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Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

von Gerrit Wustmann
Bei einem Umzug in eine neue Wohnung kann die Mietkaution, je nach Höhe, eine Belastung sein. Problematisch wird es, wenn der vorherige Vermieter die Kaution einbehält. In welchen Fällen darf er das? Und welche Rechte hat man als Mieter?

In aller Regel wird beim Abschluss eines Mietvertrages eine Mietkaution fällig. Üblicherweise wird diese auf einem Sparbuch hinterlegt, das zwar auf den Namen des Mieters läuft, ohne dass dieser Zugriff darauf hat. Das Sparbuch wird von einer Bank treuhänderisch verwaltet bis zum Ende des Mietverhältnisses. Zwar kann der Vermieter die Kaution auch auf einem eigenen Konto deponieren – das Sparbuch ist für den Mieter aber die sichere Variante. Die Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter. Er kann sie beispielsweise nutzen, um Schäden zu reparieren, die der Mieter verursacht hat, oder um notwendige Renovierungen durchzuführen. Im Fall von Mietnomaden ist die Kaution zwar keine ausreichende, aber wenigstens eine kleine Kompensation der entstandenen Verluste.

Viel Streit um die Kaution

Allerdings ist die Kaution oft ein Zankapfel. Das fängt schon bei der Höhe an. Gesetzlich festgelegt ist, dass die Kaution höchstens drei Netto-Kaltmieten betragen darf. Trotzdem gibt es immer wieder Vermieter, die auf die Unwissenheit ihrer Kunden setzen und versuchen, höhere Beträge zu veranschlagen. Darauf sollte man sich auf keinen Fall einlassen. Und man kann versuchen, einen niedrigeren Betrag auszuhandeln. Und auch dies ist gut zu wissen: Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Kaution auf einen Schlag zu bezahlen – er kann sie auch auf bis zu drei Monatsraten aufteilen.

Den meisten Stress gibt es aber beim Auszug. Denn dann fordert man als Mieter die Kaution zurück – immerhin muss man auch für die neue Wohnung wieder eine Kaution hinterlegen, und da ist es gut, wenn das Geld aus dem alten Mietverhältnis zur Verfügung steht. Zumal es abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses auch Zinsen generiert hat. Mieter und Vermieter sind aber nicht selten unterschiedlicher Auffassung, wenn es um die Frage geht, ob die Kaution ganz oder zumindest teilweise erstattet werden soll.

Vermieter und Mieter müssen sich einigen

Es gibt bestimmte Fälle, in denen der Vermieter berechtigt ist, die Kaution oder einen Teil davon einzubehalten. Zum Beispiel, wenn der Mieter noch Mietrückstände hat, also Teile der Kaltmieten und Nebenkosten bisher nicht gezahlt hat. Dasselbe gilt, wenn die Nebenkostenabrechnung noch offen ist. Damit kann der Vermieter sichergehen, dass er die Zahlung auch wirklich erhält.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn an der Wohnung Reparaturen oder Renovierungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Hier kommt es oft zum Streit über die Höhe der Kosten. Der Vermieter muss dem Mieter die Möglichkeit einräumen, die Reparaturen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das kann sinnvoll sein, da man bei dieser Variante selbst die Kontrolle über die Kosten behält.

Bankbürgschaft als Alternative zur Kaution

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte man gemeinsam mit dem Vermieter wie schon beim Einzug das Übergabeprotokoll kontrollieren und alle Punkte genau prüfen. Dadurch kann man sich schon vor Ort auf nötige Reparaturen einigen und festlegen, wer diese durchführen soll.

Wer Streit um die Kaution von vornherein vermeiden möchte, hat eine Alternative: Anstelle einer Kaution kann man auch eine Bankbürgschaft aufnehmen. Das bedeutet: Man stellt dem Vermieter keine Kautionssumme zur Verfügung. Stattdessen bürgt die Bank für die Sicherheit des Vermieters. Das hat aber einen beträchtlichen Nachteil. Es ist deutlich teurer. Denn die Mietkaution erhält man im Optimalfall zuzüglich Zinsen komplett zurück. Die Bürgschaft hingegen kostet meist einen fixen Jahresbetrag, den man an die Bank zahlt. Und den bekommt man nicht erstattet. Außerdem ist er überwiegend deutlich höher als die eigentliche Kaution, sobald das Mietverhältnis mehrere Jahre dauert.

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Gerrit Wustmann