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Wann gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
Egal ob ALG I oder ALG II – unter bestimmten Umständen können die Ämter eine Bezugssperre verhängen. Für die Empfänger kann das existenzbedrohend sein. Wann droht eine Sperre – und wie kann man sie verhindern?
von Gerrit Wustmann
Wann gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
© pejo / 123rf

Für Arbeitslose, die keine finanziellen Rücklagen haben, kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld existenzbedrohend sein. Trotzdem werden jedes Jahr zahllose Sperren verhängt. Vor allem die Sanktionen gegenüber Beziehern von ALG II stehen immer wieder in der Kritik. Aber nach welchen Regeln dürfen die Ämter überhaupt Sperren verhängen? Und wie können sich Betroffene dagegen wehren?

Sperren beim Arbeitslosengeld I (ALG I)

Das ALG I erhält jeder, der in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und der ohne eigenes Verschulden erwerbslos wurde. Das ALG II kann für höchstens zwei Jahre bezogen werden. Die Länge der Bezugsdauer hängt von der Dauer der Beschäftigung und dem Alter ab.

Wenn man die Kündigung erhält, weil man sie durch Fehlverhalten selbst herbeigeführt hat, oder wenn man ihr beispielsweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrages selbst zugestimmt hat, dann kann eine Sperre von bis zu drei Monaten erfolgen. Das heißt außerdem, dass sich die maximale Bezugsdauer um drei Monate verkürzt. Mit dieser Methode soll Druck auf Arbeitnehmer ausgeübt werden, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Wehren kann man sich gegen eine solche Sperre nur dann, wenn man triftige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegen kann. Solche Gründe können beispielsweise gesundheitliche sein oder etwa dass die privaten Umstände es erfordern, weil zum Beispiel Angehörige gepflegt werden müssen.

Eine Sperre kann ebenfalls verhängt werden, wenn man sich zu spät beim Amt arbeitssuchend meldet. In aller Regel sollte man das Amt bereits kontaktieren, wenn klar ist, dass die Kündigung droht. Spätestens aber sobald man die Kündigung in Händen hält.

Sperren beim Arbeitslosengeld II (ALG II)

Beim ALG II sind die Sperrbefugnisse der Ämter noch weit größer gefasst: Die Bezüge können in Form von Sanktionen ganz oder teilweise gesperrt werden. Anspruch auf ALG II („Hartz IV“) hat grundsätzlich jeder Bundesbürger, der erwerbslos ist, auch wenn er zuvor nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Welche Rechte und Pflichten ein ALG II-Empfänger hat, wird im so genannten Eingliederungsvertrag festgelegt. Wie auch beim ALG I gilt, dass bereits eine Sperre verhängt werden kann, wenn man die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne triftige Gründe selbst herbeigeführt hat oder wenn man sich zu spät erst beim Amt meldet. Hinzu kommt aber ein umfangreicher Katalog an weiteren möglichen Gründen für Sanktionen. Dieser wird von den Ämtern intensiv genutzt. Zuletzt wurden jährlich fast eine Million Sanktionen ausgesprochen. Meldeversäumnisse machen dabei die größte Gruppe aus. Aber auch die Ablehnung einer angebotenen Arbeit führt in der Regel zu Leistungskürzungen, ebenso wie viele andere Fälle von echtem oder vermeintlichem Fehlverhalten.

Allerdings kann man sich wehren. Zum einen müssen die Ämter formale Kriterien einhalten und rechtzeitig über mögliche Rechtsfolgen bestimmter Verhaltensweisen schriftlich informieren. Geschieht das nicht, so darf keine Sanktion verhängt werden. Generell lohnt es sich, gegen Sanktionen vor dem Sozialgericht zu klagen, denn noch immer bekommen gut ein Drittel der Kläger Recht, was darauf hindeutet, dass viele Sanktionen wie Sperren zu Unrecht verhängt werden.

von Gerrit Wustmann

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