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Brutto-Netto-Rechner
von Charlotte Ruzanski

Unser Brutto-Netto-Rechner 2024 bietet Ihnen die Möglichkeit Ihren Nettolohn ganz einfach und kostenlos zu ermitteln. Somit können Sie in Kürze Ihr Gehalt berechnen, das nach den verpflichtenden Abzügen, wie Steuern und Abgaben, übrig bleibt. Die Berechnung kann auf den ein oder anderen ein wenig komplex wirken, doch mit unserem Brutto-Netto-Rechner ist dies leicht zu bewältigen. Neben den Sozialabgaben, zu denen die gesetzliche Krankenkasse, die Rentenversicherung und die Kirchensteuer zählen, beachtet unser Rechner auch die Steuerklasse, sowie die Ihnen zustehende Freibeträge. mehr …

Brutto-Netto-Rechner 2024 / Gehaltsrechner

Brutto-Netto-Rechner 2024 mit Arbeitgeberbelastung

Nach Auswahl der Berechnungsart (Brutto zu Netto bzw. Netto zu Brutto) und Angabe des individuellen Monats- oder Jahreseinkommens sowie der individuellen Besteuerungsmerkmale berechnet der Gehaltsrechner die Höhe des Lohns für den entsprechenden Abrechnungszeitraum (Monat/Jahr).

Berechnet werden die Steuern und Abgaben abhängig vom individuellen Einkommen. Ferner ermittelt unser Brutto-Netto-Rechner & Gehaltsrechner auch die Arbeitgeberbelastung. Diese setzt sich zusammen aus der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der vom Arbeitgeber zu zahlende Anteil ist dabei gesetzlich festgelegt.

Netto Brutto Rechner 2023

Mit unserem Brutto-Netto-Rechner haben Sie die Möglichkeit sich das benötigte Bruttogehalt errechnen zu lassen. Um Ihr Wunschnettogehalt zu berechnen, klicken sie rechts unter „Berechnung“ die Option „Netto zu Brutto“ aus.

Arbeitslohn:

Hier geben Sie Ihren Brutto-/Nettolohn ein. Es kann sowohl das monatliche Gehalt als auch das Gehalt des ganzen Jahres angegeben werden. Der Zeitraum muss in der unteren Spalte entsprechend der Angabe ausgewählt werden.

Steuerklassen für die Brutto-Netto Berechnung:

Vorab sollte geklärt werden, worin der Unterschied zwischen Brutto und Netto liegt.

Das Brutto-Gehalt ist höher als das Netto-Gehalt, es ist die Basis für die anfallenden Steuer sowie Sozialabgaben. Das Netto-Gehalt ist das, was zum Schluss übrig bleibt und Ihnen als Gehalt ausbezahlt wird.

Die Steuerklasse nimmt Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen.

  • Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, ebenso für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner im Ausland leben oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.  Auch Ehepaare, die dauerhaft getrennt leben sowie verwitwete Arbeitnehmer kommen in Steuerklasse I.
  • Steuerklasse  II  berücksichtigt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als solche gelten Arbeitnehmer, die alleinstehend sind und deren Haushalt mindestens ein Kind angehört (das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnung bei dem Arbeitnehmer gemeldet sein, außerdem muss dieser einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beziehen). Eine weitere Voraussetzung für die Einstufung in Steuerklasse II ist, dass der Alleinerziehende nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
  • In Steuerklasse III fallen verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener, bei denen ein Ehepartner in Steuerklasse V eingereiht ist. Grundsätzlich gilt, dass beide Partner in Deutschland leben müssen und nicht dauerhaft getrennt sein dürfen.
  • Verheiratete Doppelverdiener können Steuerklasse IV beantragen. Das empfiehlt sich, wenn beide Partner einen etwa gleichen Nettolohn erhalten. Diese Steuerklasse gilt dann für beide Partner. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass beide Arbeitnehmer in Deutschland leben und nicht dauerhaft getrennt sind.
  • Steuerklasse IV mit Faktor betrifft dieselbe Personengruppe wie Steuerklasse IV, allerdings wird beim Faktorverfahren der Splittingvorteil schon während des Jahres berücksichtigt.
  • Werden nicht beide Ehepartner in Steuerklasse IV eingereiht, gilt für einen Steuerklasse V, für den anderen die  Steuerklasse III.
  • Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Anstellungen haben. Die Einbehaltung der Lohnsteuer nach Steuerklasse VI sollte von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, von dem ein geringeres Gehalt bezogen wird.
Info

Die gemeinsame Besteuerung bei Eheleute ist in der Regel günstiger. Doch da beim Abzug der Lohnsteuer nur der Lohn des jeweiligen Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden kann, werden die beiden Gehälter erst Ende des Jahres zusammengeführt, woraus sich die zutreffende Jahressteuer ergibt. Aufgrund dieser Vorgehensweise passiert es immer wieder, dass zunächst zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Zur möglichst genauen Berechnung der korrekten Jahressteuer, gibt es für Eheleute zwei mögliche Steuerklassenkombinationen (III/V und IV/IV) sowie seit 2010 das sogenannte Faktorverfahren.

Kombination der Steuerklasse bei Eheleuten:

Welche Kombination für ein verheiratetes Paar am günstigsten ist, hängt im Wesentlichen davon ab, wie viel die Partner verdienen. Die Wahl der jeweiligen Kombination wird in einem Formlosen Antrag beim Finanzamt gestellt.

  • IV/IV-Kombination: Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass beide Partner in Steuerklasse IV eingestuft werden. Die Wahl der IV/IV-Kombination ist allerdings nur dann von Vorteil, wenn beide Partner gleich viel verdienen.
  • III/V-Kombination: Gibt es in einer Ehe einen Viel- und einen Wenigverdiener, ist die Steuerklassenkombination III/V letztlich günstiger. In diesem Fall entspricht die Summe der Steuerabzüge etwa der gemeinsamen Jahressteuer. Allerdings ist der Lohnsteuerabzug für den Partner mit Steuerklasse V höher, als bei der Klassifizierung in Steuerklasse III oder IV. Grund dafür ist vorwiegend das Fehlen des Grundfreibetrags für das Existenzminimum. Dieser wird allerdings im Gegenzug in doppelter Höhe bei dem Partner mit Steuerklasse III angerechnet. Der Steuerklassenkombination III/IV wird ein Lohnverhältnis von 60:40 zugrunde gelegt. Ist das nicht der Fall, kann es nach der Steuererklärung zur Forderung von Steuernachzahlungen kommen.
  • IV/IV mit Faktor: Seit 2010 gibt es neben den beiden bereits genannten Kombinationen noch eine dritte Variation: die Kombination IV/IV mit Faktor.

Durch das Faktorverfahren werden höhere Nachzahlungen vermieden, die bei der IV/IV-Kombination fällig werden können. Zu diesen Nachzahlungen kommt es immer wieder, da die Pausch- und Freibeträge, die den Eheleuten zustehen, erst im Jahressteuerbescheid berücksichtigt werden. Bei Wahl der Kombination IV/IV mit Faktor wird die Belastung der Lohnsteuer am Verhältnis der beiden Arbeitslöhne ausgerichtet, d. h. der Grundfreibetrag und die steuerliche Entlastung, die durch das Ehegattensplitting entsteht, werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Auf diese Weise entspricht der monatliche Abzug der Lohnsteuer am ehesten der endgültigen Jahressteuerschuld.

Info

Das Verhältnis von voraussichtlicher Einkommenssteuer (die sich aus dem Splittingverfahren ergibt) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer der beiden Ehepartner ergibt den individuellen Faktor. Ihre Lohnsteuerklasse finden Sie auf der Lohnsteuerkarte.

Beiträge zur Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber getragen. In den meisten Fällen tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Kosten dafür je zur Hälfte. Die Höhe der Kosten ist hierbei gesetzlich geregelt und abhängig vom Bruttoentgelt:

  • Rentenversicherung: 18,6 % je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
  • Arbeitslosenversicherung: 2,5 % je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
  • Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 %  plus individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
  • Pflegeversicherung: 3,05 % je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen. Ausnahme ist Sachsen, dort entfallen auf den Arbeitgeber 1,025 % und auf den Arbeitnehmer 2,025 %. Außerdem gilt zu beachten, dass der Beitrag für kinderlose Arbeitnehmer bei 3,3 % liegt, der Aufschlag von 0,25 % wird nicht mit dem Arbeitgeber geteilt.
Linktipps
Informationen zur Brutto-Netto-Berechnung finden Sie auf der Seite vom Handelsblatt

Informationen zur Einkommenssteuer in Deutschland auf Wikipedia

Informationsseite des Bundesministeriums der Finanzen

Angestellte mit einem Bruttoeinkommen ab 64.350,– € (für das Jahr 2021) haben die Möglichkeit anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung einzutreten. Angestellte mit einem geringeren Gehalt fallen unter die Versicherungspflicht und müssen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Es gilt allerdings zu beachten: Nur weil ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, ist er nicht immer sinnvoll. Die Kosten für die private Krankenversicherung übersteigen die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung um ein Vielfaches. Daher ist ein Wechsel nur sinnvoll, wenn man sich die Mitgliedschaft für die private Krankenversicherung auch auf Dauer leisten kann.

Freibeträge für die Gehaltsberechnung:

In jeder Lohnsteuerklasse gibt es unterschiedliche Freibeträge. Mit einem Freibetrag lassen sich die monatlichen Steuern reduzieren und Steuerzahler müssen nicht warten, bis sie ihre Ausgaben nach Abgabe der Steuererklärung erstattet bekommen. D. h. der Nettolohn, der monatlich ausgezahlt wird, wird automatisch erhöht.

Brutto-netto-rechner
Brutto-Netto-Rechner für das Jahr 2022

Als Freibetrag können die Kosten für die Kinderbetreuung eingetragen werden, für Berufspendler bietet es sich an, die Fahrkosten für den Weg zur Arbeit eintragen zu lassen. Als Richtwert gelten Beträge ab 920,– € pro Jahr. Arbeitnehmer, die diese Summe überschreiten, können sich die Ausgaben aufgrund „außergewöhnlicher Belastung“ als Freibetrag vom Finanzamt eintragen lassen.

Der Antrag für einen Freibetrag kann bis zum 30.11. jedes Jahres beim Finanzamt gestellt werden. Wer keinen Antrag stellt, kann sich die Ausgaben aber auch nachträglich vom Finanzamt erstatten lassen, indem die angefallenen Kosten bei der Steuererklärung angegeben werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wird vom Gehaltsrechner automatisch bei der Berechnung des Lohns berücksichtigt.

Kinderfreibetrag für die Brutto-Netto Berechnung:

Wer Kinder hat, kann entweder vom Kindergeld oder vom steuerlichen Kinderfreibetrag profitieren. Für das Jahr 2021 liegt er bei 8.388,– €. Die Leistungen sind eng aneinander gekoppelt und sind als Existenzsicherung des Kindes gedacht.

Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben Eltern ab Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind nach seinem 18. Geburtstag noch in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst, verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, sofern das Kind bis dahin noch keinen Berufsabschluss erworben hat.

Wer ein Kind mit Behinderung hat, hat auch nach dem 25. Lebensjahr noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, solange das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Eltern können nicht von beiden Leistungen profitieren, sondern können entweder Elterngeld beziehen oder den Kinderfreibetrag nutzen.

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Die Höhe des Kindergeldes ist abhängig davon, wie viele Kinder eine Familie hat.

Höhe des Kindergeldes: ab Januar 2017 ab Januar 2018 ab Juli 2019 ab 2021
1. Kind 192,– € 194,– € 204,– € 219,– €
2. Kind 192,– € 194,– € 204,– € 219,– €
3. Kind 198,– € 200,– € 210,– € 225,– €
ab dem 4. Kind 223,– € 225,– € 235,– € 250,– €

Pro Jahr und pro Kind gibt es im Jahr 2021 einen Freibetrag von 8.388,– Euro. In Steuerklasse II lässt sich zusätzlich noch ein Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.908,– Euro im Jahr geltend machen. Dieser Zuschuss wird allerdings nur Alleinerziehenden gestattet, die auch kindergeldberechtigt sind.

Sind die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, steht der Freibetrag je zur Hälfte jedem Elternteil zu, dieser liegt im Jahr 2021 bei 4.194,– Euro im Jahr und pro Person.

Höhe Kinderfreibetrag ab Januar 2017 ab Januar 2018 ab Januar 2019 ab Januar 2020 ab Januar 2021
Existenzminimum 4.716,– € 4.788,– € 4.980,– € 5.172,– €
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 2.640,– € 2.640,– € 2.640,– € 2.640,– €
Gesamt 7.356,– € 7.428,– € 7.620,– € 7.812,– € 8.388,– €

Nicht in allen Steuerklassen gibt es den Kinderfreibetrag

Für die Steuerklassen V – VI können keine Kinderfreibeträge geltend gemacht werden. Das liegt daran, dass bei Steuerzahlern mit Steuerklasse V der Partner (der Steuerklasse III zugeordnet ist), den Kinderfreibetrag in voller Höhe zugesprochen bekommt.

Da Steuerklasse VI nur für Arbeitnehmer gilt, die einer Zusatzbeschäftigung nachgehen, gibt es hier keinen Kinderfreibetrag (ebenso fehlt der jährliche Grundfreibetrag). Diese Freibeträge werden in der Regel schon über die Hauptbeschäftigung bezogen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags werden übrigens prinzipiell Kinderfreibeträge abgezogen.

Günstigerprüfung: Freibetrag oder Kindergeld nutzen?

Ob es für Sie als Steuerzahler günstiger ist, Kindergeld zu beziehen oder den Kinderfreibetrag zu nutzen, ermittelt das Finanzamt am Ende des Steuerjahres mit einer Günstigerprüfung.

Bei der Günstigerprüfung wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt und um den Kinderfreibetrag reduziert. Aus den neuen Zahlen wird die Steuerlast berechnet. Ist die Steuerersparnis nach Abzug des Freibetrags größer als die Summe des Kindergeldes, das über das Jahr bezogen wurde, so gewährt Ihnen das Finanzamt automatisch den Freibetrag. Auf diesen wird das bereits bezogene Kindergeld angerechnet.

Vom Kinderfreibetrag profitieren vorwiegend Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, denn es gilt: Fällt das Kindergeld höher aus als der steuerliche Vorteil, wird der Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer nicht berücksichtigt.

Bei Eheleuten rechnet sich der Kinderfreibetrag erst ab einem jährlichen Einkommen von etwa 64.000,– €. Für Alleinerziehende gilt ein Jahreseinkommen von 34.000,– € als Grenzwert, ab dem sich der Freibetrag im Vergleich zum Kindergeld rentiert.

Häufige Fragen

Ein Brutto-Netto-Rechner ist ein Online-Tool, mit dem sich anhand der Angabe des Bruttolohns und verschiedener weiterer Faktoren der Nettolohn berechnen lässt.

Die exakte Berechnung des Nettogehalts ist ein komplexer Vorgang, der am einfachsten mit Hilfe eines Brutto-Netto-Rechners durchgeführt wird. Auf Grundlage aller notwendiger Daten kann das genaue Nettogehalt errechnet werden.

Die Hauptfaktoren für die Berechnung des Nettoeinkommens sind neben dem Bruttoeinkommen die persönliche Steuerklasse, die Angabe einer eventuellen Kirchensteuerpflicht, das Bundesland, sowie die Art der Krankenversicherung.

Mit diesen Eckdaten erhält man bereits einen ziemlich genauen Wert. Um jedoch eine noch exaktere Bestimmung des Nettoeinkommens zu erhalten, ist die Angabe von weiteren Daten hilfreich. So hängt das Ergebnis auch von Kinderfreibeträgen, vermögenswirksamen Leistungen, Zusatzversorgungen für die Rente sowie geldwerten Vorteilen und weiteren sonstigen Freibeträgen ab. Auch das Geburtsjahr spielt hierbei eine Rolle.

Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung seitens des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum eigentlichen Gehalt dem Arbeitnehmer gewährt. Grundsätzlich kann man sagen, dass alles als geldwerter Vorteil gilt, was der Arbeitnehmer selbst in diese Leistung investieren müsste, sofern er diese nicht vom Arbeitgeber gestellt bekäme. Der geldwerte Vorteil wird dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet. Ein üblicher geldwerter Vorteil sind Dienst- bzw. Sachleistungen wie Firmenwagen oder Firmenhandy oder auch Förderungsprogramme für die Mitarbeiter.

Die Liste der geldwerten Vorteile, die das Einkommensteuergesetz vorsieht, ist lang. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind sicherlich der Firmenwagen, auf Geschäftsreisen gesammelte Bonusmeilen, Essensmarken oder Personalrabatte. In der Regel existieren Freibeträge für geldwerte Vorteile, innerhalb deren Grenzen keine Steuerpflicht gilt.

Wer regelmäßig besonders hohe Ausgaben hat, kann diesen Betrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, was in der Summe zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Als Beispiel hierfür zählen Werbungskosten wie Fahrtkosten, hohe Sonderausgaben z. B. für Kinderbetreuung, außergewöhnliche Belastungen wie Heim- oder Krankheitskosten oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

Die ideale Art, um Steuern und Sozialabgaben einzusparen, besteht sicherlich in der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umwandeln zu lassen. Dieser umgewandelte Betrag mindert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen. Je nach Steuerklasse erhält der Arbeitnehmer so einen deutlich vergünstigen Beitrag für seine persönliche Zusatzrente.

Das Bruttogehalt ist das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag bezahlt. Damit ist das Gesamteinkommen vor Abzügen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeint.

Das Nettogehalt ist der Teil des Gehalts, den der Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttogehalt auf sein Konto überwiesen bekommt und ihm so für seine Lebenshaltung zur Verfügung steht.

Der Kinderfreibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, den der Steuerpflichtige für jedes Kind von seinem Bruttolohn in Abzug bringen darf. Somit vermindert sich die Steuerlast. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung , ob sich der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld mehr für den Steuerpflichtigen lohnt.

Ab einem Alter von 64 Jahren steht dem Steuerpflichtigen ein Altersentlastungsfreibetrag zu. Daher wirkt sich die Angabe des Geburtsjahres auf die Berechnung des Nettoeinkommens aus.

von Charlotte Ruzanski
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