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Geschenkt ist geschenkt – oder?
Vor allem in Partnerschaften werden immer wieder größere Geldgeschenke gemacht. Man steht gerne für den anderen ein und setzt die notwendige finanzielle Spritze, damit sich der Partner seinen großen Wunsch erfüllen kann.
von Charlotte Ruzanski
Geschenkt ist geschenkt – oder?. Kann man sich ein Geschenk zurückholen, wenn man sich mit dem Beschenkten nicht mehr versteht?
© diawka/thinkstock

Geht nun aber eine Beziehung in die Brüche, kommt immer wieder die Frage auf, ob der Beschenkte das Geld zurückgeben muss. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stehen die Aussichten für den Schenker gar nicht schlecht.

In einem aktuellen Fall hatte ein Mann seiner Partnerin während der Beziehung einen großen Geldbetrag für eine gemeinsame Reise überwiesen. Dieses Geld forderte er nach der Trennung zurück. – Zu recht, wie die Richter entschieden. Denn  eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, § 516) kann unter schwerwiegenden Umständen zurückgefordert werden. Solche Umstände liegen vor, wenn der Zweck der Schenkung entfällt, der Schenker verarmt oder der Beschenkte sich grob undankbar verhält.

Zweck der Schenkung entfällt

Nach dem Ende einer Beziehung müssen größere Geldbeträge in der  Regel zurückerstattet werden. Grund dafür ist, dass Geldgeschenke in einer Beziehung auf einer gemeinsamen Grundlage von Schenker und Beschenktem stattfinden. Gehen die Partner dann jedoch getrennte Wege, entfällt diese Grundlage und mit ihr auch der Zweck der Schenkung.

Der verarmte Gönner

Wenn es passiert, dass der Schenker in eine finanzielle Notlage gerät, sieht das Gesetz ebenfalls eine Rückerstattung von Schenkungen vor. Für den Fall, dass der Betroffene selbst das Geld nicht zurückfordert, darf der Sozialhilfeträge seinen Anspruch geltend machen.

Allerdings muss der Betrag nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Beschenkte die Unterhaltslasten für seinen ehemaligen Gönner übernimmt.

Grobe Undankbarkeit

Auch schwere Verfehlungen oder grobe Undankbarkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker berechtigen zu einer Rückforderung der Summe. Dabei kann es sich um körperliche Misshandlungen oder schwere Beleidigungen handeln.

Allzu gutmütige Schenker können allerdings Gefahr laufen, ihr Recht auf Rückerstattung zu verlieren. Wer die Verfehlung verzeiht, hat keinen Grund mehr das Geld zurückzufordern. Und auch, wenn seit dem Vorfall mehr als ein Jahr vergangen ist, oder der Beschenkten verstorben ist, endet der Anspruch.

Anspruch reicht nicht immer aus

Wer eine finanzielle Zuwendung wieder zurückhaben will, sollte auch bedenken, dass Rückforderungen von Schenkungen, die zehn Jahre oder länger zurückliegen, nicht mehr möglich sind. Außerdem kann auch nur zurückgefordert werden, was noch vorhanden ist. Beschenkte sind nicht verpflichtet, sich für die Rückforderung zu verschulden.

von Charlotte Ruzanski

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