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Gesetzlich oder privat? Krankenversicherung für Kinder
Für die Krankenversicherung von Kindern gibt es unterschiedliche Regelungen. Welche Eltern für ihr Kind wählen, sollten sie im Idealfall bereits während der Schwangerschaft klären und frühzeitig die notwendigen Informationen einholen.
von Charlotte Ruzanski
Gesetzlich oder privat? Krankenversicherung für Kinder. Privat oder gesetzlich versichert? Nicht immer können Eltern das ganz frei für ihre Kinder entscheiden.
© Fionn Kidney/flickr

Ob privat oder gesetzlich, welche Krankenversicherung für ein Kind abgeschlossen werden kann, hängt im Wesentlichen von der Versicherung der Eltern ab. Grundsätzlich gelten folgende Regelungen:

  1. Beide Eltern sind privat versichert: In diesem Fall muss das Kind ebenfalls privat versichert werden, die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist ausgeschlossen.
  2. Beide Eltern sind gesetzlich versichert: Das Kind wird automatisch in die Familienversicherung aufgenommen und ist dadurch über die Eltern beitragsfrei mitversichert.
  3. Ein Elternteil ist gesetzlich, der andere privat versichert: Sind die Eltern unterschiedlich versichert, kann auch das Kind entweder bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder der GKV versichert werden, die beitragsfreie Mitversicherung in der Familienversicherung ist jedoch nur möglich, wenn der privatversicherte Elternteil nicht der Hauptverdiener ist und ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2015: 54.900, – €) bezieht. Diese Regelung gilt jedoch nur bei verheirateten Paaren.

Finanziell unschlagbar – die Familienversicherung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs können Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich beitragsfrei über ihre Eltern mitversichert sein. Geht das Kind danach noch zur Schule oder nimmt ein Studium auf, kann die Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Das Gleiche gilt, wenn ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert wird. Außerdem ist eine Verlängerung der Mitversicherung möglich, wenn das Kind nach dem 18. Lebensjahr arbeitslos ist, in einem solchen Fall kann der Versicherungsschutz bis zum vollendeten 23. Lebensjahr über die Familienversicherung laufen.

Gänzlich von der Pflicht befreit, sich selbst zu versichern, sind Kinder mit Behinderung, die nicht selbst für sich sorgen können.  Allerdings gilt die unbegrenzte Mitversicherung in einem solchen Fall nur, wenn die Familienversicherung bereits bestanden hat, als die Behinderung (körperlich, seelisch oder geistig) eingetreten ist und die Einschränkung von nicht absehbarer Dauer ist. Als Beleg ist eine ärztliche Bescheinigung oder die Kopie des Behindertenausweises erforderlich.

Info

Wichtig bei der Familienversicherung: Eine Mitversicherung ist nur möglich, wenn beide Eltern Mitglied der gesetzlichen Kasse sind oder aber der privatversicherte Elternteil nicht der Hauptverdiener ist bzw. sein Gehalt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 54.900, – € (2015) überschreitet.

Private Versicherung für den Nachwuchs

Anders als üblicherweise bei der Erstversicherung in der PKV gelten für Kinder erleichterte Aufnahmebedingungen, wenn die Eltern (oder zumindest ein Elternteil) bereits dort versichert sind, denn es entfällt die sonst übliche Gesundheitsprüfung. Selbst für Kinder, die unter einer schweren Erkrankung oder Behinderung leiden, müssen dann keine Risikozuschläge geleistet werden und es werden auch keine Leistungsausschlüsse vorgenommen; außerdem entfällt die Wartezeit, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Ohne Gesundheitsprüfung in die PKV

Eltern müssen jedoch beachten, dass für die erleichterte Aufnahme zwei Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

  1. Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden, in diesem Zeitraum erfolgt die Versicherung auch rückwirkend.
  2. Zum Geburtstermin muss zumindest ein Elternteil seit mindestens drei Monaten Mitglied in der Versicherung sein, in der das Kind aufgenommen werden soll.

Kinder müssen nicht zwingend zum gleichen Tarif versichert werden wie die Eltern, sondern es kann auch ein anderer Tarif gewählt werden. Allerdings müssen Eltern beachten, dass dann eine Risikoprüfung anfällt, wenn sie für ihren Nachwuchs einen besseren Versicherungsschutz wählen als sie selbst haben. Diese Risikoprüfung gilt dann jedoch nur in Hinblick auf die gewählte Mehrversicherung.

Das Kind freiwillig privat versichern

Grundsätzlich haben übrigens auch gesetzlich versicherte Ehepaare die Option, für ihr Kind eine private Krankenversicherung abzuschließen, um ihm eine bessere Versorgung zu bieten. Bei vielen Versicherern können Kinder auch bereits ab der Geburt bei privat versichert werden, auch wenn die Eltern selbst gesetzlich versichert sind. In diesem Fall ist jedoch eine Gesundheitsprüfung des Kindes erforderlich.

Beitragshöhe für Kinder in der PKV

Für jedes Kind, das privat Versichert ist, muss ein eigener Versicherungsbeitrag geleistet werden. Wie hoch dieser ausfällt, wird individuell berechnet, Eintrittsalter, medizinische Risiken, Leistungsumfang, etc. fließen in die Kalkulation mit ein. Für Kinder, deren Eltern bereits Mitglieder der privaten Kasse sind und die direkt nach ihrer Geburt angemeldet werden, entfällt die Gesundheitsprüfung, die die Höhe des Beitrags unter Umständen deutlich in die Höhe schnellen lassen kann.

Für Kinder und Jugendliche werden in der PKV spezielle Tarife angeboten, bei denen noch keine Altersrücklagen gebildet werden. Dadurch sind die Beiträge deutlich geringer als die Beiträge für Erwachsene.

Arbeitgeberzuschuss für die PKV

Arbeitnehmer, die privatversichert sind, erhalten für ihre Krankenversicherung den sogenannten Arbeitgeberzuschuss. Laut Gesetz kann sich dieser Zuschuss auch noch auf die Krankenversicherung des Kindes erstrecken.

Es gilt die Regelung, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Versicherungsbeitrags zahlt, allerdings nur, solange dieser nicht den maximalen Arbeitgeberanteil übersteigt, der für gesetzlich Versicherte gilt (für das Jahr 2015: 301,13 €). Liegt der Arbeitgeberanteil für die Versicherung des Arbeitnehmers noch unter dieser Grenze, wird auch für die Krankenversicherung des Kindes ein Zuschuss geleistet. Auch dieser darf sich maximal auf die Hälfte des Beitrags belaufen. Zusammengenommen dürfen die Zuschüsse vom Arbeitgeber allerdings grundsätzlich nicht die Grenze von derzeit 301,13 € überschreiten.

von Charlotte Ruzanski

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