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Steuerfreie Zusatzleistungen
Eine Gehaltserhöhung steht gerade nicht zur Diskussion, Sie wollen aber trotzdem mehr vom Gehalt herausbekommen? Eine Reihe von Zusatzleistungen ist denkbar, um am Ende mehr auf dem Konto zu haben.
von Johanna Schödel
Steuerfreie Zusatzleistungen. Wer mit dem Auto unterwegs ist, darf vom Arbeitgeber Tankgutscheine im Wert von 44,- Euro monatlich als steuerfreies Lohnextra annehmen.
© kaspiic/thinkstock

Nicht alle Arbeitnehmer sind mit den diversen Lohnextras wie einem Zuschuss zur Kinderbetreuung, der Nutzung eines Geschäftshandys oder Tankgutscheinen vertraut. Dabei besitzen diese Zuschüsse – im Gegensatz zu mehr Bruttogehalt – den Vorteil, dass sie meist steuerfrei oder zumindest steuerbegünstigt sind.

Was hat der Arbeitgeber davon?

Auch Arbeitgeber von diesen diversen Zusatzleistungen profitieren, da keine Sozialversicherungsabgaben darauf anfallen. Diese erhöhen den Bruttolohn arbeitgeberseitig immerhin um rund ein Viertel. Steuerfreie Lohnextras sind also eine Win-Win-Situation für beide Seiten.

Welche Zuschüsse gibt es?

In unbegrenzter Höhe dürfen Zuschüsse fließen für:

  • die Kinderbetreuung bei einer Tagesmutter, im Kindergarten, Hort oder sogar für Über-Nacht-Betreuung
  • Arbeit an Sonn- oder Feiertagen und Nachtarbeit
  • bei der betrieblichen Altersvorsorge. In der Auszahlungsphase muss der Bezieher die Rente jedoch versteuern.

 Begrenzt steuerfrei

Häufig wird den Angestellten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wird dieser auch für private Fahrten genutzt, fällt monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises bei der Steuer auf das (zu versteuernde) Einkommen an.

Wer mit dem eigenen Pkw zum Arbeitsplatz fährt, kann dafür einen Fahrtkostenzuschuss von 0,30 €/Kilometer an 15 Tagen im Monat beantragen. Dieser Betrag wird pauschal mit 15 % versteuert. Arbeitnehmer, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen, können bis zu max. 44, – € pro Monat steuerfreien Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten.

Reizvoll können daneben Sachbezüge wie zum Beispiel Tankgutscheine, aber auch Einkaufs- oder Kinogutscheine sein. Damit diese steuerlich nicht ins Gewicht fallen, darf der Wert allerdings 44,- € pro Monat nicht übersteigen. Auch eine Barauszahlung ist nicht erlaubt.

Weitere Sachbezüge, wie ein Job-Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel, fallen dann unter die Steuerflicht.

Auch das Essen darf der Arbeitgeber bezuschussen: Täglich können bis zu 3,10 € (oder 558, – € aufs Jahr gerechnet) pro Angestelltem steuerfrei bezuschusst werden.

Wie der Chef Gesundheit und Freizeit fördern kann

Für Gesundheit und Prävention können ebenfalls Zuschüsse des Arbeitsgebers in Anspruch genommen werden. Bis zu einer Höhe von 500,- € im Jahr  bleiben diese Lohnextras steuerfrei (Ausnahme: Für eine Kur ist die Kostenübernahme bis zu 600,- € gestattet). Allerdings gilt es zu beachten, dass die Fitness- und Sportkurse von der Krankenkasse anerkannt sein müssen.

Noch mehr für die Erholung seines Angestellten kann der Chef mit einem Urlaubszuschuss tun, der allerdings pauschal versteuert werden muss. Die Obergrenze liegt bei 156,- € pro Jahr, für den Ehepartner können nochmals 104,- € bzw. für jedes Kind 52,- € obendrauf kommen.

Fortbildungen kann der Arbeitgeber mit bis zu 600,- € im Jahr bezuschussen, ohne dass diese bei der Steuer ins Gewicht fallen.

Überlassungen

Eine weitere Möglichkeit ist es, dem Arbeitnehmer Gegenstände zur Nutzung zu überlassen, beispielsweise Handy oder Laptop. Das Gerät muss dabei allerdings im Besitz des Arbeitgebers bleiben, selbst wenn dieser auch den privaten Gebrauch erlaubt.

In der Steuererklärung

Wer freiwillige Gehaltsextras in Anspruch nimmt, sollte in der Steuererklärung vermeiden, Kosten für bereits erstattete Zuschüsse geltend zu machen. Wurde die Fortbildung zum Beispiel vom Chef bezuschusst, kann diese nicht in voller Höhe als Ausgabe geltend gemacht werden.

Apropos Steuererklärung: Auch das Honorar für einen Steuerberater kann vom Arbeitgeber als freiwilliger Zuschuss übernommen werden.

Auch wenn viele dieser Lohnextras im Alltag sehr gelegen kommen, sollte sich kein Arbeitnehmer darauf verlassen: Sie sind nicht vertraglich garantiert. Bei einem Jobverlust müssen diese Ausgaben wieder in voller Höhe selbst getragen werden.

von Johanna Schödel

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