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Aktien, Erträge und Steuern

Aktien zeichnen sich durch hohe Ertragschancen aus – ihre Rendite übertrifft langfristig betrachtet die Rendite anderer Formen der Geldanlage. Gewinne bringen Aktien zum einen durch die Dividende, zum anderen durch Kursgewinne.

Als Dividende bezeichnet man den Teil des Gewinns, den das Unternehmen jährlich an seine Aktionäre ausschüttet. Die Höhe der Dividende wird von der Hauptversammlung (Versammlung aller Aktionäre) festgelegt und in Euro pro Aktie ausgedrückt.

Positive Zukunftserwartungen für ein Unternehmen spiegeln sich in einem steigenden Aktienkurs wider. Verkauft ein Aktionär seine Aktien bei einem hohen Aktienkurs, realisiert er einen Wertzuwachs. Dieser Fall stellt die zweite Ertragsquelle für den Aktionär dar.


In Bezug auf die Rendite von Aktien müssen also Dividenden und Wertentwicklungen in Kombination betrachtet werden. Des Weiteren spielen natürlich auch die Steuern, die der Staat fordert, eine Rolle.

Aktien, Gewinne und Steuern

Wie alle anderen Einkünfte auch, müssen seit 2009 Gewinne, die man durch Aktienverkauf oder durch Dividenden erwirtschaftet hat, versteuert werden. Zunächst führt die Aktiengesellschaft 25 % der Dividende als Körperschaftssteuer an das Finanzamt ab, bevor sie diese an die Aktionäre ausbezahlt. Vom restlichen Betrag werden weitere 20 % Quellensteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt, fällig sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag. Auch diese Steuern werden in der Regel direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt.

Der Aktionär erhält zusammen mit der Dividende eine Bescheinigung für das Finanzamt über die Steuern, die bereits abgeführt wurden. Schließlich muss er die Dividende, die er erhalten hat, bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben, diese wird zur Hälfte versteuert. Allerdings kann die bereits entrichtete Kapitalertragssteuer hier mit angerechnet werden.

Auch für Kapitalerträge gilt ein Freibetrag: Für Alleinstehende liegt dieser bei 1.370 €, für Verheiratete bei 2.740 €. Kapitalerträge, die nicht über den Freibetrag sowie über die Pauschale für Werbungskosten von 51 € für Alleinstehende und 102 € für Verheiratete hinausgehen, müssen nicht versteuert und nicht bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wurde bereits durch die Bank zu viel an Steuern an das Finanzamt abgeführt, wird der Betrag zurückerstattet.

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laura.hoffmann