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Ferienjobs für Schüler: Das müsst ihr wissen
Auch diesen Sommer werden wieder Millionen junger Leute ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. Doch vor dem Durchstarten empfiehlt es sich, sich insbesondere mit dem Thema Steuern und Abgaben genauer zu befassen.
von Charlotte Ruzanski
Ferienjobs für Schüler: Das müsst ihr wissen. Viele Schueler verdienen sich waehrend der Ferien etwas dazu.
© haydenweal/Pixabay

Um einen Großteil des mühsam verdienten Geldes nicht gleich wieder zu verlieren, ist es sinnvoll, sich bereits vor Antritt der neuen Stelle über die Regelungen zu Steuern und Abgaben zu informieren, denn es mehrere Möglichkeiten den Arbeitslohn zu besteuern.

Arbeiten auf „Lohnsteuerkarte“

Auch wenn die Lohnsteuerkarte aus Pappe schon lange durch ein digitales Verfahren ersetzt wurde, haben viele Betriebe die alte Bezeichnung beibehalten. Besonders für Schüler und Studenten ist das „Arbeiten auf Lohnsteuerkarte“ finanziell die beste Lösung. Denn dieses Verfahren ermöglicht einen Lohn ohne Einbußen. Dem Arbeitgeber müssen lediglich die Steueridentifikationsnummer sowie das Geburtsdatum mitgeteilt werden. Mit diesen Angaben kann der Chef alle notwendigen Informationen elektronisch abrufen und die Lohnabrechnung über das Elstam-Verfahren abwickeln.

Grundsätzlich sind zwar auch junge Leute steuerpflichtig, allerdings muss der monatliche Bruttoverdienst 950, – € übersteigen, bevor es tatsächlich zu einem Lohnabzug kommt. Diese Grenze wird nur von wenigen Ferienjobbern tatsächlich erreicht.

Mit der Anmeldung des Jobs findet auch eine Einstufung in eine Steuerklasse statt. Wer nur einer Beschäftigung nachgeht, kommt automatisch in Steuerklasse I. Anders sieht es für diejenigen aus, die einen Zweitjob haben. Sie werden in Steuerklasse IV eingestuft und müssen bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlen.

Ab 950, – € fallen Abgaben an

Wer mit seinem Ferienjob die Grenze von 950, – € knackt, muss Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Einkommen abführen.

Auch wenn es sich nur um ein geringes Einkommen handelt, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung. Auf diese Weise lassen sich zu viel gezahlte Abgaben zurückholen, dabei kommen gut und gerne mehrere hundert Euro zusammen.

Info

Übrigens reicht in Falle einer Beschäftigung wie einem Ferienjob die Abgabe einer vereinfachten Steuererklärung aus.

Seit Beginn des Jahres gibt es eine neue Regelung für die Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Während bis 2014 nur maximal 50 Tage im Jahr bzw. zwei Monate gearbeitet werden durfte, wenn man von den Zahlungen für die Sozialversicherung befreit bleiben wollte, gilt seit 2015 einen höhere Grenze. Neuerdings kann bis zu 70 Tage bzw. drei Monate im Jahr sozialversicherungsfrei gearbeitet werden. Ob diese Zeit am Stück abgearbeitet wird, oder sich über das Jahr bei mehreren Jobs aufsummiert, ist egal.

Wird die 70-Tages-Grenze jedoch überschritten, fallen für den Arbeitnehmer Sozialabgaben und Steuern an. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Arbeitsumfang. Dabei wird zwischen Minijob (bis 450, – €), Midijob (450, – bis 850, – €) und einem normalen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis unterschieden.

Vorsicht bei Ausbildungsbeginn!

Eine besondere Regelung gilt in diesem Zusammenhang übrigens für Schüler, die noch im selben Jahr eine Berufsausbildung anfangen, denn in diesem Fall ist der Ferienjob nicht mehr sozialversicherungsfrei. Wer betroffen ist, sollte daher unbedingt seinen Arbeitgeber über die beginnende Ausbildung in Kenntnis setzen, damit bei einer späteren Prüfung keine Nachzahlungen fällig werden.

Wer einem Minijob nachgeht, kann sein Gehalt auch ohne Abzüge erhalten. Dafür muss jedoch der Chef mitspielen und bereit sein, pauschal etwa 30 % Abgaben für den Arbeitnehmer abzuführen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist beim Minijob möglich, muss aber ausdrücklich beantragt werden.

von Charlotte Ruzanski

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