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Arbeitslosengeld II: Welche Hartz IV-Sanktionen gibt es?
Laut der Bundesagentur für Arbeit sind die gegen ALG II-Empfänger verhängten Sanktionen zuletzt leicht gesunken. Aber welche Sanktionen gibt es überhaupt? Wann können sie verhängt werden? Und wie können Betroffene sich wehren?
von Gerrit Wustmann
Arbeitslosengeld II: Welche Hartz IV-Sanktionen gibt es?
© PeJo29 / iStock

450.000 Sanktionen gegen Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden im ersten Halbjahr 2018 verhängt – das sind 25.000 weniger als im Vorjahreszeittraum. Das heißt allerdings nicht zwangsläufig, dass tatsächlich etwas weniger sanktioniert wird. Die gesunkene Zahl dürfte eher darauf zurückzuführen sein, dass auch die Anzahl der ALG II-Bezieher leicht zurückgegangen ist.

Immer wieder steht die Sanktionspraxis heftig in der Kritik, einige Experten halten sie gar für verfassungswidrig. Denn die Höhe der Bezüge bei Hartz IV entspricht dem gesetzlichen Existenzminimum. Und ob dieses unterschritten werden darf, ist strittig. Hinzu kommen immer wieder Berichte, nach denen die Sachbearbeiter an einigen Standorten dazu angehalten werden, möglichst viel zu sanktionieren – um die Kosten zu drücken. Betroffene, die wegen Meldeversäumnissen sanktioniert wurden, berichten in Online-Foren, dass Briefe der Jobcenter oft rückdatiert seien, so dass es den Transferempfängern mitunter erschwert werde, Termine wahrzunehmen.

Leistungen können komplett gestrichen werden

Dennoch ist es eine Minderheit der ALG II-Bezieher, die von den Sanktionen betroffen sind. Aber welche Sanktionen gibt es überhaupt? Und wann dürfen sie verhängt werden?

Gesetzlich ist festgelegt, dass Sanktionen immer dann verhängt werden können, wenn Hart IV-Empfänger gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Regeln verstoßen. Allerdings nur, wenn das ohne triftigen Grund geschieht. Hierzu zählt zum Beispiel eine durch ärztliches Attest nachweisbare Krankheit. Sanktionen bestehen in der Kürzung der Leistungen, die im Extremfall sogar komplett gestrichen werden können.

Der Hauptgrund, der etwa drei Viertel aller Sanktionsfälle ausmacht, sind Meldeversäumnisse. Das heißt: Ein ALG II-Empfänger erscheint nicht zu einem angesetzten Termin bei seinem Sachbearbeiter. In diesem Fall können die Bezüge um zehn Prozent gekürzt werden.

Wer sich weigert, eine vom Jobcenter vermittelte Arbeit aufzunehmen oder eine solche Arbeit abbricht oder eine verpflichtende Maßnahme (zum Beispiel eine Fortbildung) verweigert oder abbricht, kann mit bis zu 30 Prozent der Bezüge sanktioniert werden. Solche Fälle machen rund zehn Prozent aller Sanktionen aus. Weitere zehn Prozent entfallen auf Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung. Hier können die Bezüge sogar um bis zu sechzig Prozent gekürzt werden. Wer wiederholt gegen diese Punkte verstößt, dem können die Transferleistungen sogar komplett gestrichen werden. Die Sanktionen gelten jeweils für drei Monate.

Wie kann man sich gegen Hartz IV-Sanktionen wehren?

Immer wieder klagen Betroffene gegen die Sanktionen vor dem Sozialgericht – und sehr viele von ihnen bekommen Recht. Man sollte also vor einer Klage keineswegs zurückschrecken. Zuerst aber muss man prüfen, ob eine Sanktion überhaupt formal korrekt ist. Denn eine Sanktion kann nicht formlos verhängt werden. Sie muss schriftlich und rechtlich schlüssig begründet sein, außerdem muss mit ihr eine ebenfalls schriftlich Belehrung über die Rechtsfolgen einhergehen. Geschieht das nicht, dann liegt ein Formfehler vor und die Sanktion ist nicht rechtsgültig.

In diesem Fall muss man umgehend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und das sollte man auch dann tun, wenn sich nur der kleinste Verdacht ergibt, dass eine Sanktion rechtswidrig ist. Der Widerspruch muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, und man sollte ihn, auch wenn es teuer ist, per Einschreiben mit Rückschein verschicken, damit man später einen Nachweis in der Hand hat.

Sollte der Widerspruch nichts am Ergebnis ändern, dann steht die Klage vor dem Sozialgericht an. Hiervor braucht man sich als Betroffener nicht fürchten, denn solche Klagen und Verfahren sind für die Kläger kostenfrei. Und die Erfolgsaussichten sind gut. Es sei denn natürlich, dass eine Sanktion klar begründet und korrekt ist. Da dies aber für die einzelnen Betroffenen oft nicht so leicht ersichtlich ist, sollte man auch im Zweifelsfall lieber klagen anstatt gar nicht zu reagieren.

von Gerrit Wustmann

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