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Steuertipps für Eltern – Geld sparen mit dem Nachwuchs
Viele Familien wissen gar nicht, welche Ausgaben, die sie für ihre Kinder haben, sie bei Finanzamt geltend machen können und verschenken so viel Geld. BBX gibt Tipps, worauf Eltern achten müssen.
von Charlotte Ruzanski
Steuertipps für Eltern – Geld sparen mit dem Nachwuchs. Viele Ausgaben, die Eltern fuer ihre Kinder haben, koennen steuerlich abgesetzt werden.
© monkeybusinessimages/thinkstock

Die Kindererziehung ist immer auch sehr kostenaufwändig. Glaubt man dem statistischen Bundesamt, kostet ein Kind pro Monat satte 550, – €. Was viele Eltern nicht wissen, ist, dass zumindest ein Teil der Kosten, die sie für den Nachwuchs aufbringen, vom Staat zurückerstattet wird. Immer vorausgesetzt natürlich, die Angaben werden in der Steuererklärung nicht vergessen. Hier kommt unsere Steuer-Top 5 für Eltern

1. Kindergeld oder Freibetrag?

Eltern können zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag wählen. Welches die bessere Entscheidung ist, lässt sich pauschal kaum sagen, daher ermittelt das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung bei der jährlichen Einkommenssteuer automatisch, welche Option für die Eltern rentabler ist.

Fällt die Prüfung zugunsten des Kindergeldes aus, bekommt die Familie pro Monat einen Betrag von 184, – € (bzw. 190, – € für das dritte und 215, – € für das vierte Kind). Aufsummiert auf das Jahr ergibt das 2.208, – €.

Anders als das Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt. Es handelt sich um einen Betrag, der direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und damit steuermindernd wirkt. Aktuell liegt der Freibetrag bei 7.008, – € pro Jahr und Kind.

Ob nun das Kindergeld oder der Freibetrag die bessere Variante sind, entscheidet sich dadurch, ob die Ersparnisse durch die Steuererleichterung über der Summe des Kindergeldes liegen.

2. Betreuungskosten absetzen

Sind die Kinder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter untergebracht, so können die Kosten für die Unterbringung von der Steuer abgesetzt werden. Entscheidend ist hier, dass die Eltern nicht berufstätig sein müssen, um diese Kosten erstattet zu bekommen.

Viele Eltern bringen ihre Kinder anstelle von Kita und Co. bei den Großeltern unter. Auch die Kosten, die hierfür anfallen, berücksichtigt das Finanzamt. Verzichten die Großeltern auf eine Bezahlung für ihre Dienste, können Eltern zumindest die Fahrtkosten absetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings die Vorlage der entsprechenden Belege.

3. Bonus für Alleinerziehende

Wer sein Kind alleine großzieht, dem steht der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Um diesen zu erhalten, muss der erziehende Elternteil alleinstehend sein, das Kind muss mit im Haushalt leben und es muss ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Der Vorteil dieses Entlastungsbetrags ist die Integration des Betrags in die Lohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse II. Dadurch wird während des gesamten Jahres eine geringere Lohnsteuer vom Bruttolohn abgezogen, was für eine deutliche Entlastung bereits unter dem Jahr sorgt.

Ein kleiner Wermutstropfen bei dieser Regelung ist, dass der Entlastungsbetrag von 1.308, – € pro Jahr nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn mehrere Kinder im Haushalt leben.

4. Die Kleinen sparen ohne Abgeltungssteuer!

Viele Eltern oder Großeltern richten für ihre Schützlinge bereits früh eine eigene Geldanlage (Sparbuch, Bausparvertrag, ect.) ein, damit die Kinder sich später große Wünsche wie Reisen oder Führerschein erfüllen können oder einfach ein gutes finanzielles Polster haben, wenn sie ins Erwachsenenleben starten. Natürlich fällt auch für die Ersparnisse der Kinder die Abgeltungssteuer an, eine Tatsache, die leider viele Eltern vergessen. Dabei lässt sich diese ganz einfach vermeiden, indem rechtzeitig ein Freistellungsantrag bei der Bank gestellt wird, durch den die Gewinne, die durch die Anlage erzielt werden (bspw. Zinsen) bis zu einer Höhe von 801, – € steuerfrei bleiben.

5. Schulgeld zurückholen

Wer seine Kinder statt auf eine staatliche Schule auf eine Privatschule schickt, muss monatlich tief für die Bildung der Kleinen in die Tasche greifen. Allerdings wird er dafür auch vom Staat begünstigt. Immerhin 30 % der Ausgaben für Privatschulen können Eltern steuerlich geltend machen (maximal jedoch 5.000, – € / Jahr). Voraussetzung dafür ist zum einen ein bestehender Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, zum anderen werden nur bestimmte Schulen bei dieser Regelung berücksichtigt:

  • Privat geführte Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Förder- und Gesamtschulen und Gymnasien
  • Waldorf- und Montessorischulen
  • Private Berufs-, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Deutsche Schulen im Ausland

Das Schuldgeld kann auch dann noch steuerlich abgesetzt werden, wenn das Kind volljährig ist und das Schulgeld sogar selbst bezahlt.

von Charlotte Ruzanski

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