Im Vergleich zu anderen Staaten liegt die Altersarmut in Deutschland auf einem verhältnismäßig geringen Niveau. Zu verdanken ist das nicht nur dem Staat, sondern auch privaten Trägern. Mit der privaten Betriebsrente sichern Arbeitgeber auf freiwilliger Basis ihren ehemaligen Arbeitnehmern bei Eintritt in den Ruhestand finanzielle Unterstützung zu.
Wenn die Inflation die Rente wegfrisst
Aus unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Gründen verliert eine Währung im Laufe der Zeit immer mehr an Wert. Arbeitgeber wirken dieser Entwicklung mit einer entsprechenden Lohnsteigerung entgegen. Allerdings versuchen sie gleichzeitig, inflationsbedingte Erhöhungen der Betriebsrente abzuwenden. Die dabei bevorzugte Variante ist, die Rentenbezüge einfach nicht zu erhöhen, solange sich der Begünstigte nicht bei ihnen meldet.
Dabei haben Bezieher von Betriebsrenten regelmäßig einen Anspruch auf solche Anpassungen an die Inflation, doch nur die wenigsten wissen das. Laut Gesetz muss der ehemalige Arbeitgeber lediglich im Drei-Jahres-Rhythmus die Zahlungen auf mögliche Inflationsanpassungen hin untersuchen, doch eine Pflicht, die Bezüge automatisch, das heißt ohne Zutun des Beziehers, aufzustocken, besteht derzeit noch nicht.
Nur wer sein Recht verlangt, bekommt es auch
Allerdings bedeutet das nicht, dass jeder Betriebsrentner das Recht hat, die Erhöhung seiner Betriebsrente zu verlangen. Bereits bei Vertragsschluss der Betriebsrente steht es den Vertragsparteien offen, von vornherein Beitragserhöhungen entsprechend der Inflation auszuschließen. Aber selbst bei Verträgen, die eine Erhöhung vorsehen, kann eine Erhöhung aus unterschiedlichen Gründen trotzdem ausscheiden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet oder sogar schon insolvenzbedingt den laufenden Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Nichtsdestotrotz lohnt es sich, von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Erhöhung der Betriebsrente zu verlangen. Nicht nur, weil die wenigsten Verträge eine Erhöhung von vornherein ausschließen, sondern weil die Beweispflicht beim Arbeitgeber liegt. Sofern ein möglicher Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente besteht, so muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen, warum die Inflation eine Anpassung in der verlangten Höhe nicht rechtfertigt.