben ansetzen

Liegt der Engpass demnach bei 12.000 Euro und hat man 9000 Euro Soforthilfe erhalten, dann muss man nichts zurückzahlen. Beträgt der Engpass hingegen nur 5000 Euro, so muss man 4000 Euro zurückzahlen. Zwar muss man die Berechnung nicht mit Belegen nachweisen. Allerdings ist es ratsam, nicht zu schummeln und die Belege, wie auch bei allen anderen Buchhaltungsunterlagen, aufzubewahren. Denn es ist davon auszugehen, dass es stichprobenhafte Überprüfungen der Angaben geben wird. Und zwar spätestens im Rahmen der Steuererklärung im Jahr 2021. Die Finanzämter würden rasch merken, wenn man bei der Berechnung geschummelt hat, um keine oder eine niedrigere Rückzahlung leisten zu müssen.

Ebenfalls wichtig hierbei ist, dass Buchungstricks zum eigenen Vorteil unzulässig sind. Man darf also beispielsweise den Förderzeitraum nicht nutzen, um Ausgaben zu tätigen, die eigentlich erst später angefallen wären. Auch dies werden die Finanzämter aller Voraussicht nach überprüfen – und wenn die Ausgaben im Förderzeitraum deutlich höher sind als in den Vergleichsmonaten der Vorjahre, fällt das auf. Ausnahme: Zusatzkosten, die durch die Corona-Auflagen entstanden sind. Also beispielsweise die Anschaffung und der Einbau von Schutzwänden, Bodenmarkierungen und andere klar auf die Corona-Auflagen bezogene Posten.

Soforthilfe-Rückzahlung erst am Fristende

Das Formular enthält allerdings einen gewaltigen Haken, der bereits jetzt in der Kritik steht und wahrscheinlich rechtlich nicht haltbar ist: Personalkosten dürfen nicht geltend gemacht werden. Der Grund: Hierfür hätte man Kurzarbeit beantragen können. Das heißt aber nun, dass Unternehmer, die auf Kurzarbeit verzichtet und versucht haben, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, schlechter gestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass es in diesem und eventuell auch in anderen Punkten noch Nachbesserungen geben wird – wie es auch im Laufe der letzten Monate immer wieder Nachjustierungen in Bezug auf die Soforthilfen im Bund und in einzelnen Bundesländern gegeben hat.

Deswegen ist es ratsam, den Liquiditätsengpass noch nicht zeitnah zu übermitteln, sondern bis unmittelbar von dem Ende der Frist (30. September 2020) abzuwarten. Denn wenn man bereits jetzt meldet und eventuelle Rückzahlungen leistet, könnte man sich selbst schaden, sofern es im Laufe der kommenden Wochen und Monate noch Nachbesserungen zugunsten der Soforthilfe-Bezieher geben sollte. Und davon kann man ausgehen.

von Gerrit Wustmann

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