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Mit Vergleich die Insolvenz abwenden?
Es ist eine schwere Entscheidung, in Insolvenz zu gehen. Oft hat man zuvor alles mögliche versucht, aber dennoch nehmen die Schulden Überhand. Eine letzte Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit und das bis zu sechs Jahre währende Insolvenzverfahren abzuwenden, ist der außergerichtliche Vergleich. Ob er funktioniert, hängt nicht zuletzt von der Höhe der Verbindlichkeiten und dem Wohlwollen der Gläubiger ab.
von Gerrit Wustmann
Mit Vergleich die Insolvenz abwenden?. Mit einer außergerichtlichen Einigung kann ein Insolvenzverfahren vermieden werden.
© psphotograph/thinkstock

Bei einer Privat- oder Verbraucherinsolvenz ist der Versuch eines Vergleiches sogar Pflicht – erst wenn er gescheitert ist, kann das Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Es gehört also zum Standardablauf, dass die Schuldnerberatungsstelle oder der Anwalt, den man als Insolvenzberater engagiert hat, den Gläubigern ein entsprechendes Angebot vorlegt.

Was ist ein Vergleich?

Der Vergleich soll zu einer außergerichtlichen Einigung führen und dem Schuldner die Einschränkungen ersparen, die das Insolvenzverfahren mit sich bringt. Zuerst stellt der Schuldner die Zahlungen an seine Gläubiger ein und erörtert mit seinem Anwalt die Höhe des verfügbaren Vermögens. Laufende und zu erwartende Einkünfte sowie weitere Mittel, aus denen die Schulden zumindest teilweise beglichen werden können. Den Gläubigern wird das Angebot unterbreitet, sich mit nur einem Teil ihrer Forderungen (in der Regel 20 bis 30 %) zu begnügen.

Stimmen alle Gläubiger zu, ist das Insolvenzverfahren zumindest vorerst abgewendet. Sobald die Summe, auf die sich beide Parteien im Vergleich geeinigt haben, beglichen ist, ist der Schuldner schuldenfrei. Die Grundlage hierfür ist der zuvor anhand der Höhe der Gesamtforderungen aufgestellte Schuldenbereinigungsplan.

Welche Chancen bringt ein Vergleich?

Ob die Gläubiger sich auf den Vergleich einlassen, hängt nicht zuletzt von der Höhe ihrer Forderungen und der Situation des Schuldners ab. Wichtig ist vor allem die Frage, wie hoch die Aussicht darauf ist, dass der Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens genug Geld erwirtschaftet, um einen großen Teil der Schulden begleichen zu können. Laut Gesetz ist er verpflichtet, für seine Entschuldung Sorge zu tragen. Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeinleitung arbeitslos ist, ist gehalten, sich zügig Arbeit zu suchen. Jegliches Geld, das er über den Pfändungsfreibetrag hinaus erwirtschaftet, geht an die Gläubiger.

Ist der Schuldner aber Rentner, ist er krank oder kurz vor Renteneintritt oder ist es ihm aus anderen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, zu arbeiten, so stehen die Aussichten auf Tilgung sehr schlecht. In solchen Fällen sind Vergleiche aussichtsreich, da die Gläubiger auf diesem Weg zumindest einen Teil ihrer Ausstände erhalten können, während sie bei einem Insolvenzverfahren im schlimmsten Fall gänzlich leer ausgehen könnten. Unter Umständen kann das sogar existenzbedrohend für den jeweiligen Gläubiger sein.

Vergleich während des Insolvenzverfahrens

Auch während der laufenden Insolvenz kann ein Vergleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist das Einverständnis des zuständigen Gerichts. Sieht der Schuldner beispielsweise nach einem Jahr die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil seiner Schulden zu begleichen, kann ein Vergleich zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung und damit dem Ende des Verfahrens führen. In der Regel ist ein Vergleich für alle Seiten die beste und auch schnellste Lösung. Der Haken: Der Vergleichsbetrag kann nicht abgestottert werden, sondern ist durch eine einmalige Zahlung zu leisten.

von Gerrit Wustmann

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