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Urlaub: Reise-Mängel nach der Frankfurter Tabelle
Auch die schönste Reise kann zum Reinfall werden, wenn es Mängel im Hotel oder Ferienhaus gibt, wenn der Flieger ausfällt oder man neben einer Baustelle übernachten muss. Die Frankfurter Tabelle legt fest, welche Ersatzansprüche man geltend machen kann.
von Gerrit Wustmann
Urlaub: Reise-Mängel nach der Frankfurter Tabelle
© Bulgnn / iStock

Wenn der Urlaub nicht so läuft wie geplant und erhofft, weil der Reiseanbieter seine Versprechen nicht hält, dann sind Ärger und Frust vorprogrammiert. Allerdings muss es gar nicht zum Totalausfall kommen, damit man Anspruch auf Teilerstattung des Reisepreises hat. Schon kleinere Mängel können solch einen Anspruch begründen.

Frankfurter Tabelle gibt Orientierung

Orientierung hierbei bietet die jährlich aktualisierte Frankfurter Tabelle. In sie fließen regelmäßig neue Urteile ein, die sich mit Reisemängeln befassen und zeigen, in welcher Höhe Gerichte Erstattungen bewilligt haben, wenn Betroffene gegen ihren Reiseanbieter geklagt haben. Zu beachten ist dabei, dass die Frankfurter Tabelle keine definitiven oder rechtsverbindlichen Werte präsentiert, sondern nur eine grobe Einordnung. Schließlich unterscheiden sich alle Fälle in Ausmaß, Ausprägung und Umständen individuell.

Die Frankfurter Tabelle ist also in keiner Weise verbindlich. Trotzdem ist sie für Reisende, die einen Mangel gelten machen möchten, hilfreich. Denn sie zeigt, welche Erstattungshöhe bei einem Gerichtsprozess ungefähr zu erwarten ist. Reisende haben also die Option, mit Verweis auf die Frankfurter Tabelle und unter Darlegung und Nachweis des Mangels, bei ihrem Reiseveranstalter eine Erstattung einzufordern. Sollte dies erfolglos verlaufen ist je nach zu erwartender Erstattungshöhe auch der Rechtsweg denkbar.

Welche Erstattungen finden sich in der Frankfurter Tabelle?

Mancher mag erstaunt sein über die möglichen Gründe und die zu erwartende Höhe von Erstattungen. So kann es durchaus mal passieren, dass bei einer Hotelbuchung ein Fehler passiert und man zum Beispiel ein Doppel- anstelle eines Einzelzimmers erhält oder dass man in einer anderen als der gebuchten Räumlichkeit untergebracht wird. Hier kann man mit einer Erstattung von bis zu 25% rechnen. Dasselbe gilt, wenn es im Hotelzimmer selbst kein Bad gibt, obwohl das bei der Buchung versprochen war.

Und auch Lärm am Tag (zum Beispiel durch Baustellen) kann eine Erstattung von bis zu 25% begründen. Nachts gibt es, wenn man aufgrund von Lärm kein Auge zu bekommt, sogar bis zu 40%. Und der Klassiker, das Ungeziefer, kann, wenn es sich um sehr störenden Befall handelt, sogar bis zu 50% Erstattung bringen. Dieselbe Höhe darf man erwarten, wenn eine zuvor versprochene Verpflegung, etwa im Hotelrestaurant, entfällt, und man sich anderweitig mit Lebensmitteln versorgen muss.

Jede Abweichung von dem, was bei der Buchung angekündigt bzw. versprochen war, stellt einen Reisemangel dar. Schon bei Kleinigkeiten sind in der Regel bis zu 5% Erstattung möglich.

von Gerrit Wustmann

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