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Schadenfreiheitsklasse wieder aktivieren

Schadenfreiheitsklasse bleiben bis 10 Jahre selbst dann erhalten, wenn Sie zwischenzeitlich kein Auto versichert hatten. Somit bleiben Ihre einst erfahrenen Prozente erhalten und können wieder genutzt werden. Allerdings gehen Versicherungsgesellschaften unterschiedlich mit den Schadenfreiheitsklassen um – einige Regeln sind bei der Reaktivierung zu beachten.

Wer sich bereits durch unfallfreies Fahren einen Schadenfreiheitsrabatt verdient hat, kann darauf auch nach einer langen Pause, in der etwa die Nahverkehrsmittel genutzt wurden oder ein eigenes Fahrzeug aus anderen Gründen ganz einfach nicht notwendig war, zurückgreifen.

Die Fahrzeugversicherer halten die SF-Klassen für eine gewisse Zeit vor – mit großen Unterschieden: In der Regel sind es sieben bis zehn Jahre, in einzelnen Fällen, wie bei der Debeka, gibt es überhaupt keine zeitliche Begrenzung. Andere wiederum verlangen eine Bescheinigung nach § 5 (7) Pflichtversicherungsgesetz, sollte der Zeitraum von zehn Jahren überschritten werden. Das Schriftstück bestätigt die Dauer Ihres Versicherungsverhältnisses und darüber hinaus die Anzahl der in diesem Zeitraum gemeldeten Schäden – die Versicherungen erkennen dies als Beleg für Ihre Schadenfreiheitsklasse an.

Die Reaktivierung der alten Schadenfreiheitsklasse kann unter dem Strich eine enorme Beitragsentlastung bedeuten:

Beispiel

SF 11 Haftpflicht und Vollkasko 300/150 495,42 (Admiral Direkt)
SF 1/1 Haftpflicht und Vollkasko 300/150 737,56 (EUROPA)
1.371,30 (DEVK)
(Audi A4 Avant, HD, Baujahr 2008, VN 55 Jahre, angestellt, Garage, 12.000 km pro Jahr, alleinige und private Nutzung)

Schon die Einstufung in die SF-Klasse 1⁄2 wird nämlich von den Kfz-Versicherern unterschiedlich gehandhabt – mit gravierenden Auswirkungen auf den zu zahlenden Versicherungsbeitrag. Es lohnt sich also, von vornherein die Weichen richtigzustellen: Heben Sie in jedem Fall die alten Versicherungsunterlagen auf, aus denen die SF-Klasse und die Vertragsnummer genau hervorgehen. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie sich die Bestätigung nach § 5 (7) Pflichtversicherungsgesetz ausstellen lassen, wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden und die Kfz-Versicherung abrechnen lassen. Ihr Versicherer ist dazu verpflichtet – und Sie beugen den Problemen durch eine eventuelle Löschung Ihrer Daten effektiv vor.

SF-Klasse wieder aktivieren – so funktioniert es

Um alle Diskussionen wegen bereits gelöschter Vertragsdaten zu vermeiden, fragen Sie vor der Neuanmeldung eines Fahrzeuges am besten bei Ihrem ehemaligen Versicherer an: Liegen dort noch die Informationen zu Ihrem alten Kfz-Versicherungsvertrag vor, können Sie die SF-Klasse ganz einfach nutzen, um beispielsweise in einem Versicherungsvergleich die aktuellen Konditionen zu recherchieren. Da Sie Ihre Schadenfreiheitsklasse unkompliziert übertragen lassen können, haben Sie die freie Auswahl und können den günstigsten Anbieter wählen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass die ursprünglichen Prozente auch eingeräumt werden – hier tun sich einige Kfz-Versicherungen etwas schwer.

Sollten Ihre Alt-Daten nicht mehr vorhanden sein, weil unter anderem die Frist zur Aufbewahrung überschritten ist, hilft Ihnen die Bescheinigung nach § 5 (7) Pflichtversicherungsgesetz weiter. Allerdings kann es in diesem Fall schwieriger werden, mit einem Direktversicherer zu verhandeln. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld anzufragen, ob der infrage kommende Versicherer die alte Schadenfreiheitsklasse reaktivieren kann oder will. Alternativ wählen Sie zunächst einen etwas kostenintensiveren Anbieter aus, um beispielsweise mit einem persönlichen Ansprechpartner die optimale Vorgehensweise abzustimmen. Der Wechsel zu einer preiswerteren Alternative steht Ihnen dann zur nächsten Hauptfälligkeit offen.

Vorausschauend agieren – Probleme vermeiden

Mit etwas Planung können Sie also die Reaktivierung Ihrer alten Schadenfreiheitsklasse optimieren: Heben Sie zum einen die Versicherungsunterlagen gut auf und lassen Sie sich zum anderen eine Bescheinigung nach § 5 (7) Pflichtversicherungsgesetz ausstellen. So haben Sie in jedem Fall den notwendigen Nachweis, Diskussionen können aber für den Fall einer späteren Nutzung der in früheren Jahren erfahrenen SF-Klasse trotzdem auf Sie zukommen. Erkundigen Sie sich vor der Zulassung beim potenziellen Versicherer, ob er die alte SF-Klasse akzeptiert – Alternativen gibt es am Markt immer.

Weitere Informationen zu SF-Klassen

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