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Verkehrssicherungspflicht für Hauseigentümer

von Gerrit Wustmann
Schnee räumen, Fassaden sichern, morsche Bäume fällen: Das wichtige Stichwort für Hausbesitzer heißt „Verkehrssicherungspflicht“. Wir erklären, was es zu beachten gilt, wenn man teuren Klagen entgehen will.

Egal, ob selbst bewohntes Einfamilienhaus, Mitglied einer Eigentümergesellschaft oder Eigentümer einer vermieteten Immobilie: Wer hat, der muss. Oder anders ausgedrückt: Es gibt einige Pflichten, um die Immobilienbesitzer nicht herumzukommen. Die gute Nachricht lautet: Es ist gar nicht so schwierig, den sperrigen Behördendeutsch-Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ zu verstehen und umzusetzen.

Verkehrssicherungspflicht: Stichwort Sicherheit

Denn viele der darunter fallenden Pflichten von Hauseigentümern sind selbsterklärend. Worauf es ankommt, ist die Sicherheit. Und zwar die Sicherheit von Besuchern ebenso wie von all jenen, die dem eigenen Haus nahe kommen oder kommen könnten. So ist der Gehweg unmittelbar vor dem Haus zwar Eigentum der Gemeinde. Dafür sorgen, dass dort niemand ausrutscht und sich die Knochen bricht, muss aber der Hauseigentümer. Sobald es im Winter Eis und Schnee gibt, muss folglich Schaufel und Sand in die Hand genommen werden.

Aber es gibt eine Menge potenzieller Gefahrenquellen rund ums Haus, die man im Auge behalten sollte. Wird ein Passant von herabfallenden Dach- oder Fassadenelementen getroffen, kann es teuer werden. Einmal im Jahr und insbesondere nach heftigen Unwettern gilt es, Fassade, Balkone und das Dach in Augenschein zu nehmen und lose Elemente zu entfernen und ausbessern zu lassen. Dasselbe gilt für Bäume. Lose Äste schneidet man ab, und hat der Baum selbst keine ausreichende Standfestigkeit mehr, muss er gefällt werden. Und während man sich in friedlicher Nachbarschaft noch darüber gütlich einigen kann, wie mit dem Baum oder Strauch zu verfahren ist, der in den angrenzenden Garten hineinragt, sieht das auf Straßen und Gehwegen schon wieder anders aus. Den dort können wild wuchernde Pflanzen die Verkehrssicherheit gefährden – wörtlich nehmen darf man das spätestens dann, wenn das Blattwerk den freien Blick auf Verkehrsschilder behindert.

Hauseigentümer haftet im Schadensfall

Wichtig ist: Diese Regeln gelten immer. Wer als Hauseigentümer nicht die Möglichkeit hat, sich selbst um derlei Angelegenheiten zu kümmern, muss sie delegieren und die Umsetzung prüfen. Denn auch wenn ein Serviceunternehmen schlampt, muss in der Regel der Eigentümer für Schäden aufkommen, die durch mangelnde Verkehrssicherheit verursacht werden.

Relevant ist allerdings nicht nur der Außen-, sondern auch der Innenbereich. Verletzt sich jemand, weil es aufgrund einer ausgefallenen Beleuchtung zu dunkel ist, weil eine Treppe morsch oder ein Fliesenboden rutschig ist, ist immer der Eigentümer in der Pflicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass derartige Gefahrenquellen nicht entstehen. Anders kann es sein, wenn jemand über ein Kabel stolpert: Es kommt dann auf die Frage an, wem das Kabel gehört, wer es gelegt und ob er andere Personen darauf hingewiesen hat.

Die gute Nachricht für Mieter: Zwar können einzelne Aufgaben, etwa das Schneeräumen, auf die Mieter übertragen werden, allerdings nur in sehr engen Grenzen. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt in aller Regel trotzdem weiter beim Eigentümer, der im Schadensfall haftbar ist.

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Gerrit Wustmann