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Wann müssen Mieter Schönheitsreparaturen machen?

von Gerrit Wustmann
Über die Frage, wann Mieter verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, herrscht immer wieder Streit. In einem aktuellen Fall hat der BGH die Mieterrechte gestärkt und die Klage eines Vermieters abgewiesen.

Welche Schönheitsreparaturen ein Mieter im Laufe der Zeit selbst durchführen und bezahlen muss, legt der Mietvertrag fest. Allerdings ist nicht jede dort gelistete Maßnahme auch zwangsläufig rechtsgültig. Ein Sonderfall sind jedoch Schönheitsreparaturen beim Auszug aus der Wohnung. Im Mietvertrag kann zum Beispiel festgelegt sein, dass die Wohnung vor der Übergabe lediglich „besenrein“ sein muss. Alternativ kann der Vermieter auch verlangen, dass etwa die Wände neu gestrichen werden. Allerdings nicht immer, wie der vorliegende Fall zeigt.

Schönheitsreparaturen nicht zwingend vom Mieter durchzuführen

Ein Mieter und sein Vormieter hatten vertraglich vereinbart, dass der Mieter beim Auszug der Wohnung einen neuen Anstrich verpasst. Das hat er auch getan und sich damit an die Vereinbarung gehalten. Dem Vermieter allerdings gefiel die Qualität der Malerarbeiten nicht. Deshalb beauftragte er seinerseits einen Maler für weitere Ausbesserungen – und stellte dem ausgezogenen Mieter die Kosten hierfür in Rechnung. Doch der Mieter wehrte sich. Und der BGH gab ihm nun recht. Zum einen, so die Richter, habe es sich um einen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vormieter gehandelt, der nichts mit dem Vertragsverhältnis zum Vermieter zu tun hatte. Deshalb könne der Vermieter daraus auch keine Ansprüche ableiten.

Hinzu kam, dass der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hatte – und in dem Fall ist er selbst auch beim Auszug nicht zu Renovierungen und Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn der Mietvertrag etwas anderes festlegt.

Mieterrechte durch BGH-Urteil gestärkt

Für Mieter ergibt sich aus dem Urteil eine Stärkung ihrer Position. Schönheitsreparaturen beim Auszug müssen in der Regel also nur dann vorgenommen werden, wenn die Wohnung schon beim Einzug in entsprechendem Zustand war, der Vermieter oder Vormieter sie also unter anderem frisch hat streichen lassen. Und: Verträge und Abmachungen unter Mietern, die aufeinanderfolgen, haben keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

Generell gilt, dass der Mieter Kleinreparaturen von durch Verschleiß entstehende Schäden während des Mietverhältnisses selbst bezahlen muss – allerdings nur bis zu einer Grenze von 200 € pro Jahr. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei allen Elementen, die fest und unveränderlich elementarer Bestandteil der Wohnung sind, muss der Vermieter die Reparaturkosten tragen, sofern der Mieter die Schäden nicht selbst verursacht hat. Das bezieht sich zum Beispiel auf Fenster, Türgriffe oder sanitäre Anlagen.

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Gerrit Wustmann