1. Home
  2. Energie
  3. Gas
  4. BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig

BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig
Laut einem BGH haben Gas-Kunden die bei Ihrem Grundversorger zwischen Oktober 2012 und 2014 eine Preiserhöhung bekommen haben, unter Umständen Anspruch auf eine Teilrückzahlung.
von Thomas Schulz
BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig. Gaspreiserhöhung
© bubutu / 123RF

Wenn Gaskunden eine Grundversorgung beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Preiserhöhungen Anspruch auf eine Teilrückzahlung. Betroffen von dieser Rückzahlung sind Tarifkunden, die in den zwei Jahren zwischen Oktober 2012 und 2014 bei Preiserhöhungen nicht ausreichend über die Gründe informiert worden waren. Als Konsequenz darf der Versorger nur Kostenerhöhungen an die Kunden weiterbelasten, die ihn selbst betreffen. Zusätzliche Preisaufschläge, die aus Profitgründen entstanden waren, müssen sie an die Kunden erstatten (Az. VIII ZR 158/11, VIII ZR 13/12).

Deutsche Gesetze nach EuGH unzulässig

Mit diesem Urteil richtet sich der Bundesgerichtshof an einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs aus. Dieser hatte im Oktober 2014 die deutschen Vorgaben für die Gaspreiserhöhung rückwirkend zum 01. Juli 2004 für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte man aus, dass diese Erhöhung dem Kunden gegenüber nicht ausreichend erläutert worden war. Zu Ende Oktober 2014 folgte dann eine Änderung der deutschen Gesetzgebung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Nach der Entscheidung des BGH wurde die gesetzliche Lücke in den Jahren 2004 bis 2014 durch eine zusätzliche Vertragsauslegung geschlossen. Sie besagt, dass verständige Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt hätten, eine Steigerung dann an sie weiterzubelasten, wenn sich eigene Bezugskosten erhöht haben. Darüber hinausgehende Profite durften die Versorger aber nicht an ihre Kunden belasten.

Kundenklagen wurden abschlägig beschieden

Der Entscheidung des BGH waren zwei Klagen von Verbrauchern vorangegangen, sie richteten sich gegen die Stadtwerke Hamm und die Stadtwerke Geldern. Die Vorinstanzen hatten ihr Urteil damit begründet, dass die Stadtwerke ihren Kunden mit einem geringen Verbrauch – den sogenannten Tarifkunden – nur die eigenen Bezugskostensteigerungen belastet hatten. Bei Kunden mit einem niedrigen Verbrauch dürfen die Richter die Steigerung von Bezugskosten schätzen, deshalb warnte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen die Verbraucher vor voreiligen Prozessen. Die Verbraucherzentrale ging davon aus, dass Tarifkunden im Durchschnitt etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn man die Widerspruchsfrist von drei Jahren ansetzt. Die Voraussetzung wäre aber gewesen, dass der BGH die gesamte Gaspreiserhöhung aufgrund der unverständlichen Klauseln für nichtig erklärt hätte. Mit dem Urteil des BGH kann jetzt aber nur ein kleiner Anteil des Betrags erstritten werden, wobei das Prozessrisiko erheblich ist. Die Verbraucherzentrale kommentierte das Urteil dann auch mit der Aussage, dass man der ganzen Energiewirtschaft den Rücken gestärkt habe, ohne auf die Auswirkungen für den einzelnen Kunden zu achten.

Prozessrisiko im Einzelfall zu prüfen

Für den einzelnen Verbraucher heißt es, sich sehr genau zu überlegen, ob er gegen seinen Versorger prozessieren will. Zum einen sind lediglich Kunden mit einem sehr geringen Verbrauch betroffen. Lediglich für diese Verbraucher kommt das Urteil des BGH zur Anwendung. Ob sich bei einem geringen Verbrauch die Anstrengung einer Klage lohnt, damit der Teilrückzahlung zugestimmt wird, ist wohl fraglich. Sie könnte sich längere Zeit hinziehen, und aufgrund des überschaubaren Streitwerts könnten Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen. Allerdings hat der Verbraucher die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern, ohne gleich mit einer Klage zu drohen. Das könnte ein Weg sein, der relativ kostengünstig und zeitnah umsetzbar ist. Wichtig ist, eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung mit einem Verweis auf das BGH-Urteil an den Versorger zu richten. Dazu benötigt der Verbraucher keinen teuren Anwalt. Erst wenn dieser Schritt nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führt, bleibt zu überlegen, ob ein teurer Prozess angestrengt wird. Dieser könnte sich angesichts des vermutlich geringen Streitwerts und des unklaren Ausgangs als nicht sinnvoll erweisen.

von Thomas Schulz

Schreibe einen Kommentar

Kommentar*
Name*
E-Mail*
Website
© 2024 qmedia GmbH.
bbx newsletter
Bleiben Sie aktuell mit unserem Newsletter - so verpassen Sie garantiert nie wieder ein günstiges Angebot.
Mit bbx sind Sie stets top informiert über wichtige Verbraucherthemen - vom günstigsten Stromanbieter bis zum Gehaltsrechner für Werkstudenten.
Risikofrei: jederzeit kündbar. Kein Spam.