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BGH: Ticketpreis ist sofort bei Kauf fällig
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war mit Spannung erwartet worden: In der Verhandlung vom 16. Februar 2016 hat er entschieden, dass Fluggesellschaften sofort beim Kauf eines Flugscheins den vollen Preis verlangen dürfen. Geklagt hatten Verbraucherschützer, sie hatten angeführt, dass das Insolvenzrisiko auf den Käufer abgewälzt wird und dass ihm außerdem ein Zinsnachteil entsteht. Die oberste deutsche Gerichtsinstanz sah das allerdings anders.
von Laura Hoffmann
BGH: Ticketpreis ist sofort bei Kauf fällig. Flugreise Frau Flughafen Koffer
© lightpoet / 123RF

Kaufpreis wird bei Buchung fällig

Wer ein Ticket direkt bei einer Fluggesellschaft bucht und dazu ein Onlineportal nutzt oder den Ticketverkaufsschalter am Flughafen aufsucht, muss den vollen Preis sofort bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flug erst in sechs Monaten abgeht oder schon in drei Tagen startet. Der Kaufpreis ist in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig. Entsprechende Formulierungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (AGB), sind nicht zum Nachteil der Passagiere. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Klauseln in den AGB der Lufthansa, der Condor und von TuiFly (Az. X ZR 97/14, 98/14, 5/15). Bei der Condor lautet die Formulierung zum Beispiel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig.“. Das bedeutet, die Kreditkarte wird unmittelbar mit dem Kaufpreis belastet, das Zustandekommen des Vertrags rechtfertigt den Einzug aller ausstehenden Kosten.

Verbraucherschützer sehen Kunden im Nachteil

Die Verbraucherzentrale aus Nordrhein-Westfalen führt in ihren Argumenten vor allem zwei Punkte an. Zum einen wird das Insolvenzrisiko auf den Kunden verlagert. Wenn nämlich die Fluglinie im Zeitraum der Zahlung und des Reisetermins durch Zahlungsunfähigkeit den Betrieb einstellen muss, erhält der Kunde das bereits gezahlte Geld für das Ticket kaum zurück. Zum anderen verliert er ein Druckmittel, das Geld zurückzubehalten, um die erwartete Leistung durchzusetzen. Und schließlich muss er einen Zinsnachteil in Kauf nehmen, weil das Geld sofort zur Zahlung fällig ist und nicht noch angelegt werden kann.

Keine Zug-um-Zug-Bezahlung

Die Begründung des BGH ist durchaus interessant. Er argumentiert nämlich damit, dass eine Bezahlung nach dem Prinzip „Zug um Zug“ in der allgemeinen Luftfahrt nicht umsetzbar ist. Der Beförderungsvertrag einer Fluggesellschaft mit ihrem Passagier unterscheidet sich also erheblich von einem Werkvertrag, bei dem diese Abwicklungsform üblich ist. Damit folgt der BGH der Argumentation der Fluglinien. Die Kosten für Flugzeuge, Personal und Start- und Landerecht fallen schon frühzeitig an, sie sind nicht erst zum Zeitpunkt des Abflugs fällig. Eine Teilzahlung des Betrags nach der Durchführung des Flugs ist aus organisatorischer Sicht nicht zumutbar, geben die Fluglinien an. Auch diesem Argument konnte sich der BGH offenbar anschließen. Das Inkassorisiko ist für die Fluglinien ebenfalls nicht zu vernachlässigen, es ist für die Gesellschaften kaum einzuschätzen, ob der Kunde vor dem Zeitpunkt des Fluges in finanzielle Schwierigkeiten gerät, so dass keine Zug-um-Zug-Bezahlung möglich ist. Das Insolvenzrisiko bestehe nach Ansicht der Linien allerdings nicht, denn dagegen könne sich der Verbraucher sogar mit einer Versicherung schützen.

Keine Veränderung für Verbraucher

Für den Flugreisenden heißt das, es ändert sich nichts am bisherigen Verfahren. Wer ein Flugticket kauft, muss auch sofort den vollen Kaufpreis bezahlen. Der Spitzenverband der deutschen Fluglinien geht sogar davon aua, dass dem Verbraucher ein Vorteil entsteht, weil das Unternehmen mit dem Kauf Planungssicherheit für eine effektive Kalkulation der Preise hat. So ist einerseits eine hohe Auslastung der Flüge möglich, andererseits können aber auch attraktive Frühbucherrabatte gewährt werden, die dem Kunden wiederum zum Vorteil gereichen.

von Laura Hoffmann

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