Das Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Februar 2012 unter dem Aktenzeichen L 4 R 2791/11 ein Urteil gefällt, nachdem die Anerkennung eines Seniorenstudiums für die Altersrente seitens der Rentenversicherung ordnungsgemäß abgelehnt wurde.
Im konkreten Fall handelte es sich nicht um eine als Seniorenstudium bezeichnete besondere Form der Gasthörerschaft, sondern um ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium einer ehemaligen Arzthelferin mit dem Zertifikat eines Abschlusses als journalistische Zusatzqualifikation. Die Klägerin war während ihrer Studienzeit an der Universität als Mitglied eingeschrieben.
Dennoch besteht gemäß der Entscheidung des Sozialgerichtes kein Anspruch auf die Anerkennung des Studiums für die Altersrente, da es sich nicht um ein Studium im Sinne einer Berufsausbildung handelte und nur ein solches angerechnet werden kann.
Nicht maßgeblich für die Entscheidung war das Alter der Klägerin bei ihrem Studienbeginn, so dass ein nicht als Zusatzstudium bezeichneter Studiengang wahrscheinlich bewirkt hätte, dass die Rentenversicherung den entsprechenden Zeitraum für die Altersrente angerechnet hätte.
Was ist für die Anerkennung der Studienzeit erforderlich?
Das Sozialgericht in Baden-Württemberg interpretierte bei seiner Urteilsfindung den Begriff der Hochschulausbildung als nicht identisch mit einem Studium. Während ein Studiengang je nach seiner Ausgestaltung der Berufsausbildung als auch der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse dienen kann, ist für die Anerkennung als Anrechnungszeit zur Altersrente vonnöten, dass Studien tatsächlich der beruflichen Qualifikation dienen.
Das konkrete Urteil bezieht sich zwar auf eine ältere Studentin, die Urteilsbegründung ist jedoch geeignet, Zweifel an der künftigen Anerkennung eines Master-Studiums für die Altersrente zu wecken, da viele Universitäten ein solches häufig ebenfalls mit eng eingegrenzten Inhalten anbieten.
Aufgrund der Urteilsbegründung besteht die Gefahr, dass künftig für jedes Master-Studium gesondert zu entscheiden ist, ob es für die Altersrente angerechnet werden kann.