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  • Werkstudent und Minijob: Die wichtigsten Regelungen und Bedingungen

Minijob als Werkstudent - Regelungen beachten

Werkstudenten können ihr Einkommen mit einem Minijob zusätzlich aufbessern. Ein Minijob lässt sich zeitlich gut mit dem Studium und der Arbeit vereinbaren. Ob bzw. unter welchen Bedingungen Werkstudenten überhaupt einem Minijob nachgehen dürfen, erfahren Sie hier. Lesen Sie in diesem Artikel alles, was Sie über das Thema "Werkstudent und Minijob" wissen müssen.
Als Werkstudent kannst du zusätzlich einen Minijob ausüben.
Als Werkstudent kannst du zusätzlich einen Minijob ausüben.

Minijob als Werkstudent: Vorschriften für die Arbeitszeit

Wer als Werkstudent neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, verliert seine Privilegien in der Sozialversicherung. Auch, wenn nebenher gearbeitet wird, soll das Studium schließlich so schnell wie möglich abgeschlossen werden und das geht nur, wenn dafür genug Zeit zur Verfügung steht.

An dieser Regelung ändert sich auch nichts, wenn Studierende einem Minijob nachgehen. Die wichtigste Voraussetzung bleibt: Pro Woche darf nicht mehr als maximal 20 Stunden in beiden Jobs gearbeitet werden. Solang diese Vorgaben erfüllt ist, bleibt der Status als Werkstudent mit allen Vorzügen in der Sozialversicherung erhalten.

Ausnahmen von der 20-Stunden-Regelung

In manchen Fällen können Studierende auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das ist dann der Fall, wenn vor allem am Abend oder in der Nacht und am Wochenende gearbeitet wird, zu Zeiten also, in denen die Uni ohnehin geschlossen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch nur an maximal 26 Wochen pro Jahr mehr als 20 Stunden betragen, ansonsten gilt auch hier der Verlust des Werkstudentenprivilegs.

Befreiung von der Rentenversicherung möglich

Werkstudent zwei Jobs
Wer einem Minijob nachgeht, kann sich von der Rentenversicherung befreien lassen.Foto: DGLimages / iStock

Das Einkommen aus einem Minijob kann auf Antrag von der Beitragszahlung für die Rentenversicherung befreit werden. Dadurch entstehen keine Abzüge für den Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass das Bruttoeinkommen dem Nettoeinkommen entspricht.

Natürlich gelten auch für Studierende die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit. Sie darf pro Tag nicht mehr als zehn Stunden betragen.

Definition: Was ist ein Minijob?

Ein Minijob wird auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung oder als 520-Euro-Job bezeichnet. Im Gegensatz zum Werkstudentenjob ist ein Minijob nicht an den Studentenstatus gebunden. Im Prinzip kann also jeder, der möchte, einen Minijob ausüben. Schüler, Studierende, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis dürfen einen oder sogar mehrere 520 Euro-Jobs ausüben.

Voraussetzungen für Werkstudenten mit einem Minijob

Werkstudenten, die einen Minijob aufnehmen, müssen die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen: Sollten die Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten, fällt Einkommenssteuer an. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2023 bei 10.908 Euro.

Liegt der Verdienst über dieser Grenze, müssen Einkommenssteuern gezahlt werden. Ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab. Der Steuersatz reicht von 14 bis 45 %, hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Nicht zu vergessen ist auch die Kirchensteuer.

Steuern und Steuerklasse

Werkstudenten-Status und Minijob
Durch einen Wechsel der Steuerklasse, kann unter Umständen mehr Geld verdient werden.Foto: Prostock-Studio / iStock

Unter Umständen können mit dem Wechsel in eine andere Steuerklasse Steuern gespart werden, das ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Zweitjob oder sogar Dritt-Job wird in die Steuerklasse 6 eingeordnet. Diese ist mit dem höchsten Steuersatz belegt. Daher sollte der Job mit dem geringsten Verdienst in diese Steuerklasse eingeordnet werden.

Insgesamt ist das Thema Versteuerung bei einer Tätigkeit als Werkstudent und bei einem Minijob nicht zu unterschätzen, denn hier gelten viele Regelungen und Vorschriften, damit eine tatsächliche Steuererleichterung stattfinden kann.

Regelungen für die Versicherungspflicht

Minijobber sind von der Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Lediglich in der Rentenversicherung besteht eine Pflichtversicherung und es muss ein geringer Beitrag gezahlt werden. Auf Antrag gibt es jedoch auch bei der Rentenversicherung die Möglichkeit, sich von den Zahlungen befreien zu lassen.

Eine Krankenversicherung ist natürlich auch für Studierende erforderlich, die als Minijobber arbeiten. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Befreiung. Allerdings können Studierende sich bis zu ihrem 25. Geburtstag über ihre Eltern in der Familienversicherung kostenfrei mitversichern lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass nicht dauerhaft mehr als 520 Euro verdient wird, ansonsten ist eine eigene Versicherung erforderlich.

Fazit: Die Kombination von Werkstudentenjob und Minijob ist an Regeln gebunden

Werkstudent und Minijob gleichzeitig
Werkstudenten können auch noch einen Minijob haben, sofern sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.Foto: Lordn / iStock

Werkstudenten können tatsächlich neben ihrem Job als Werkstudenten auch noch einen Minijob aufnehmen, ohne die Privilegien in der Sozialversicherung zu verlieren. Voraussetzung dafür ist vor allem, dass die maximale Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird, auch hier gilt die 20-Stunden-Regel sehr strikt.

Die Krankenkassen bewerten die 20-Stunden-Regel übrigens unterschiedlich. Bei einigen gilt die Grenze von 20 Stunden pro Woche, andere Kassen setzen eine Wochenstundenzahl von unter 20 Stunden an. Im Zweifel sollte Rücksprache mit der Kasse gehalten werden, damit es nicht im Nachhinein zu zusätzlichen Kosten kommt.

Vor der Aufnahme eines Minijobs sollten Studierende auch klären, wie es sich mit der Steuerpflicht verhält. Liegt das Einkommen über über dem Steuerfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr, liegt eine Steuerpflicht vor und es muss Einkommenssteuer gezahlt werden.

Häufig gestellte Fragen zu Werkstudenten und Minijob

Studierende können gleichzeitig mehreren Jobs nachgehen, es ist daher auch möglich, einen Job als Werkstudent und einen Minijob zu haben. Allerdings sollten dabei einige Regelungen berücksichtigt werden, damit das Werkstudentenprivileg nicht verloren geht und auch bei der Ausführung mehrerer Jobs eine Befreiung von den Sozialversicherungen erhalten bleibt. Wichtig ist dafür vor allem die 20-Stunden-Regelung. Auch das Einkommen muss im Blick behalten werden, denn wenn es einen bestimmten Betrag überschreitet, wird sowohl Lohnsteuer fällig, als auch eine eigene Versicherung in der Krankenversicherung.

Um das Werkstudentenprivileg nicht zu verlieren, dürfen Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Das gilt auch dann, wenn mehreren Jobs nachgegangen wird.

Die Steuerklasse ist von der persönlichen Lebenssituation abhängig. Die meisten Studierenden werden in Steuerklasse I eingeordnet, weil sie unverheiratet sind und keine Kinder haben. Studierende allerdings, die ein Kind haben und / oder verheiratet sind, werden in Steuerklasse 2 – 5 eingeordnet. Steuerklasse sechs gilt für alle, die mehrere Jobs haben. Welcher Job in Steuerklasse sechs eingeordnet wird, kann frei entschieden werden. Sinnvoll ist es hier, den Job mit dem geringsten Verdienst einzuordnen, da in Steuerklasse sechs die höchsten Abgaben fällig werden.

Werkstudenten müssen ihr Einkommen nicht grundsätzlich versteuern. Diese werden erst fällig, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Auf alles, was über dem Freibetrag verdient wird, muss Einkommenssteuer gezahlt werden.