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Werkstudenten Steuern: Wann gilt die Steuerpflicht?

von Laura Hoffmann
Werkstudenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch die steuerlichen Abzüge sind für Studierende nicht so hoch, wie bei normalen Arbeitnehmern. Welche wichtigen Regelungen es zur Steuerpflicht gibt und wann eine Steuererklärung sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
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Werkstudenten Steuern - wann Werkstudenten steuerpflichtig sindFoto: Damir Khabirov / iStock

Werkstudent Steuern: Der Steuerfreibetrag

Werkstudenten zahlen so lange keine Steuern, wie die gesamten Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Arbeit unterhalb der steuerlichen Freigrenze liegen. Im Jahr 2022 liegt der Steuer-Freibetrag bei 9.984 Euro pro Jahr. Solange der Gesamtbetrag der Einkünfte als Werkstudent aus einer nicht-selbständigen Tätigkeit unter diesem Betrag liegt, müssen Werkstudenten keine Steuern zahlen.

Um sich einen Überblick zu verschaffen, ob Steuern gezahlt werden müssen oder nicht, kann der Freibetrag durch zwölf geteilt werden. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 832 Euro. Sofern also im Monat nicht mehr als 832 Euro verdient werden, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

In welchen Fällen Werkstudenten Steuern zahlen müssen

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Ab einem gewissen Gehalt muss auch ein Werkstudent Steuern zahlenFoto: demaerre / iStock

Liegt das Gehalt  über 832 Euro pro Monat, müssen Steuern gezahlt werden. In diesem Fall ist der Freibetrag pro Jahr von 9.984 Euro überschritten. Allerdings ist der Steuersatz bei niedrigem Gehalt noch gering. Wer in Steuerklasse I eingeordnet ist, zahlt etwa 14 % Einkommenssteuer auf das Werkstudenten-Gehalt.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Lohnsteuer mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen. Aus diesem Steuerabzug ergibt sich der Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettogehalt. Auf der Lohnabrechnung werden die Beträge, die vom Arbeitgeber abgezogen werden, genau aufgelistet.

Lohnsteuer und Kirchensteuer

Verdienen Studierende mehre als den Steuer-Freibetrag, müssen sie in erster Linie Lohnsteuer zahlen, ggf. wird auch die Kirchensteuer fällig. Hinzu kommt außerdem ein Beitrag zur Rentenversicherung. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, ist dabei abhängig vom Verdienst sowie der Steuerklasse, in die man eingeordnet wurde. Die meisten Studierenden fallen dabei in Steuerklasse 1, weil sie unverheiratet sind und keine Kinder haben.

Neben der Lohnsteuer fällt auch die Kirchensteuer an, zumindest für diejenigen, die der evangelischen oder katholischen Kirche angehören. Die Höhe der Kirchensteuer liegt bei 8 – 9 % der Lohnsteuer. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, muss natürlich keine Kirchensteuer zahlen.

Anrechnung eines Minijobs

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Wird insgesamt mehr als der Steuer-Freibetrag verdient, muss auch bei einem Minijob Lohnsteuer gezahlt werdenFoto: Ridofranz / iStock

Einige Studierende stocken ihr Werkstudenten-Gehalt mit einem zusätzlichen Minijob auf. Dieses Vorgehen ist rechtens und steht jedem Arbeitnehmer und Werkstudenten zu. Bis zu einer Summe von 520 Euro im Monat muss für das Einkommen aus dem Minijob keine Lohnsteuer gezahlt werden. Der Arbeitgeber führt dafür pauschal einen Beitrag für die Steuer und die Sozialversicherung ab, Minijobber erhalten die volle Summe ausgezahlt. Entsprechend musst der Betrag von 520 Euro im Monat nicht versteuern werden und es ist auch keine Steuererklärung erforderlich.

Begrenzung der Arbeitszeit für Werkstudenten

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Steuerpflicht greift, sobald mehrere Minijobs ausgeübt werden und der Steuerfreibetrag auf diese Weise überschritten wird. Außerdem gilt auch für Werkstudenten mit Minijob, dass sie maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Die maximale Arbeitszeit darf auch dann nicht überschritten werden, wenn mehrere Jobs ausgeübt werden, ansonsten geht der Werkstudentenstatus verloren.

Wichtig zu wissen – sowohl für Studierende als auch für Arbeitgeber – in der vorlesungsfreien Zeit gilt die 20-Stunden-Regel nicht und Werkstudenten dürfen mehr Stunden pro Woche arbeiten, das Maximum liegt hier bei 40 Wochenstunden.

Deshalb lohnt sich eine Steuererklärung für Werkstudenten

Mit der Steuererklärung können Steuern, die im Laufe des Jahres zu viel bezahlt wurden, zurückgeholt werden. Werden für einen Werkstudenten-Job Steuern fällig, lohnt es sich auf jeden Fall, eine Steuererklärung abzugeben. Es gibt unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Einkommen abgezogen werden, diese kann man sich unter Umständen erstatten lassen.

Für jeden Arbeitnehmer der Steuerklasse I fallen Pauschalbeträge in Höhe von 1.000 Euro an. Hinzu kommt ein Pauschbetrag über 36 Euro für sonstige Sonderausgaben sowie eine Pauschale für die Vorsorge.

Werbungskosten von der Steuer absetzen

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Auch Werkstudenten können Werbungskosten von der Lohnsteuer absetzenFoto: fizkes / iStock

Auch Werbungskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkosten, die für die Fahrt zur Arbeit entstehen. Hierbei ist es egal, ob die Fahrt mit einem eigenen PKW, mit dem Zug oder dem Fahrrad zurückgelegt wurde. Studierende haben die Möglichkeit Kosten für das Studium abzusetzen, ebenso werden die möglichen Kosten für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung steuerlich berücksichtigt.

Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden, werden vom Gehalt abgezogen und ergeben damit das zu versteuernde Einkommen. Durch die Abzüge wird dieses so berechnete Brutto-Einkommen geringer sein, als das Einkommen, das zur Berechnung deiner Einkommenssteuer angesetzt wurde. Folgerichtig zahlt das Finanzamt in einem solchen Fall eine Erstattung.

Abgabe der Steuererklärung als Werkstudent

Die Steuererklärung musst spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Die Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt nimmt einige Wochen in Anspruch, danach wird ein Bescheid ausgeschickt, aus dem hervorgeht wie viel Steuern zu viel oder zu wenig gezahlt wurden und ob entsprechend eine Rückzahlung und eine Nachzahlung fällig wird.

Für Werkstudenten lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung in den allermeisten Fällen, da sie sich oft über eine Rückzahlung freuen können. Deshalb ist die Abgabe einer Steuererklärung auch für Werkstudenten zu empfehlen.

Fazit: Werkstudenten sollten ihre Steuerpflicht nicht unterschätzen

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Auch für Werkstudenten können Steuern und Abgaben relevant seinFoto: shironosov / iStock

Steuern und Abgaben sind auch für Werkstudenten und ihre Arbeitgeber relevant, denn oft verdienen Werkstudenten mehr als den Freibetrag und sind damit lohnsteuerpflichtig.

Unter Umständen kann es sich jedoch lohnen, die Freibeträge und den eigenen Bruttolohn zu vergleichen weniger als die möglichen 20 Wochenstunden zu arbeiten, damit der steuerliche Freibetrag nicht überschritten wird und mehr Gehalt übrigbleibt. Für Werkstudenten, die Steuern zahlen müssen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, mit der zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt erstattet werden.

Häufig gestellte Fragen zu den Steuern für Werkstudenten

Auch Werkstudenten unterliegen der Steuerpflicht. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig davon, in welcher Steuerklasse ein Werkstudent veranlagt ist. Es gibt insgesamt sechs Steuerklassen, die passende Steuerklasse wird abhängig von der persönlichen Lebenssituation gewählt / zugeordnet. Je geringer der Lohn, umso geringer ist auch die erforderliche Abgabe an das Finanzamt. Bis zum jährlichen Steuerfreibetrag von 9.984 Euro (Stand 2022) muss keine Lohnsteuer gezahlt werden, dieser Betrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 832 Euro. Neben der Lohnsteuer wird auch der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer fällig.

Werkstudenten müssen Lohnsteuer und Kirchensteuer zahlen (sofern sie Mitglied in der Kirche sind). Als weitere Abgabe fällt außerdem der Beitrag zur Rentenversicherung an. Ob ein Beitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden muss, ist von mehreren Faktoren abhängig (Alter, Gehalt, Arbeitszeit).

Werkstudenten müssen keine Steuererklärung abgeben. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Steuererklärung zu machen, wenn man als Werkstudent Lohnsteuer gezahlt hat. Denn mit der Steuererklärung erhält kann man zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommen. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt vor allem für Studierende, die unterhalb der relevanten Jahresgehaltsgrenze liegen, diese ist höher als der Steuerfreibetrag, da noch diverse Pauschbeträge hinzukommen:

Steuerfreibetrag von 9.984 Euro + Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro + Sonderpauschbetrag von 36 Euro = 11.220 Euro 

Wer unter diesem Gehalt bleibt, erhält alle Steuern, die er bereits gezahlt hat, erstattet.

Studierende, die für ihren Werkstudenten-Job Steuern zahlen, sollten eine Steuererklärung abgeben, auch wenn diese nicht verpflichtend ist. Denn die meisten Werkstudenten erhalten Steuern erstattet, wodurch sich das Gehalt letztendlich erhöht.

Ein großer Teil der Studienkosten kann von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Gebühren, die die Uni für das Semester berechnet, Fahrkosten zwischen Uni und Wohnstätte bzw. Semesterticket, Ausgaben für Lehrmaterialien und erforderliche Ausstattung für das Studium (Bücher, Laptop, etc.).

Ein Minijob mit einem Einkommen von maximal 520 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Zu berücksichtigen gilt jedoch: Wenn mit mehreren Minijobs der Steuerfreibetrag überschritten wird, muss auch ein Werkstudent Steuern zahlen, auch wenn nur im Minijob gearbeitet wird.

Der normale Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 %, diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen auf, d. h. Arbeitnehmer zahlen 9,3 % Rentenversicherung. Das gilt jedoch erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro (ab Januar 2023 ab 2.000 Euro). Studierende, die einem Minijob nachgehen zahlen 3,6 %, der Hauptteil von 15 % wird vom Arbeitgeber getragen.

Bei einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1.600 Euro befinden sich Werkstudenten in der Gleitzone und zahlen ebenfalls noch einen geringeren Anteil an der Rentenversicherung als der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmeranteil steigt bis zum einem Einkommen von 1.600 Euro immer mehr an, bis beide Parteien sich den Beitrag hälftig aufteilen.

Über die Autorin
Laura Hoffmann