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Reform der Leiharbeit: Was soll sich ändern?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Zeit- und Leiharbeit regelt, stand in den letzten Jahren immer wieder in der Kritik. Zu unsicher sei die Lage der Beschäftigten, zu niedrig die Löhne Leiharbeiter gelten als Arbeitnehmer zweiter Klasse. Im Juni einigte sich die Bundesregierung auf eine Reform. Was bringt sie den Betroffenen?
von Gerrit Wustmann
Reform der Leiharbeit: Was soll sich ändern?. Reform der Leiharbeit: Was soll sich ändern?
© blackosaka / 123RF

Vor allem SPD-Arbeitsministerin Andrea Nahles drängte darauf, das Missbrauchspotential einzudämmen. Daher sollte es nicht nur für Leiharbeit, sondern auch für Werkverträge neue Regeln geben. Einer der Eckpunkte: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Equal Pay). Das wird von Gewerkschaften und Arbeitsrechtlern schon lange gefordert. Außerdem sollte die Leihdauer befristet werden, damit Menschen nicht dauerhaft zu schlechteren Konditionen als die Stammbelegschaft beschäftigt werden können. Dass es erst jetzt zu einer Einigung kam, lag vor allem an CDU und CSU, die wie üblich Einschränkungen für Unternehmer ausbremsen wollten. Betroffen sind rund eine Million Beschäftigte.

Equal Pay und Leih-Befristung

Die Reform sieht folgende Änderungen vor: Equal Pay soll endlich kommen – allerdings mit einer Einschränkung. Erst nach fünfzehn Monaten im Betrieb sollen Leiharbeiter gehaltstechnisch der Stammbelegschaft gleichgestellt werden. Das klingt fast zynisch, wenn man bedenkt, dass die Entleihdauer auf achtzehn (in tariflichen Sonderfällen maximal 24) Monate begrenzt werden soll. Das heißt im Klartext: Erst kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisse gibt es einen angemessenen Lohn. Wer länger als diese achtzehn Monate im Betrieb bleibt, muss fortan fest übernommen werden. Man darf davon ausgehen, dass der Großteil der Leiharbeiter nach eineinhalb Jahren gekündigt und durch neue Leiharbeiter ersetzt wird. Immerhin: Leiharbeiter dürfen in Zukunft nicht mehr für Arbeiten eingesetzt werden, die von streikenden Angestellten übernommen worden wären – als Streikbrecher eignen sie sich also nicht mehr. Das ist deshalb besonders wichtig, weil Leiharbeiter in der Regel nicht gewerkschaftlich organisiert sind.

Werkverträge unter der Lupe

Die Anzahl der Werkverträge ist zuletzt massiv angestiegen – bei genauerem Hinsehen handelte es sich aber oft um Scheinselbständigkeit, also auch um illegale Arbeitnehmerüberlassung. Die ist für Arbeitgeber attraktiv, weil keine Sozialabgaben anfallen und das komplette berufliche Risiko auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Das soll mit der Reform unterbunden werden. Entdeckt der Zoll bei Überprüfungen Arbeitnehmer, die als Werksvertragler deklariert sind, deren Rolle im Unternehmen aber der eines normalen Arbeitsverhältnisses wie bei Leiharbeitern entspricht, drohen möglicherweise gar Bußgelder – allerdings nur für den Verleiher. Nicht für das Unternehmen, dass Arbeitnehmer mit derartigen Verträgen illegal beschäftigt. Prof. Dr. Peter Schüren sieht dies unterm Strich als Verschlechterung der Lage und als ein „geschickt verpacktes Geschenk für die Nutzer von Scheinwerkverträgen“ und einen „Bärendienst“ für Leiharbeiter.. Denn die entleihenden Unternehmen würden sich nicht mehr, wie es heute noch der Fall ist, „wegen Beitragshinterziehung strafbar“ machen.

von Gerrit Wustmann

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