Geldgrab Mietwohnung?

Geldgrab Mietwohnung?

von Gerrit Wustmann
Die Mieten in Deutschland steigen, bezahlbarer Wohnraum wird in einigen Regionen immer knapper. Doch selbst dort, wo die Quadratmeterpreise bisher nicht explodiert sind, droht die Mietwohnung zur Kostenfalle zu werden – wenn man nicht aufpasst. Welche Kosten muss der Mieter tragen, welche der Vermieter?

Die Miete besteht aus der Kaltmiete und den Nebenkosten. Zusammen ergeben sie die Warmmiete, also den fixen Betrag, den der Mieter monatlich zahlen muss. Hierbei gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die sogenannte Kappungsgrenze, die besagt, dass die Miete um maximal zwanzig Prozent in einem Zeitraum von drei Jahren steigen darf; ob die Kaltmiete angemessen ist, unterscheidet sich je nach Region. Durchschnittspreise können dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden. Eine Steigerung um mehr als zwanzig Prozent ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt – zum Beispiel, wenn am Haus Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden oder Teile der Betriebskosten gestiegen sind. In diesem Fall muss der erhöhte finanzielle Aufwand vom Vermieter nachgewiesen werden. Geschieht das nicht, hat der Mieter in jedem Fall das Recht, der Erhöhung zu widersprechen.

Nebenkosten: Klar definiert

Was in den Nebenkosten enthalten sein darf, ist laut Mieterschutzbund klar definiert und muss im Mietvertrag festgelegt sein. Demnach dürfen folgende Posten auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden:

  • Grundsteuer
  • Wasser
  • Abwasser
  • Fahrstuhl
  • Straßenreinigung
  • Müllabfuhr
  • Hausreinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Versicherungen
  • Hauswart
  • Antenne / Kabelanschluss
  • gemeinsame Wascheinrichtungen (bspw. eine Waschküche im Keller)

Gibt es besondere Einrichtungen wie eine Sauna oder ein Schwimmbad, müssen sich die Mieter auch hier an den Kosten beteiligen.

Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss die Renovierung genau mit dem Vermieter absprechen, zum Beispiel wenn Böden, Fußleisten und andere Elemente ausgetauscht werden sollen. Ist etwa ein Teppichboden verlegt, so ist dieses Eigentum des Vermieters. Will man ihn durch Laminat ersetzen, muss man grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen.

Für bestimmte Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen im Laufe der Zeit ist der Mieter verantwortlich und muss hierfür die Kosten bis zu einer gewissen Grenze tragen. Wo diese liegt ist nicht immer ganz klar, denn es hat hierzu unterschiedliche Gerichtsurteile gegeben. Im Optimalfall bespricht man diesen Punkt mit dem Vermieter und nimmt klar definierte Grenzen in den Mietvertrag auf. Einige Reparaturen liegen aber klar in der Pflicht des Vermieters: Entstehen beispielsweise nicht selbst verschuldete Schäden an der sanitären Einrichtung (zum Beispiel: defekter Durchlauferhitzer; defekter Spülkasten), so hat der Vermieter die Kosten für die Reparatur zu tragen, sofern sie zu ortsüblichen Konditionen durchgeführt wird. Das heißt: Tauscht man den defekten Spülkasten gegen einen vergoldeten aus, kann man nicht erwarten, dass der Vermieter hierfür aufkommt.

Komplexes Mietrecht

Grundsätzlich gilt: Bis zu einem Maximalbetrag von 250,– € jährlich hat der Mieter kleinere Reparaturen selbst zu tragen. Alles, was darüber hinausgeht, muss der Vermieter übernehmen.

Zum Streit kommt es oft über Haftungsfragen. Wer ist schuld an einem Schaden? Entsteht etwa Schimmel, kann dies an falschem Lüftungsverhalten des Mieters liegen; ursächlich können aber auch bauliche Mängel sein. Zur Klärung schaltet man am besten einen Sachverständigen ein.

Insgesamt ist das Mietrecht komplex, und im schlimmsten Fall kann es passieren, dass zur Klärung ein Anwalt konsultiert werden muss. Um im Vorhinein Probleme zu vermeiden, sollte man sich die Mietsache sehr genau ansehen und eventuelle bereits vor dem Einzug bestehende Mängel notieren und darauf bestehen, dass diese im Übernahmeprotokoll vermerkt werden – damit sichert man sich gegen spätere Forderungen seitens des Vermieters ab.

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Gerrit Wustmann