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Verjährung von Schulden
Regelmäßig zum Jahresende verjährt eine große Anzahl an Schulden. Grund ist die Verjährungsfrist, nach der ein Gläubiger nach drei Jahren seinen Anspruch auf offene Zahlungsforderungen verliert. Wer als Gläubiger also nicht bis zum 31.12. handelt, hat keine Möglichkeit mehr, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, selbst wenn der weiterhin besteht.
von Charlotte Ruzanski
4 Kommentare
Verjährung von Schulden. Egal, wie hoch die Schulden sind, wenn sie der regelmaessigen Verjaehrungsfrist unterliegen, verjaehren sie nach drei Jahren.
© Stockbyte/thinkstock

Prinzipiell unterliegen Zahlungsansprüche § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wissen sowohl Gläubiger als auch Schuldner von dem Anspruch und den Fristterminen, ist die Grundvoraussetzung für die Verjährung der Schulden gegeben.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Grundsätzlich muss bei Fristen des BGB berücksichtigt werden, dass sie nicht an einem Samstag oder Sonn- oder Feiertag enden können. Fallen sie auf einen solchen Tag, verlängern sie sich automatisch auf den nächsten Werktag.

Beginn der Frist

Doch um zu wissen, wann eine Frist endet, muss zuallererst geklärt sein, wann sie beginnt. Tatsächlich beginnt sie nicht an dem Tag, an dem die Schulden gemacht wurden, sondern in der Regel mit Ablauf Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das heißt, wer im Februar 2014 Schulden gemacht hat, für den beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2014. Somit ist er erst mit Ablauf des Jahres 2017 von seinen Schulden befreit, obwohl eigentlich bereits im Februar 2017 drei Jahre abgelaufen sind. So kann die Handhabung der Schuldenverjährung dazu führen, dass sich die eigentliche Verjährung auf annähernd vier Jahre ausweitet.

Hemmung der Verjährung

Hat eine Frist begonnen zu laufen, heißt das nicht, dass automatisch nach drei Jahren die Schuldenlast entfällt. So kann es beispielsweise zu einer Verjährungshemmung kommen. In einem solchen Fall wird eine bestimmte Zeitspanne nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet und die Frist läuft erst nach Ende der Hemmung weiter.

Gründe für eine Hemmung

  • Verhandlung eines Anspruchs
  • Klageerhebung
  • Einreichen / Zustellung Mahnbescheid
  • Einreichen / Zustellen einer Klageschrift
  • Selbstständiges Beweisverfahren
  • Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren

Wider die weitläufige Überzeugung, hat eine einfache Mahnung keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, denn eine Mahnung ist lediglich eine Aufforderung dazu, eine bereits erhaltene Rechnung zu zahlen. Eine Hemmung jedoch greift nur bei einer gerichtlichen Geltendmachung.

Neubeginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann nicht nur gehemmt werden, es ist auch möglich, dass sie vollkommen neu beginnt. Zum einen kann ein solcher Neubeginn durch eine gerichtliche Vollstreckungshandlung erwirkt werden (das gilt sowohl für den Antrag auf eine Zwangsvollstreckung als auch für die Bestimmung eines Zwangsversteigerungstermins). Zum anderen kann der Schuldner selbst durch die Anerkennung seiner Schulden einen Neustart der Frist hervorrufen, beispielsweise durch Abschlagszahlungen oder eine Sicherheitsleistung an den Gläubiger.

Mahnbescheid

Für Gläubiger, deren Forderungen zum Ende des Jahres verjähren, ist es wichtig, dass sie ihre Forderungen gerichtlich geltend machen. Durch das Einreichen eines Mahnbescheides kann die Verjährungsfrist um sechs Monate verlängert werden.

Allerdings ist zu beachten, dass auch Forderungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, spätesten zehn Jahre nach der Entstehung verjähren und das unabhängig vom Wissen des Gläubigers oder Schuldners. Endlos lässt sich die Schuld mithilfe von Mahnbescheiden daher nicht aufrechterhalten.

So funktioniert ein Mahnbescheid

Anlaufstelle für Anträge auf Mahnbescheide sind die zentralen Mahngerichte in den Bundesländern, das Formular für den Antrag ist im Internet abrufbar. Entscheidend ist allerdings, dass der Bescheid unbedingt vor Ende der Frist bei Gericht eingeht. Außerdem muss ein Gläubiger die Berechtigung seiner Forderung nachweisen können.

Grundsätzlich fällt beim Antrag eine Mindestgebühr von 32,- € an, die gleich zu Beginn fällig ist. Hinzu kommen die gesetzlichen Gerichtskosten, die sich nach dem Streitwert richten und nach Ende des Verfahrens von demjenigen getragen werden müssen, zu dessen Ungunsten entschieden wurde.

Die Folgen des Mahnbescheids

Auch bei rechtzeitigem Eingang des Antrags bei Gericht ist es möglich, dass der Bescheid beim Schuldner selbst erst im neuen Jahr eingeht. Seine Gültigkeit verliert er damit allerdings nicht.

Der Empfänger hat grundsätzlich 14 Tage lang die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. In einem solchen Fall kommt es zu einer Verhandlung zwischen den beiden Parteien. Verzichtet der Schuldner auf diese Möglichkeit, folgt der Vollstreckungsbescheid. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Wird diese wieder nicht genutzt, kann der Gläubiger mit einem rechtskräftigen Titel einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Das Ende der Schuld

Für Schuldner, die auf die Verjährung hinarbeiten, ist es wichtig zu wissen, dass die Verpflichtung zur Tilgung der Schulden nicht einfach mit Ende der Frist erlischt. Um von den Schulden befreit zu sein, müssen Betroffene die Verjährung auch schriftlich geltend machen.

Schuldner sollten außerdem wissen, dass Schuldentilgungen, die geleistet werden, obwohl die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Ausnahmen von der Dreijahresfrist

Nicht alle Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Eine Reihe von Forderungen ist erst nach 30 verjährt:

  • Titulierte Ansprüche. )Um titulierte Ansprüche handelt es sich, wenn ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde vorliegt). Die Frist beginnt in einem solchen Fall mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde.)
  • Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit. Der Fristbeginn ist die Handlung bzw. Pflichtverletzung selbst.
  • Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren festgestellt wurden und dadurch vollstreckbar sind.
von Charlotte Ruzanski
4 Kommentare

4 Kommentare

  1. Engelhardt Gisela
    14. November 2018, 17:48

    Ist ein Festsetzungsbeschluss ebenfalls eine titulierte Forderung und unterliegt einer 30-jaehrigen Verjährungsfrist ?

  2. Engelhardt Gisela
    14. November 2018, 17:52

    Wann verjährt ein Festsetzungsbeschluss ?

  3. Lasnia Gerhard
    26. November 2018, 09:22

    Hallo,
    Forderung der Rundfunk-Gebühren.
    Die Zentrale möchte von mir den Betrag aus dem Jahre 2012/13 einklagen obwohl ich nachweislich meine Gebühren mtl gezahlt habe.
    Wann ist die Forderung verjährt?

    MfG

  4. Mirko Nitsche-Bosch
    4. Januar 2019, 11:11

    Hallo
    Habe heute ein Schreiben von UGV Inkasso erhalten bei der es um eine Forderung aus einem Kaufvertrag vom 15.09.2014 von Firma Shop 24 Direct geht.
    Wann ist diese Forderung verjährt?

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