1. Home
  2. Service
  3. BGB-Reform: Verträge ohne Unterschrift kündbar

BGB-Reform: Verträge ohne Unterschrift kündbar
Zum 1. Oktober ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Anstelle der Schriftform gilt nun die Textform für eine Vertragskündigung rechtlich als bindend. Das bedeutet: Eine Unterschrift ist nicht mehr nötig. Was bedeutet das für Verbraucher? Worauf muss man achten, welche Risiken gibt es?
von Gerrit Wustmann
BGB-Reform: Verträge ohne Unterschrift kündbar
© Andriy Popov / 123rf

Lange Zeit bestand ein Ungleichgewicht zwischen den Methoden für eine Vertragsschließung und für die Kündigung. In einem telefonischen Verkaufsgespräch genügt es, auf eindeutige Aufforderung hin „Ja“ zu sagen. Und schon ist ein Vertrag zustande gekommen. Im Internet klickt man auf den „Kaufen“-Button und schließt einen Vertrag beziehungsweise erklärt die Absicht einen Vertrag zu schließen, dessen Erfüllung man vom Vertragspartner erwartet.

Einhaltung von Fristen wird erleichtert

Die Kündigung hingegen gestaltete sich schwieriger. Die meisten Unternehmen bestanden auf der Schriftform mit Unterschrift und begründeten dies oftmals mit dem Schutz der Kundschaft. Tatsächlich geht es nicht selten darum, den Kunden den Ausstieg aus einem laufenden Vertrag möglichst kompliziert zu gestalten. Das ändert sich jetzt. Durch die Gesetzesreform reicht zur Kündigung die Textform. Eine Unterschrift ist nicht mehr notwendig für alle ab dem 1. Oktober 2016 geschlossenen Verträge. AGB-Klauseln, die anders lauten, sind unwirksam. Auch die Einhaltung von Kündigungsfristen wird hierdurch erleichtert, da man nicht mehr schwankenden Laufzeiten der Briefpost ausgeliefert ist.

Das bedeutet: Man muss nicht einmal mehr einen Brief schreiben. Man kann auch faxen oder mailen. Im Grunde gilt auch eine SMS oder Nachricht per Messenger als Textform, um rechtssicher einen Vertrag zu kündigen. Allerdings: Ganz so lax sollte man das Thema auch in Zukunft nicht angehen. Es ist nach wie vor wichtig, sich einen Beleg der Kündigung zu sichern – für den Fall dass es Missverständnisse gibt. Eine Mail mit Angabe des eigenen Namens, der Kundennummer sowie der Vertragsnummer stellt in jedem Fall sicher, dass beide Seiten genau wissen, worum es geht. Auch die Bitte um Bestätigung der Kündigung ist sinnvoll – so hat man einen handfesten Nachweis über den Vorgang.

Nachweispflicht liegt beim Verbraucher

Rechtsanwalt Udo Vetter weist in seinem Blog außerdem darauf hin, dass die Neuregelung für alle Verträge gilt, und nicht nur für solche, die online abgeschlossen wurden.

Einen Haken hat die Sache aber: Man muss im Zweifelsfall immer nachweisen können, dass die Kündigung auch beim Vertragspartner angekommen ist. Ein Einschreiben mit Rückschein ist dafür ein adäquates Mittel, auch eine E-Mail mit Lesebestätigung. Bei anderen Formen wird das kompliziert – denn man speichert zwar eine Sende-, aber eben keine Empfangsbestätigung. Wer kein Risiko eingehen will, der bleibt also auch in Zukunft beim Brief. Nur unterschreiben muss man den nicht mehr.

von Gerrit Wustmann

Schreibe einen Kommentar

Kommentar*
Name*
E-Mail*
Website
© 2024 qmedia GmbH.
bbx newsletter
Bleiben Sie aktuell mit unserem Newsletter - so verpassen Sie garantiert nie wieder ein günstiges Angebot.
Mit bbx sind Sie stets top informiert über wichtige Verbraucherthemen - vom günstigsten Stromanbieter bis zum Gehaltsrechner für Werkstudenten.
Risikofrei: jederzeit kündbar. Kein Spam.