Feiern auf Balkon und Terrasse

Feiern auf Balkon und Terrasse

von Charlotte Bodinek
Wer eine Terrasse oder einen Balkon hat, kann sich in der warmen Jahreszeit glücklich schätzen. Laue Sommerabende laden dazu ein, mit Freunde zu grillen. Und mit dem gestrigen Beginn der Fußball-WM bietet es sich auch an, die Spiele gemeinsam im Freien zu sehen. Stellt sich allerdings die Frage, ob das eigentlich gestattet ist?

Zunächst einmal sollte geklärt werden: Balkon und Terrasse gehören zu der Wohnung, daher gelten auch die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Wohnung selbst. Mieter dürfen sich hier sonnen, dürfen essen, trinken oder rauchen. Außerdem ist es ihnen gestattet, Freunde einzuladen und auf Balkon oder Terrasse zu feiern.

Kein Grundrecht auf Grillen

Besonders in der Sommerzeit grillen viele Mieter gerne. Das ist zulässig und muss von den Nachbarn auch akzeptiert werden.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, die dem Grillvergnügen den Garaus machen: Es gibt kein Grundrecht auf Grillen – ist im Mietvertrag das Grillen ausdrücklich verboten, müssen sich Mieter notgedrungen daran halten, wenn sie keine Abmahnung oder gar die Kündigung riskieren wollen. Zudem darf nicht gegrillt werden, wenn der Rauch in die Nachbarwohnung zieht. Kommt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Qualm oder Rauch, liegt unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit vor (Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz) und es droht eine Geldbuße.

Um 22 Uhr ist Schluss mit lustig

Wer seine Sommerparty auf den Balkon verlegt, muss bedenken: Ab 22 Uhr ist Schluss mit feiern. Danach kann allenfalls in der Wohnung weitergefeiert werden. Grundsätzlich gilt, aus Rücksicht auf die Nachbarn, aber eine Nachtruhe ab 22 Uhr.

Wer die Lautstärke von Unterhaltung und TV der Umgebung anpasst, darf davor aber draußen feiern und sogar die Spiele der Fußball-WM hier verfolgen.

Möbel nach Lust und Laune

Da Balkon und Terrasse zur Wohnung gehören, dürfen Mieter diesen Bereich nach der eigenen Vorstellung möblieren und gestalten. Gleichzeitig müssen sie sich auch darum kümmern, dass der Außenbereich sauber bleibt. Dazu gehört etwa die Reinigung der Abflusssiebe. Erforderliche Reparaturen, wie Anstrich oder Ausbesserung bzw. Erneuerung des Bodens, fallen in den Aufgabenbereich des Vermieters.

Bauliche Veränderungen müssen natürlich auch hier vom Vermieter genehmigt werden. Doch die Bepflanzung von Blumenkübeln und Balkonkästen erfordert keine Extra-Erlaubnis. Sogar an der Außenseite des Balkons sind Blumenkästen gestattet. Ihre Montage darf nur verboten werden, wenn sie Außenstehende gefährden oder wenn ein anderer gewichtiger Grund vorliegt (bspw. ein direkt unter dem Balkon liegender Parkplatz). Auch für einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankgitter müssen sich Mieter keine Erlaubnis einholen.

Deko zur Fußball-WM

Wer während der Zeit der Fußball-WM Flagge zeigen will, darf das grundsätzlich tun. Poster der Nationalmannschaft oder Flaggen dürfen in die Fenster der Wohnung gehängt werden, denn hier stören sie niemanden. Wer Flaggen aus dem Fenster heraushängen will, kann auch das machen, solange diese die Normalgröße nicht überschreiten und nicht die Fenster der Nachbarn automatisch „mit beflaggen“.

Und auch der Balkon darf in den Nationalfarben dekoriert werden. Wer allerdings die Halterung einer Flagge an der Wand montieren möchte, muss zunächst seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Doch wenn sichergestellt ist, dass sich die Dekoration nicht selbstständig machen kann und andere behindert oder gefährdet, steht der Umgestaltung nichts mehr im Wege.

Über die Autorin
Charlotte Bodinek