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Hartz IV: Klage vor dem Sozialgericht
Rund 30.000 mal klagen Empfänger von Arbeitslosengeld II jedes Jahr gegen Bescheide vor dem Sozialgericht. Gut 40 % der Kläger erhielten im Jahr 2013 Recht – das bedeutet, dass die Bescheide tatsächlich fehlerhaft waren. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen. Denn viele der fast sechs Millionen Betroffenen kennen ihre Rechte ebenso wenig wie ihre Möglichkeiten, sich zu wehren. Wie funktioniert der Einspruch gegen einen Bescheid und wie klagt man vor dem Sozialgericht? Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
von Gerrit Wustmann
Hartz IV: Klage vor dem Sozialgericht. Fuer viele Empfaenger von Arbeitslosengeld II kann sich der Gang vor das Sozialgericht lohnen.
© Pixabay

Rund 216.000 Verfahren gab es seit der Einführung von Hartz IV vor zehn Jahren. Die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte hat sich dadurch vervielfacht. Sie ist allein durch Klagen mit Bezug zum SGB II um fast zwei Drittel angestiegen. Etwa die Hälfte der Richter am Berliner Sozialgericht befasst sich allein mit diesem Thema. Grund dafür sind unter anderem die zahllosen Änderungen an der entsprechenden Gesetzgebung in diesem Zeitraum. Die Jobcenter klagen über Arbeitsbelastung und eine dadurch höhere Fehlerquote. Ausbaden müssen das die Leistungsbezieher, denen Leistungen zu Unrecht vorenthalten werden, die auf dem Trockenen sitzen, weil Anträge zu langsam bearbeitet werden oder völlig untergehen.

Und obwohl die Klagewelle so riesig ist, ist davon auszugehen, dass längst nicht jeder klagt, der könnte. Vielleicht, weil die Beträge oder Sachverhalte, um die es geht, zu gering sind. Oder auch weil die Menschen schlicht nicht wissen, wie sie sich gegen den bürokratischen Irrsinn zur Wehr setzen können. Manchem fehlt auch der lange Atem, denn aufgrund der schieren Menge kann es Monate dauern, bis eine Klage vom Sozialgericht bearbeitet wird.

Kosten werden übernommen

Wenn man einen Bescheid vom Amt erhält und vermutet, dass dieser fehlerhaft ist, gilt es zunächst, dies auch genau zu prüfen. Es gibt viele unabhängige Stellen, die Empfängern von Sozialleistungen kostenlose Hilfestellung anbieten. Am kompetentesten ist aber in der Regel ein Anwalt. Es gibt Anwälte, die sich ganz hierauf spezialisiert haben. Vor hohen Kosten müssen Betroffene sich nicht fürchten. Im Beratungshilfegesetz ist festgelegt, dass Anwälte Menschen, die sich einen Anwalt finanziell nicht leisten können, kostenlos beraten müssen. Ein Antrag auf diese kostenlose Beratung kostet eine geringe Gebühr. Man kann theoretisch jeden Anwalt direkt darauf ansprechen.

Hartz-IV-Empfängern steht in der Regel außerdem Prozesskostenhilfe zu. Das bedeutet, dass sie die Kosten eines Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht selbst tragen müssen. Die Prozesskostenhilfe muss direkt beim Sozialgericht beantragt werden, dort gibt es auch die entsprechenden Formulare.

Widerspruch einlegen

Sobald man einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat, sollte man rasch handeln. Zwar hat man für einen Widerspruch eine Frist von einem Monat, doch je schneller man widerspricht, desto besser. Am sichersten ist es, den Widerspruch schriftlich zu formulieren und per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Jobcenter zu schicken oder persönlich dort abzugeben und sich den Empfang quittieren zu lassen. Dem Widerspruch muss nicht zwingend direkt eine Begründung beigefügt werden, sondern sie lässt sich auch später nachreichen. Aber es ist sinnvoll, sich so schnell wie möglich um eine schlüssige (!) Begründung zu bemühen. Hier sollte man im Zweifel fachlichen Rat hinzuziehen, denn wenn die Begründung fehlerhaft ist, kann es sein, dass der Widerspruch abgelehnt wird.

Der Haken: Der Widerspruch stoppt nicht den Bescheid. Dieser tritt in Kraft bis der Widerspruch akzeptiert wurde und ein neuer Bescheid ergangen ist.

Der Gang zum Sozialgericht

Lehnt das Jobcenter nun den Widerspruch ab, ist der Gang zum Sozialgericht der letztmögliche Weg, um an sein Recht zu kommen. Zwar ist die Erfolgsquote bei Widersprüchen recht hoch (ein Drittel wird akzeptiert), die Erfolgsquote vor den Sozialgerichten ist allerdings mit 40 bis 50% noch höher. Man hat also nicht viel zu verlieren, wenn man im Zweifel immer gegen möglicherweise fehlerhafte Bescheide vorgeht.

Für so eine Klage braucht man keinen Anwalt, die Kosten trägt bei Empfängern von ALG II grundsätzlich der Staat. Allerdings kann es sinnvoll sein, sich im Vorfeld anwaltlich beraten zu lassen, auch um sicherzugehen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Die Klage kann man selbst formulieren. Wenn man in juristischen Details unsicher ist, sollte man die Klage aber von einem Anwalt formulieren und beim zuständigen Sozialgericht einreichen lassen. Auch hier muss eine Frist von einem Monat nach Ablehnung des Widerspruchs gewahrt werden. Je besser die Klage begründet ist, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Die entsprechenden Bescheide sowie der Widerspruch und dessen Ablehnung müssen der Klage in Kopie beigefügt werden, dazu alle für die gerichtliche Entscheidung relevanten Informationen.

Nach der Einreichung heißt es: Abwarten. Es kann passieren, dass das Gericht weitere Unterlagen und Informationen anfordert, diese sollte man so schnell und sorgfältig wie möglich zur Verfügung stellen.

Wenn es eilig ist: Das Eilverfahren

Nun wird es passieren, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts aufgrund der eingangs erwähnten Menge an Klagen viele Monate vergehen. Bis dahin ist aber weiter der ursprüngliche Bescheid in Kraft. Beinhaltet dieser beispielsweise Leistungskürzungen, kann es für Betroffene um die nackte Existenz gehen. Sie haben dann allenfalls Wochen, aber keine Monate Zeit, um zu warten. Dann kann es längst zu spät sein.

Deshalb kann beim Sozialgericht ein Eilverfahren beantragt werden. Dies führt zu einer sehr raschen vorläufigen Prüfung des Sachverhaltes. Wenn bei dieser Prüfung seitens des Gerichtes ebenfalls ein möglicherweise fehlerhafter Bescheid erkannt wird, wird der Widerspruch akzeptiert und es muss vorläufig ein neuer Bescheid ergehen. Dieser gilt dann übergangsweise bis zur finalen Entscheidung des Gerichtes. Für die Bewilligung eines Eilantrages braucht es eine sehr schlüssige Begründung der akuten finanziellen Notlage. Geht es nur um Kleinbeträge im zweistelligen Bereich ist solch ein Antrag wenig aussichtsreich.

von Gerrit Wustmann

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