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BGH: Kein Verstoß gegen Widerrufsrecht bei Sparkassen
Eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung in älteren Darlehensverträgen bringt viele Banken derzeit in Schwierigkeiten: Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich zunehmend mit älteren Verträgen, in denen Verbraucher unzureichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Jetzt hat sich die oberste gerichtliche Instanz des Landes mit den Darlehensverträgen der Sparkassen beschäftigt.
von Laura Hoffmann
BGH: Kein Verstoß gegen Widerrufsrecht bei Sparkassen. Widerrufsrecht bei Sparkassen
© <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank" rel="nofollow">Some rights reserved</a> / Björn Láczay

Das BGH Urteil wird wegweisend sein, denn die Richter befanden, dass Kunden auch in älteren Verträgen ausreichend über ihre Rechte informiert wurden. Solche Darlehensverträge können also nicht widerrufen werden. Wer auf eine entsprechende Aussage der Instanz gehofft hatte, erhält jetzt Rechtssicherheit und kann von weiteren juristischen Schritten absehen.

Widerrufsbelehrung muss verständlich sein

Wer einen Darlehensvertrag abschließt, muss im Vertrag klar und verständlich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht hingewiesen werden. Es besteht aber keine Verpflichtung, diese Belehrung in einem Schreiben grafisch besonders hervorzuheben. Die Richter in Karlsruhe hatten vor wenigen Tagen zwei Musterformulare der Sparkassen geprüft, daran gab es nichts auszusetzen. Zu der Klage konnte es kommen, weil die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg der Meinung war, dass die Widerrufsbelehrung aus den Formularen von Juni 2010 und November 2011 in der gleichen Schriftform und Größe gehalten waren wie alle anderen Absätze. Außerdem war das Formular für mehrere Vertragsarten konzipiert, deshalb wurde eine Auswahl aus mehreren Belehrungen zum Ankreuzen gewählt. Dadurch allerdings könnte der Kreditnehmer verwirrt werden. Sofern die Richter dieser Auffassung gefolgt wären, hätte den betroffenen Kunden ein Widerrufsrecht bis heute zugestanden. Ältere Verträge hätten dann widerrufen werden können und durch Vertragswerke mit neuen Zinsen zu heutigen Konditionen ersetzt werden können. Doch es kam anders.

Verbraucher wurden ausreichend informiert

Der zuständige Senat hob hervor, dass der Kreditnehmer ausreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden war. Er folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale also nicht. Er argumentierte, dass ein verständiger und durchschnittlich informierter Verbraucher bei aufmerksamem Lesen des Formulars das ihm zustehende Recht auf einen Widerruf durchaus verstehen konnte. Eine grafische Hervorhebung sei demnach nicht zwingend nötig gewesen. Ein Fehler in der Widerrufsbelehrung hätte verhindert, dass die 14-tägige Frist für den Widerruf beginnt. Damit hätten Bankkunden die Chance gehabt, den bestehenden Kreditvertrag zu kündigen und neu abzuschließen. Daraus hätte eine enorme Zinsersparnis resultieren können, denn die Zinsen waren in den Jahren 2010 und 2011 noch deutlich höher als heute. Der BGH bezieht sich damit auf ein anderes Urteil, in dem zu dem Widerrufsrecht aus alten Kreditverträgen bereits verhandelt worden war (Az. XI ZR 549/14, XI ZR 101/15). Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Widerruf sind allerdings eng gesteckt, vor allem muss er bis Mitte des Jahres eingereicht sein. Dann nämlich läuft die Frist nach dem Willen der großen Koalition ab, es gibt also kein „ewiges Widerrufsrecht“.

Rechtssicherheit wieder hergestellt

Mit dem Urteil des BGH erhalten die Kunden der Sparkasse endlich wieder Rechtssicherheit. Bis zum Urteilsspruch war unklar, ob ihnen bei Verträgen aus dieser Zeit ein Widerrufsrecht bis heute zusteht. Jetzt ist klar, dass man sich als Sparkassenkunde nicht mehr mit dieser Frage auseinandersetzen muss. Zwar bleiben so die höheren Zinsen aus der Vergangenheit erhalten, doch es besteht auch keine Notwendigkeit, sich auf eine langwierige Verhandlung mit der Bank einzulassen. Damit ist eine verbindliche Ausgangslage für alle Beteiligten wieder hergestellt.

von Laura Hoffmann

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