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BGH: LV-Rückabwicklung wird verbraucherfreundlicher
Die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen wird nach diesem Urteil deutlich leichter, sofern ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Von dem neuen Urteil sind Renten- oder Lebensversicherungen betroffen, wenn die Verträge in der Zeit von 1995 bis 2007 unterschrieben wurden (Az. IV ZR 103/15).
von Thomas Schulz
BGH: LV-Rückabwicklung wird verbraucherfreundlicher. Nach einem BHG-Urteil ist die Rueckabwicklung von Lebensversicherungen einfacher geworden.
© Pixabay

Wenn ein Verbraucher beim Abschluss seiner Renten- oder Lebensversicherung nicht vollständig über sein Widerspruchsrecht informiert wurde, kann der Vertrag unter Umständen auch heute noch rückabgewickelt werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist es, dass der Vertrag in den Jahren von 1995 bis 2007 von dem Versicherten abgeschlossen wurde. Ansprüche aus einer Rückabwicklung verjähren nach drei Jahren nach der Erklärung des Widerspruchs. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Mit seinem Urteil eröffnet der BGH vielen Verbrauchern ganz neue Möglichkeiten bei der Erstattung ihrer Beiträge aus einer Lebens- oder Rentenversicherung. Doch wie ist es zu diesem wegweisenden Urteil für die Versicherungswirtschaft gekommen?

Versicherte in Hamburg mit erhöhten Ansprüchen

Das Gerichtsverfahren fand seinen Ursprung bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Diese unterstützt das Urteil des BGH. Gerade in Hamburg hatten viele Verbraucher in den letzten Jahren Anspruch auf eine Rückabwicklung geltend gemacht, weil sie ihrer Meinung nach bei einer Kündigung des Renten- oder Lebensversicherungsvertrags einen zu geringen Rückkaufwert ausgezahlt bekommen hatten. Die Versicherten hatten bei einer Kündigung also einen erheblich geringeren Betrag erstattet bekommen, als sie an Beiträgen im Lauf der Jahre eingezahlt hatten.
Ordnungsgemäße Belehrung als Ansatzpunkt
Zwar ist dieses Vorgehen grundsätzlich üblich, weil der Versicherer gerade in den ersten Jahren nach dem Vertragsabschluss die Abschlusskosten aus der Beitragszahlung abdeckt. Deshalb ist der Rückkaufwert in den ersten Jahren nach der Vertragsunterschrift sehr gering, eine Rückabwicklung ist aus finanziellen Gründen nur selten im Interesse des Versicherten. Die Versicherer hatten folgerichtig häufig damit argumentiert, dass die Ansprüche bereits verjährt seien und deshalb wenig oder gar nichts zurückgezahlt. Mit dem Urteil des BGH wird die Position der Verbraucher nun nachhaltig gestärkt. Es gilt nicht nur für zukünftige Rückabwicklungen, wenn Verträge in dieser Zeit abgeschlossen wurden. Es gilt explizit auch für bereits gekündigte Verträge, sofern der Vertragsabschluss in dieser Zeit lag und sofern sich der Versicherer einer unzureichenden Belehrung bezüglich des Widerrufsrechts schuldig gemacht hat und dies durch einschlägige Formulierungen in den Vertragsunterlagen auch nachgewiesen werden kann.

Das sollten Versicherte jetzt wissen

Für die betroffenen Verbraucher heißt dass, das nun eine Nachzahlung in beachtlicher Größenordnung ins Haus stehen könnte. Wenn die bisher einbehaltenen Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung erstattet würden, dürfte sich die Rückabwicklung für viele Versicherte weiterhin lohnen. Selbst laufende oder bereits abgelaufene Verträge könnten noch zu einer Rückabwicklung führen, die dem Versicherten einen finanziellen Vorteil beschert. Betroffene Verbraucher sollten sich deshalb schnellstens mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen, sofern dieser bisher die Einrede der Verjährung der Ansprüche geltend gemacht hätte, argumentiert die Verbraucherzentrale. Hatte der Versicherer eine unzureichende Belehrung zum Widerrufsrecht bereits grundsätzlich anerkannt und lediglich eine zu geringe Rückkaufsumme ausgezahlt, sollte es unter Angabe des BGH-Urteils nun möglich sein, die ausstehenden Beiträge zur Erstattung einzufordern. Gelingt dies weiterhin nicht, wäre wiederum die Verbraucherzentrale der erste Ansprechpartner. In erster Linie sollten also betroffene Versicherte das BGH-Urteil nochmals als Ansatzpunkt nehmen, um ihren früheren Versicherer in die Pflicht zu nehmen und um ausstehende Rückzahlungen aus einem widerrufenen Vertrag zurückzufordern. Doch wie sieht die Situation bei laufenden Verträgen aus? Lohnt es sich, heute noch auf dem Gerichtsurteil aufzubauen und einen seit Jahren bestehenden Vertrag zu kündigen und die Rückabwicklung zu verlangen? Und wann ist die Rückabwicklung eine Lebens- oder Rentenversicherung eigentlich sinnvoll?

Sinnvolle Absicherung für das Alter bleibt notwendig

In der Regel werden Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen, um frühzeitig eine Vorsorge für den Ruhestand aufzubauen. Obwohl beide Versicherungen als wenig lukrativ gelten, gibt es heute in nahezu jedem Haushalt mindestens eine Lebens- oder Rentenversicherung. Diese bequeme Form der Altersvorsorge hat in den vergangenen Jahren also nichts an Attraktivität eingebüßt. Sie gilt als einfach zu handhaben, sie ist gut kalkulierbar und sie ist äußerst sicher. Die größte Kritik setzt gerade bei neueren Verträgen an den Kosten und an der garantierten Verzinsung an. Die Kosten kann man mit einem Versicherungsvergleich vor dem Vertragsabschluss auch heute noch leicht prüfen. Je geringer die garantierte Auszahlung am Ende der Laufzeit unter den Versicherern im Vergleich ist, desto höher sind die Kosten. Betrachtet man also zehn Gesellschaften bei gleicher Einzahlung pro Monat und bei identischer Laufzeit im Vergleich und prüft man die garantierte Rente am Ende der Laufzeit, wird ein Anbieter mit geringen Kosten eine höhere Garantierente leisten als ein teurer Versicherer. Somit ist der Kandidat mit den niedrigsten Kosten recht leicht von der Konkurrenz zu unterscheiden.

Die garantierte Verzinsung wurde vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren allerdings Schritt für Schritt reduziert. Wer heute eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt, erhält nur noch eine Garantieverzinsung von 1,25 % auf die eingezahlten Beiträge. Wurden Verträge in den Jahren 1995 bis Juli 2000 abgeschlossen, betrug die Verzinsung garantiert immerhin vier Prozent, zwischen Juli 2000 und Dezember 2003 lag sie bei 3,25 %, zwischen Januar 2004 und Dezember 2006 war sie immer noch mit 2,75 % definiert. Erst seit Januar 2007 wurden Verträge mit 2,25 % verzinst. Eine solche Verzinsung ist für Lebens- und Rentenversicherungsverträge heute nicht mehr zu erzielen.

Da aber der Aufbau einer privaten Altersvorsorge heute so wichtig ist wie eh und je, sollten sich Versicherte gut überlegen, ob sie eine Lebens- oder Rentenversicherung mit dem attraktiven garantierten Zins aus den Jahren 1995 bis 2007 heute noch kündigen sollten. Vielmehr erscheint es weitaus sinnvoller, eine bestehende Versicherung aus dieser Zeit aufrecht zu erhalten und allenfalls mit verringerten Beiträgen fortzuführen. Das gilt mindestens, wenn man bei einem etablierten Versicherer mit soliden Ratings unter Vertrag ist. Solche Gesellschaften dürften neben der gesicherten Garantieverzinsung auch heute noch eine attraktive Gewinn- und Überschussbeteiligung erwirtschaften und an den Kunden weitergeben, die aus neueren Verträgen nicht zu erzielen ist.

von Thomas Schulz

2 Kommentare

  1. supi
    15. Dezember 2015, 23:03

    Super Artikel
    ich habe kein Facebook, g+, weder Tweet Account noch xing. es fehlt das ganz einfachste: per Mail an Freunde zu schicken !

    • Redaktion
      21. Dezember 2015, 16:18

      Vielen dank für die Anregung. Wir werden diese Funktion mit dem nächsten Update zur Verfügung stellen.

      eb – Redation

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