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Nebenkosten: Nicht jede Rechnung ist rechtens

von Gerrit Wustmann
Ob Nebenkosten, Strom oder Heizung: Verbraucherschützer raten dazu, die Abrechnungen ganz genau zu prüfen. Denn viele sind fehlerhaft. In letzter Zeit ergingen einige Urteile, die die Rechte der Verbraucher gestärkt haben.

Dass Abrechnungen für Nebenkosten, Strom oder Heizung oft fehlerhaft und überhöht sind, daran haben sich die meisten Verbraucher gewöhnt. Dass es sich immer wieder lohnt, vor Gericht zu gehen, zeigte unlängst ein sehr bemerkenswerter Fall eines älteren Ehepaares, das sich weigerte, eine Stromrechnung über sage und schreibe 9000 € zu begleichen. Das Paar soll, so hieß es in der Verbrauchsabrechnung, 32.000 kWh verbraucht haben. Und zwar binnen eines einzigen Jahres. Das war das Zehnfache des üblichen Verbrauchs.

Energieversorger hätte Anspruch nachweisen müssen

Für solche Fälle regelt die StromGVV in § 17, dass Verbraucher das Recht haben, die Zahlung zu verweigern. Genau das taten die Betroffenen. Damit war allerdings der Energieversorger nicht einverstanden – und klagte trotz der eindeutigen Rechtslage. Das OLG Oldenburg wies die Klage allerdings ebenso zurück wie der BGH. Beide Gerichte schufen mit ihrer Entscheidung Rechtssicherheit für die Verbraucher. Denn der Stromversorger hätte nachweisen müssen, dass die Rechnung korrekt ist – nicht die Kunden waren in der Beweispflicht.

Das heißt: Wenn eine Abrechnung deutlich überhöht ist und mehr als das Doppelte des üblichen Verbrauchs ausweist, kann man die Zahlung verweigern und vom Anbieter verlangen, dass er den Nachweis über die Richtigkeit seiner Forderung erbringt.

Mietkaution als Nebenkosten-Ersatz?

In einem anderen Urteil, das bereits im Sommer 2016 erging, stellte der BGH fest, dass sich Vermieter nicht an der Mietkaution bedienen dürfen, um offene (und im konkreten Fall sogar verjährte) Nebenkostenforderungen zu begleichen. Ein Vermieter hatte über mehrere Jahre seine Nebenkosten-Nachzahlungen nicht beglichen. Nach seinem Auszug behielt die Vermieterin daher die Mietkaution ein.

Dies untersagte der BGH. Er verwies auf die Verjährung. Das bedeutet allerdings zugleich: Berechtigte, nicht verjährte Forderungen können unter Umständen aus der Mietkaution beglichen werden. Fraglich ist aber, ob der Vermieter das noch während des Mietverhältnisses durchsetzen und vom Mieter dann eine Aufstockung der Kaution verlangen kann – immerhin handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Posten.

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Gerrit Wustmann