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Riester-Rente: alle Informationen auf einen Blick
Sie interessieren sich für die Riester-Rente als zusätzliche Altersvorsorge? In unserem großen Online-Ratgeber sind alle wichtigen Informationen zu dieser staatlich geförderten Zusatzrente zu finden.
von Johanna Schödel
Riester-Rente Vergleich 2023: alle Informationen auf einen Blick. Wer Angst hat, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht, kann sich mit der Riester-Rente einen finanziellen Puffer aufbauen.
© Monkey Business Images/Stockbroker/thinkstock

Die Riester-Rente wurde 2000/2001 im Zuge der Rentenreform als Ausgleich für das Absenken des gesetzlichen Rentenniveaus von 70 % auf 67 % eingeführt. Der Name geht auf den damaligen Arbeitsminister Walter Riester zurück, der maßgeblich an der Entwicklung dieser staatlich geförderten Rente beteiligt war.

Um die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen Sparer einige Voraussetzungen erfüllen und ein spezielles Riester-Produkt abschließen, da nicht jeder Vertrag zur privaten Altersvorsorge gefördert wird. Es gibt drei verschiedene Produktkategorien, in denen eine Riester-Rente abgeschlossen werden kann: Bausparverträge, Bankprodukte (Fonds- oder Banksparplan) und Versicherungsverträge (klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge).

Riester-Rente im Vergleich

Wie Finanztest zuletzt im 05/2015 festgestellt hat, gibt es große Unterschiede bei den Versicherungsgesellschaften. Verbraucher sollten daher unbedingt einen Riester-Rente Vergleich erstellen lassen. Dies kann man zum einen auf der Seite von der Stiftung Warentest / Finanztest geschehen oder klassisch über eine Beratung. In Einzelfällen liegt die Ersparnis bei bis zu 25%.

Wie fördert der Staat die Riester-Rente?

Linktipp

Weitere Informationen zur Riester-Rente finden auf unserer Seite:
riesterrente24.de
Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt zum einen durch direkte Zuschüsse zu den Einzahlungen im Vertrag und zum anderen durch eine steuerliche Begünstigung der eingezahlten Beiträge inklusive der Zuschüsse. Die Grundzulage, die jeder Erwachsene erhält, beträgt 154, – Euro pro Jahr. Für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, gibt es zusätzlich 185, – Euro und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, sogar 300, – Euro jährlich an Zuschüssen. Um die volle Förderung zu erhalten, muss der Vertragsinhaber jährlich 4 % seines Bruttojahreseinkommens in den Riestervertrag einzahlen, maximal aber 2.100, – Euro. Jeder Sparer, egal ob mittelbar oder unmittelbar förderberechtigt, muss mindestens 60, – Euro jährlich in den Riestervertrag einzahlen, damit die staatliche Förderung gewährt werden kann. Wer bei Vertragsbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt einen einmaligen Zuschuss von 200, –  im ersten Vertragsjahr.

Die 4 % des Bruttojahreseinkommens werden inklusive der Zulagen berechnet. Am besten lässt sich das an einem Beispiel verdeutlichen:

Michaela Musterfrau, 2 Kinder (2007 & 2009 geboren), 40.000, – € Bruttojahreseinkommen

  • 4 % von 40.000, – €: 1.600, – € Beitrag
  • Abzüglich 154, – € Grundzulage
  • Abzüglich 185, – € für Kind 1
  • Abzüglich 300, – € für Kind 2
  • Bleiben: 961, – € Eigenbeitrag

Frau Musterfrau muss also jährlich 961 € in den Riestervertrag einzahlen, damit der Staat die komplette Förderung auszahlt. Zahlt sie weniger ein, wird die Zulage im Verhältnis gekürzt.

Günstigerprüfung beim Finanzamt

Zusätzlich zur Förderung über den direkten Zuschuss ist unter Umständen eine Berücksichtigung der geleisteten Beiträge inklusive der Zulage bei der Einkommenssteuererklärung möglich. Das Finanzamt führt vollkommen automatisch eine Günstigerprüfung durch. Wenn die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden und sich dadurch eine höhere Ersparnis ergibt, als bei reiner Gewährung der Zulagen, wird die zu zahlende Einkommenssteuer des Riester-Sparers um die gewährte Zulage erhöht und der Sonderausgabenabzug voll berücksichtigt. Ist die Ersparnis geringer, bleibt der Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge unberücksichtigt. Die Günstigerprüfung findet auch bei Ehepaaren statt, die gemeinsam veranlagt werden. Die Berechnung erfolgt ebenfalls automatisch.

Wer erhält die Förderung?

Die staatliche Förderung für die Riester-Rente erhalten nur bestimmte Personengruppen:

  • Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Minijobber, die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (zum Beispiel Journalisten)
  • pflichtversicherte Landwirte
  • Beamte, Soldaten und Richter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, weil eine beamtenrechtliche Versorgung erfolgt

Zusätzlich können Ehepartner einer unmittelbar förderberechtigten Person ebenfalls Zulagen erhalten, auch wenn sie eigentlich nicht förderberechtigt wären. Voraussetzung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt voneinander leben. Die mittelbar förderberechtigte Person muss für die Förderung lediglich den Sockelbeitrag von 60, – € pro Jahr in den Riestervertrag einzahlen, damit die Zulage ausgezahlt wird.

Folgende Personengruppen können keine Riesterförderung erhalten:

Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Selbstständige mit Pflichtversicherungen in Kammerberufen (Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte)
nicht rentenversicherungspflichtige Studenten

Auszahlung im Alter – was ist zu beachten?

Verträge, die bis zum 31.12.2011 abgeschlossen wurden, können frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres in eine Rente umgewandelt werden, ohne dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Verträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, können frühestens mit dem 62. Lebensjahr förderunschädlich in Anspruch genommen werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter bei bestimmten Berufen unter diesen Altersgrenzen liegt, dann kann der Vertrag mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausgezahlt werden. Betroffen von dieser Regelung sind zum Beispiel Bergleute und Piloten.

Die Riester-Rente muss im Alter voll versteuert werden, die gesamte Rente wird zum Einkommen des Rentners hinzugerechnet. Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen sind zudem Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu zahlen. Die Riester-Rente wird lebenslang bezahlt, eine vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals ist nicht komplett möglich. Zu Beginn des Rentenbezugs können aber einmalig bis zu 30 % des Kapitals entnommen werden, ohne dass die Zulagen an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Aus dem restlichen Kapital wird dann eine entsprechend reduzierte Rente gebildet.

Kosten und Verzinsung während der Ansparphase

Bei Versicherungsverträgen, die in klassischer Form abgeschlossen werden, gibt es seit dem 01.01.2015 nur noch eine garantierte Verzinsung von 1,25 %. Die tatsächliche Verzinsung liegt allerdings noch immer bei durchschnittlich 3,5 %. Diese Gesamtverzinsung ist aber nicht garantiert und kann höher oder geringer ausfallen. Bei fondsgebundenen Versicherungen und Fondssparplänen von Banken gibt es gar keine garantierte Verzinsung; die Anbieter garantieren nur, dass zu Rentenbeginn das angesparte Kapital inklusive der Zulagen für die Verrentung genutzt werden kann. Banksparpläne und Bausparverträge sind mit variablen Zinsen ausgestattet, die derzeit im Schnitt bei 0,5 % – 1 % liegen.

Die Kosten, die für einen Riestervertrag anfallen, sind abhängig von der gewählten Vertragsform. Die günstigste Variante sind Banksparpläne, dort fallen in der Regel keine einmaligen Abschlusskosten an und auch die Verwaltungskosten sind gering. Einige Anbieter ermöglichen sogar eine komplett kostenlose Anlage in einem Riester-Banksparplan. Bei Riester-Fondssparplänen fallen meist auch keine einmaligen Abschlusskosten an. Dafür werden Ausgabeaufschläge von den Einzahlungen abgezogen, die für den Erwerb des jeweiligen Fonds anfallen. Zusätzlich erheben die Banken zum Teil eine Verwaltungsgebühr. Der Ausgabeaufschlag kann bis zu 5 % der Einzahlung ausmachen. Bei Bausparverträgen fällt eine Abschlussgebühr zwischen 1 – 2 % der Bausparsumme an. Die meisten Anbieter verlangen zusätzlich noch eine geringe Verwaltungsgebühr für die Führung des Bausparkontos.

Bei Versicherungsverträgen fallen sowohl Abschluss- als auch Verwaltungskosten an. Die Höhe ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Die Abschlusskosten werden auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt und dürfen seit dem 01.01.2015 mit maximal 25 % der Beitragssumme berücksichtigt werden. Die Beitragssumme ist die Summe, die Riestersparer über die gesamte Vertragslaufzeit in den Vertrag einzahlen. Beträgt die Summe zum Beispiel 10.000, – €, werden 250, – € Abschlusskosten fällig, die in den ersten fünf Jahren mit je 50, – € berücksichtigt werden. Dazu kommen noch Verwaltungskosten, die in der Regel auf einen festen Betrag pro Jahr begrenzt sind. Bei fondsgebundenen Riester-Renten werden dieselben Kosten berücksichtigt, zusätzlich zahlen Kunden aber gegebenenfalls noch Ausgabeaufschläge für die gewünschten Fonds. Tendenziell sind die Abschluss- und Verwaltungskosten bei Direktversicherern geringer als bei Serviceversicherern mit Filialnetz.

Riester-Rente kündigen – geht das überhaupt?

Ein Riestervertrag kann jederzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag aufgelöst, werden die gewährten Zulagen und die eventuellen Steuervorteile jedoch vom Guthaben abgezogen, da die Voraussetzungen für die staatliche Förderung dann nicht mehr erfüllt sind. Es ist aber möglich, das Guthaben an einen anderen Anbieter zu übertragen und den Riestervertrag dort fortzuführen. In diesem Fall bleiben die Zulagen komplett erhalten. Wenn ein Riestervertrag zum Beispiel aus finanziellen Gründen nicht mehr weitergeführt werden soll, macht es Sinn, den Vertrag vorerst beitragsfrei zu stellen. Damit bleiben die Zulagen und Steuervorteile erhalten und der Vertrag kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden. Gerade bei alten Versicherungsverträgen mit höheren garantierten Zinsen ist eine Beitragsfreistellung lohnenswert.

 

Riester-Rente Häufige Fragen

Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Selbstständige mit Pflichtversicherungen in Kammerberufen (Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte)
nicht rentenversicherungspflichtige Studenten

Wie Finanztest zuletzt im 05/2015 festgestellt hat, gibt es große Unterschiede bei den Versicherungsgesellschaften. Verbraucher sollten daher unbedingt einen Riester-Rente Vergleich erstellen lassen. Dies kann man zum einen auf der Seite von der Stiftung Warentest / Finanztest geschehen oder klassisch über eine Beratung. In Einzelfällen liegt die Ersparnis bei bis zu 25%.

Es ist möglich, die staatlichen Zulagen, die es für die Riester-Rente gibt, auf mehrere Verträge (allerdings maximal zwei Verträge) zu verteilen. Eine solche Aufteilung ist jedoch bedingt sinnvoll und rechnet sich nur, wenn Grundzulage und Kinderzulage gemeinsam eine hohe Summe ergeben. In solchen Fällen können – insbesondere junge Riester-Sparer – auf dem Aktienmarkt aktiv werden und Chancen auf eine hohe Rendite nutzen, indem sie in einen Riester-Fondssparplan investieren. Als Sicherheit kann der verbleibende Teil gleichzeitig in einen Banksparplan eingezahlt werden.

Eigentlich sollte man möglichst früh mit der Altersvorsorge beginnen. Aber wie soll man beispielsweise in eine Riester-Rente einzahlen, wenn das Geld ohnehin schon knapp ist?

Zwar werden Azubis, Schulabgänger und Studenten bestürmt, so früh wie möglich mit der Altersvorsorge anzufangen. Aber als junger Mensch hat man andere Sorgen. Wer sich für eine Riester-Rente entscheidet, plant damit für einen Zeitraum von 40 oder 45 Jahren im Voraus. Da liegt es doch wesentlich näher, sich ein Auto zu kaufen oder mit Freunden einen tollen Urlaub zu verbringen.

Doch so schön all das sein mag: Wer heute jung ist, sollte nicht vergessen, dass er irgendwann auch mal älter wird – und sich dann über ein paar finanzielle Rücklagen freut. Natürlich sollte an erster Stelle eine Haftpflichtversicherung stehen. Auch über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollten junge Menschen unbedingt nachdenken. Aber spätestens dann ist die Altersvorsorge an der Reihe.

Riester lohnt sich auch für Jüngere

Dabei empfiehlt sich die Riester-Rente. Bei dieser Variante der Altersvorsorge muss man als Geringverdiener (was Azubis und Studenten ja im Regelfall sind) nur einen Mindesteigenbeitrag von 60,- € im Jahr leisten, um in den Genuss der vollen staatlichen Zulagen zu kommen. Außerdem gibt es für unter 25-Jährige einen Berufseinsteiger-Bonus von 200,- € obendrauf.

Wann beginnt eigentlich die Auszahlungsphase einer Riester-Rente? Mit 60? Oder erst mit 62 Jahren? Das ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Verbraucher, die bis zum Jahr 2011 eine Riester-Rente abgeschlossen haben, können sich diese ab 60 Jahren auszahlen lassen. 2012 wurde das Auszahlungsalter von 60 auf 62 Jahre angehoben. Verbraucher, die eine Riester-Rente erst ab 2012 abgeschlossen haben und sich dennoch die Rente unter der Altersgrenze von 62 Jahren auszahlen lassen möchten, bekommen nicht die volle staatliche Förderung.

Alternativen zur vorzeitigen Altersvorsorge

Wer einen Riester-Renten-Vertrag im Jahr 2011 abgeschlossen hat, sollte als Versicherungsbeginn ein Datum vor dem 1. April 2012 geltend machen. Dabei sollte beachtet werden, dass der Versicherungsschein noch im Jahr 2011 ausgestellt wird. Erst dann ist gesichert, dass das 60. Lebensjahr als Auszahlungsbeginn der Riester-Rente möglich ist.

Weitere Änderungen

Für Verbraucher, die einen Riester-Renten-Vertrag ab 2012 abgeschlossen haben, sinkt die Altersgrenze für einen Vertragsabschluss von 57 auf 52 Jahre. Das heißt, dass Verbraucher ab dem 53. Lebensjahr keinen Anspruch mehr auf den Abschluss einer Riester-Rente haben..

Genau wie die staatlich geförderte Altersvorsorge wird die Riester-Rente erst bei Rentenbeginn ausgezahlt (und frühestens ab einem Alter von 60 Jahren), sie weist jedoch eine recht hohe Flexibilität auf.

Nur 70 % des angesparten Vermögens muss man sich als monatliche Leibrente auszahlen lassen. Was die restlichen 30 % anbelangt, kann der Sparer vom sogenannten Kapitalwahlrecht profitieren.

Was ist erlaubt und was nicht?

Eine Riester-Rente kann im Gegensatz zu beispielsweise Kapitallebensversicherungen nicht beliebig beliehen werden. Allerdings beweist die Riester-Rente in einem anderen Punkt große Flexibilität: Es kann Geld aus dem Riester-Guthaben entnommen werden, um selbstgenutztes Wohneigentum mitzufinanzieren (vgl. Wohn-Riester).

Zudem lassen sich die Beiträge jederzeit anpassen und es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderzahlungen zu leisten.

Flexibilität bei Arbeitslosigkeit und Pfändung

Im Falle einer (längeren) Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Hartz IV muss die Riester-Rente nicht eingesetzt werden, wie es bei einer herkömmlichen Lebensversicherung der Fall ist. Konkret heißt das: Auch bei Arbeitslosigkeit und drohender Pfändung wird die Riester-Rente nicht angegriffen und ist – im Unterschied zu anderen Vermögenswerten – sicher, denn die eingezahlten Beiträge müssen zu Beginn der Auszahlungsphase auf jeden Fall zur Verfügung stehen.

Prinzipiell ist ein Ausstieg aus einem Riester-Renten-Vertrag natürlich möglich. Allerdings stellt sich die Frage, wie sinnvoll ein Ausstieg ist und welche Konsequenzen er hat.

Bei einem Ausstieg aus der Riester-Rente müssen alle Zulagen zurückgezahlt sowie die erhaltenen Steuervorteile beglichen werden. Dabei sind die staatlichen Zulagen nur unverzinst zurückzuzahlen. Die Erträge, die bereits erwirtschaftet wurden, bleiben erhalten, müssen jedoch versteuert werden, ebenso wie die Kursgewinne, die im Gesamtvermögen enthalten sind.

Ausstieg vom Einzelfall abhängig

Prinzipiell ist es stark von der individuellen Situation abhängig, ob ein Ausstieg aus der Riester-Rente ratsam ist oder nicht.

Wer einen Riester-Fondssparplan hat, für den ist eine Kündigung der Riester-Rente nicht ratsam, denn es ist es möglich, dass das Guthaben aufgrund einer Krise auf dem Finanzmarkt unter die Summe der eingezahlten Beiträge gesunken ist. Zwar wird im Rahmen der Riester-Rente ein Kapitalerhalt garantiert, dieser greift aber erst zu Beginn der Auszahlungsphase. Bei einem vorzeitigen Ausstieg aus der Riester-Rente kann es daher möglicherweise zu einem immensen Verlust kommen.

Auch mit einer Riester-Rentenversicherung sollte die Riester-Rente nicht gekündigt werden. Davon ist – aufgrund der verhältnismäßig hohen Gebühren – besonders abzuraten, wenn der Vertrag erst vor kurzem abgeschlossen wurde, denn so ist es möglich, dass das komplette Guthaben bereits durch diese Gebühren aufgebraucht ist.

Eine Alternative zum Ausstieg aus dem Riester-Renten-Vertrag ist eine Beitragsfreistellung. So verzinst sich das Guthaben weiterhin, obwohl nicht mehr eingezahlt wird.

Bei der Riester-Rente wird dem Sparer garantiert, dass mindestens die eingezahlten Beiträge in der Auszahlungsphase sicher sind. Es besteht nicht Gefahr, alles zu verlieren, wie es bei anderen Anlageprodukten möglich ist.

Zudem kann von einem Gewinn ausgegangen werden, da eine negativen Wertentwicklung der Riester-Rente sehr unwahrscheinlich ist.

Die Sicherheit der Riester-Rente ergibt sich durch unterschiedliche Vorgehensweisen: Manche Anbieter garantieren feste Zinsen und spekulieren darauf, dass hohe Überschüsse erwirtschaftet werden. Andere setzen Quoten für die Verwaltung des Riester-Renten-Vertrags fest. So können die Zinsen gedrückt werden.

Sicherheit durch Pfändungsschutz

Besondere Sicherheit bietet die Riester-Rente vor allem dadurch, dass sie auch bei längerer Arbeitslosigkeit sicher ist und nicht gepfändet werden kann. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Lebensversicherung bietet Ihnen die Riester-Rente so tatsächlich viel mehr Sicherheit.

Jeder Arbeitnehmer, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, ist grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt und hat Anspruch auf eine Riester-Rente. Doch dies ist nicht der einzige Kreis der Förderberechtigten.

Auch Wehr- und Zivildienstleistende, Minijobber, Auszubildende, Beamte, Soldaten, Arbeitslose, Mütter und Väter in der gesetzlichen Kindererziehungszeit, in Deutschland lebende steuerpflichtige Ausländer sowie nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die staatlich geförderte Riester-Rente in Anspruch nehmen.

Theoretisch reicht schon ein Tag im Jahr aus, an dem man sozialversicherungspflichtig angestellt ist, um als unmittelbar förderberechtigt eingestuft zu werden.

Wer arbeitslos ist, aber aufgrund eines zu hohen Vermögens kein Arbeitslosengeld (ALG II) bekommt, wird einem Pflichtversicherten gleichgestellt und zählt somit ebenfalls zum förderberechtigten Personenkreis. Dies ist ein großer Vorteil, denn die Riester-Rente kann nicht für Hartz IV eingesetzt werden. Auch eine Pfändung der Riester-Rente ist nicht zulässig.

Keine Altersgrenze

Eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze für den Abschluss eines Riester-Vertrages gibt es nicht. Allerdings lehnen einige Anbieter Kunden ab, die 50 Jahre oder älter sind. Dabei sind Riester-Verträge gerade für Ältere durch die Förderung oft weit attraktiver als rein private Geldanlagen.

Wer keine unmittelbare Riester-Förderberechtigung hat, kann auch über die mittelbare (indirekte) Förderberechtigung einen Riester-Vertrag abschließen.

Das ist möglich, wenn der Ehepartner zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis zählt und einen Riester-Vertrag  abgeschlossen hat.

Der Höchstbeitrag von 2.100,- € kann allerdings nur einmal steuerlich abgezogen werden, auch wenn zwei Riester-Verträge bestehen. Es besteht aber die Möglichkeit, die Steuerersparnis abzüglich der den beiden Ehepartnern zustehenden Zulagen zu teilen.

Für LebensgefährtInnen oder eingetragene Lebenspartnerschaften gilt die mittelbare Förderberechtigung der Riester-Rente allerdings nicht.

Wer zahlt was?

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, muss auch nur dieser den Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens einzahlen, abzüglich der gemeinsamen staatlichen Zulagen, also auch der Grundzulage für den Partner und die Kinderzulage.

Ein großer Vorteil und der einzige Unterschied zur unmittelbaren Förderberechtigung: Der mittelbar förderberechtigte Ehepartner muss keinen Eigenbeitrag einzahlen und erhält die Grund-, sowie gegebenenfalls auch die Kinderzulage trotzdem.

Abgesehen von der Zahlung beziehungsweise der Nicht-Zahlung des Mindesteigenbeitrags, besteht kein Unterschied, ob eine Riester-Rente als unmittelbar oder mittelbar Förderberechtigter abgeschlossen wird.

Auch wer nur mittelbar förderberechtigt ist, erhält die gleichen staatlichen Zulagen wie jemand, der eine unmittelbare Förderberechtigung hat. Genauso besteht die Wahl zwischen den verschiedenen geförderten Produkten. Konkret bleiben also die Bedingungen der Riester-Rente gleich, unabhängig vom Status der Förderberechtigung.

Leider gibt es auch einige Menschen, die keine Riester-Rente abschließen können. Das betrifft diejenigen, die weder unmittelbar noch mittelbar förderberechtigt sind.

Das trifft auf Selbständige zu, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sowie auf Pflichtversicherte und Mitarbeiter in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung, wie beispielsweise Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Architekten.

Genauso wenig gilt die Förderberechtigung für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte sowie Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Ebenfalls ausgenommen von der Förderberechtigung sind Altersrentner und Personen, die wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in Rente sind.

Alternativen zur Riester-Rente

Wer nicht förderberechtigt ist, kann trotzdem eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung abschließen. Seit 2005 werden die Rürup-Rente und die betriebliche Altersvorsorge durch Steuervorteile während der Einzahlungsphase staatlich gefördert.

Darüber hinaus gibt es andere Altersvorsorgeprodukte, die nicht staatlich gefördert sind wie beispielsweise private Rentenversicherungen.

von Johanna Schödel

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